Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - einschließlich der Neuberechnung des Beitragssatzes
Vorlage
WP 09-14 SV 60/009
Aktenzeichen
IV/60.1-Ka.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungs- sowie Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die Neufassung der im vollen Wortlaut vorliegenden Satzung (Anlage 1) der Stadt Hilden über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden - Anschlussbeitragssatzung - wird hiermit beschlossen.

 

In Kenntnis der Beitragskalkulation wird ein Beitragssatz von 4,62 € festgesetzt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Kanalanschlussbeitrag

 

Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haben zum Ausgleich ihres wirtschaftlichen Vorteils als Gegenleistung für die Möglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag zu entrichten.

 

Der Kanalanschlussbeitrag wird einmalig für die Herstellung der Abwasseranlage erhoben.

Beitragsfähig ist der Aufwand nicht für das schon bestehende System, sondern für die zukünftig endgültig fertig zu stellende Anlage, d.h. der Aufwand umfasst vergangene Aufwendungen und alle diejenigen, die in der Zukunft zur Herstellung der Anlage noch zu tätigen sind.

Wie bei den vergangenen Beitragskalkulationen ist der beitragsfähige Aufwand nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG im Wege der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes für die gesamte

Anlage ermittelt.

 

Der für einen bestimmten Zeitraum (= Rechnungsperiode) ermittelte Aufwand steht stellvertretend für den Gesamtaufwand der Anlage in ihrer endgültigen Ausdehnung; somit den Aufwand, der in der Vergangenheit und für die in der Zukunft erforderlichen Maßnahmen. Die hier vorgelegte Beitragskalkulation umfasst den Zeitraum 2002 bis 2013.

 

Der Investitionsaufwand aller Baumaßnahmen innerhalb dieser Rechnungsperiode ist ermittelt bzw. es sind die in der Finanzplanung veranschlagten voraussichtlichen Kosten berücksichtigt worden. Weiter ist geprüft worden, welches Grundstück durch die v.g. Baumaßnahmen eine erstmalige Anschlussmöglichkeit erhält. Für diese Grundstücke wurde die modifizierte Grundstücksfläche entsprechend der derzeitig gültigen Satzung ermittelt und dem beitragsfähigen Aufwand gegenübergestellt.

 

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 

Schmutzwasserkanal

 

 

Gesamtaufwand (Anlage 2)

 

1.292.254,28 €

 

 

 

Regenwasserkanal

 

 

Gesamtaufwand (Anlage 3)

834.854,87 €

 

abzüglich 50 % Anteil Straßenentwässerung
(Erschließungsaufwand nach BauGB)

417.427,44 €

 

verbleibender Aufwand

 

417.427,44 €

 

 

 

Anteilige Kosten für zentrale Einrichtungen

 

353.447,95 €

 

 

 

Gesamt

 

2.063.129,67 €

 

 

 

Die modifizierte Grundstücksfläche aller Grundstücke beträgt

(Summe Anlage 2 und Anlage 3): 

446.931,76 qm

 

 

 

Hieraus errechnet sich folgender Beitragssatz:

 

 

Gesamtaufwand

 

2.063.129,67 €

: modifizierte Grundstücksfläche

 

446.931,76 qm

= Beitragssatz je qm modifizierte Grundstücksfläche

4,62 €

 


Anmerkungen:

 

Ø             Anteilige Kosten für zentrale Einrichtungen

Wie bereits ausgeführt sind alle Investitionen für die zur Gesamtanlage gehörenden Teilanlagen der Abwasseranlage beitragsfähig. Die zentralen Einrichtungen umfassen Kläranlagen, Regenrückhaltebecken, Hauptsammler etc.. Da der Aufwand nicht nur für die Grundstücke, die in der Rechnungsperiode eine erstmalige Anschlussmöglichkeit erhalten, anfällt, kann nur eine anteilige Anrechnung des Aufwands erfolgen.

 

Die Gesamtaufwendungen sind auf die Flächen des gesamten Entwässerungsgebiets umgelegt und im Anschluss daran ist der Aufwand, der auf die hier zu berücksichtigende Grundstücksfläche entfällt, ermittelt worden. Die Verkehrsflächen sind in der Fläche des gesamten Entwässerungsgebiets nicht enthalten, da die Aufwendungen, die für die Straßenoberflächenentwässerung entstehen, im Rahmen der Abrechnung der Erschließungsbeiträge nach dem BauGB refinanziert werden.

 

Ø             abzusetzender Anteil für gemeindeeigene Grundstücke

Der Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils gemeindeeigener Grundstücke kann pauschal oder durch Berücksichtigung der Grundstücke, die tatsächlich eine erstmalige Anschlussmöglichkeit erhalten, erfolgen. Bisher wurde der zu berücksichtigende Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils für gemeindeeigene Grundstücke pauschal ermittelt, da keine Verrechnungen des fiktiven Beitrags erfolgten. Da seit der Einführung von NKF eine interne Verrechnung der Kanalanschlussbeiträge erfolgt, sind die städt. Grundstücke bei der Berechnung der modifizierten Grundstücksfläche aller Grundstücke berücksichtigt worden.

 

 

Der Kanalanschlussbeitrag beläuft sich derzeit auf 20,40 € pro qm modifizierter Grundstücksfläche. Die Reduzierung um rd.77 % resultiert aus der Erhöhung der zu berücksichtigenden modifizierten Grundstücksfläche.

Während im Jahr 2003 dem verbleibenden Gesamtaufwand von 2.491.305,31 € eine modifizierte Grundstücksfläche von 122.104,75 qm gegenüberstand, ist jetzt eine Fläche von 446.931,76 qm in die Berechnung eingeflossen. Die Erhöhung der Grundstücksfläche um rd. 73 % ergibt sich insbesondere durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit der Gewerbegebiete Giesenheide und alte Ellerstraße mit rd. 314.100 qm modifizierter Grundstücksfläche.

 

 

 

Satzung

 

Im Zusammenhang mit der Berechnung und Neufestsetzung des Kanalanschlussbeitrages wurde die Anschlussbeitragssatzung an die aktuelle Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes angepasst.

Als Anlage 4 ist der neue Satzungstext beigefügt. Abweichungen von der Mustersatzung sind im Fettdruck dargestellt und erläutert.

Weiter ist als Anlage 5 die derzeit gültige Satzung beigefügt. Auch hier sind die Veränderungen erläutert.

 

Die Verwaltung empfiehlt entsprechend dem Beschlussvorschlag zu verfahren.

 

 

 

gez. Horst Thiele



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

110302

Bezeichnung

Stadtentwässerung

Investitions-Nr.:

I076600014

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

2012

 

angemeldet im Rahmen des Finanzplans

 

Die Anmeldung reduziert sich für folgendes Produkt auf:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

Bisher wurde ein Betrag

von 130.000 € angemeldet

6621000020

1103020010

668120

29.470

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

 

Gesehen

In Vertretung Danscheidt