Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
„Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt hiermit:
1. die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 95, 4. Änderung gemäß §3 Abs. 2 und 13a BauGB vom 27.12.2006 (BGBl. I S.2414) in der zurzeit
gültigen Fassung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
95, 4. Änderung liegt südlich des Claren- bachweges
und beinhaltet das Flurstück 1376, in Flur 65 der Gemarkung Hilden.
Vorrangiges Ziel der Planung
ist die alleinige Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes (WA)“ für das Plangebiet, ohne die
bisherige Festsetzung als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirche“.
Dem Offenlagebeschluss liegt
die Entwurfsbegründung vom 12.12.2008 zugrunde.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat am 13.03.2008 die Aufstellung
der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 95 für ein Grundstück südlich des
Clarenbachweges gemäß §13a BauGB beschlossen.
Um die geplante
Umnutzung des ehemaligen Gemeindezentrum „Jesus-Christus-Kirche“ auf dem von
der 4. Änderung betroffenen Grundstück möglichst kurzfristig zu ermöglichen, wird
das Bauleitplanverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt.
Ein beschleunigtes
Verfahren kann demnach durchgeführt werden wenn:
• eine Grundfläche
von weniger als 20 000 Quadratmetern festgesetzt wird,
• keine Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und
• keine
Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) vorliegen.
Diese Bedingungen
sind hier gegeben, da es um ein bereits bebautes Grundstück geht und darüber
hinaus, die bisher geltenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
bestehen bleiben (GFZ = 1,0 GRZ = 0,4 in offener Bauweise). Die wesentliche
Änderung besteht in der Art der baulichen Nutzung, nämlich von bisher „Fläche
für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirche“, in ein „Allgemeines Wohngebiet“
(WA) ohne diese Zweckbestimmung.
Auch wenn auf
Grundlage des §13a BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit
und der Behörden nach § 3 Abs.1und § 4 Abs. 1 kann abgesehen werden kann, wurde
am 06.11.2008 eine Bürgeranhörung durchgeführt. Das Protokoll ist der
Sitzungsvorlage beigefügt.
Da es sich um ein
Änderungsverfahren nach § 13a BauGB handelt und demnach auch keine frühzeitige
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stattgefunden hat mit den damit
üblicherweise verbundenen Abhandlungen der eingegangenen Anregungen, ist für
den vorliegenden Offenlagebeschluss eine Beteiligung des Rates nicht
erforderlich. Der Rat wird abschließend über den Satzungsbeschluss befinden.
G. Scheib