Beschlussvorschlag:
„Der Rat beschließt nach Vorberatung und Beschluss im
Rechnungsprüfungsausschuss, in § 3 Ziffer (2) Punkt 5 der
Rechungsprüfungsordnung der Stadt Hilden vom 24.04.2005 die Bezeichnung des
§ 10 GemHVO in § 14 GemHVO zu ändern:
§ 3 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(1) …
(2) Dem
Rechnungsprüfungsamt werden vom Rat der Stadt Hilden folgende weitere Aufgaben
übertragen:
…
5. die technisch-wirtschaftliche Prüfung von
Plänen und Kostenberechnungen gem. § 14
GemHVO, der Architekten- und Ingenieurverträge sowie die Prüfung von
Bauausführungen und Bauabrechnungen;“
…“
G. Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Für die Stadt Hilden endete die im Gesetz zur Einführung des neuen
Kommunalen Finanzmanagements geltende Übergangszeit mit dem 01. Januar 2007, da
seit diesem Tage in Hilden nach dem NKF gearbeitet wird. Damit gelten seit dem
01.01.2007 auch alle vom NKF-Einführungsgesetz geänderten Gesetze in der
letzten Form; die noch während der Übergangsphase der Kameralistik anzuwendenden
Vorschriften gelten seitdem nicht mehr.
Das gilt auch für die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), auf die in
der Rechnungsprüfungsordnung vom 27.04.2005 unter anderem in § 3 Ziffer (2)
Nummer 5 Bezug genommen wird. Da sich der hier bezeichnete Paragraph noch der
„alten“ GemHVO entsprach, in der „neuen“ GemHVO die inhaltsentsprechende
Vorschrift aber § 14 lautet, muss die Rechnungsprüfungsordnung an dieser Stelle
geändert werden.
Damit ergibt sich nunmehr der im Beschlussvorschlag enthaltene Text in
der Rechnungsprüfungsordnung, in welchem der § 10 gegen § 14 geändert wird.
G. Scheib