Beschlussvorschlag:
„1. Der Rat der Stadt
beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzaus- schuss sich am Landesfonds „Kein
Kind ohne Mahlzeit“ zu beteiligen.
2. Bei dem zuschussberechtigten
Personenkreis für den Landesfonds richtet sich die Zuschussgewährung nach den
Landesrichtlinien – die „Richtlinien für
die Teilnahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen und
nachschulischen Betreuungsformen“ finden in diesem Fall keine An- wendung.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Nach
Mitteilung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes
Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit eine große Zahl von Kindern und
Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen
teilnehmen können, weil deren Eltern die dafür erforderlichen Finanzmittel
nicht aufbringen können. Manche Eltern würden auch darauf verzichten, ihre
Kinder in einer Ganztagsschule anzumelden, weil sie die Kosten für das
Mittagessen scheuen.
Wenngleich
in Hilden die Plätze in der OGATA oder Dreizehn Plus nur in Verbindung mit
einem Mittagessen angeboten werden, d.h. Eltern haben keine Wahlmöglichkeit –
sie müssen das Mittagessen „mitbuchen“, ist nicht messbar, ob und wenn ja, wie
viele Kinder aus finanziellen Gründen nicht angemeldet werden.
Viele
Kommunen haben bereits aus eigener Initiative Modelle entwickelt, um bedürftigen
Kindern und Jugendlichen eine Mahlzeit in der Ganztagsschule zu ermöglichen. Dies
gilt auch für die Stadt Hilden: bereits seit vielen Jahren zahlt die Stadt
Hilden einen Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von 20 Euro für bedürftige
Kinder. Gleiches gilt für den Kindergartenbereich und die nachschulische
Betreuung. Die Landesregierung begrüßt diese Initiativen und will sie Zukunft verstärkt
unterstützen.
Die
Landesregierung richtet mit dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zunächst
für einen Zeitraum von 2 Jahren ein Instrument zur Bekämpfung von Kinderarmut
und zur Unterstützung der Kommunen und der bedürftigen Kinder und Jugendlichen
ein.
Der
Landesfonds umfasst pro Schuljahr ein Volumen von 10 Mio. Euro. Er soll ein
Anreiz zur Entfaltung und Bündelung von örtlichen Initiativen und Modellen
sein. Willkommen ist auch eine Verstärkung durch Sponsoren und Spenden.
Gegenstand
der Förderung ist die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der
Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote der offenen oder gebundenen
Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I gem. § 9 Abs. 1 und
§ 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Die Förderung besteht aus finanziellen Leistungen
für diese Kinder und Jugendlichen.
Nach dem
Entwurf der Förderrichtlinie sind als bedürftig anzusehen in der Regel Kinder
und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II
(Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch der
offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom
zuständigen Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und
Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen
finanziellen Notlage befinden. Zuwendungsempfänger sollen die Städte, Kreise
und Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Träger von Ersatzschulen sein.
Die
Landesförderung geht von Kosten für ein Mittagessen von 2,50 Euro aus.
Ausgehend von 200 Tagen werden daher Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Kind und
Jahr angenommen. Hiervon beabsichtigt das Land einen Betrag von 200 Euro pro
Kind (ein Euro pro Essen) zu übernehmen. Zu beachten ist allerdings, dass der
Landesfonds auf 10 Mio. Euro gedeckelt ist. Sollte dieses Volumen überschritten
werden, würde sich die Landesförderung reduzieren, es sei denn, das Land wäre
kurzfristig bereit, die Mittel aufzustocken.
Bemessungsgrundlage
für die Förderung der Mittagsverpflegung sind Zuschüsse in Höhe von bis zu 200
Euro pro bedürftigem Kind pro Jahr (pauschal jeweils ein Euro für in der Regel
200 Schultage).
Es ist
auch ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (in diesem Fall der Stadt Hilden)
vorgesehen. Dieser liegt bei 100 Euro pro bedürftigendem Kind pro Jahr (50 Cent
pro Essen). Zu erheben ist darüber hinaus für die Teilnahme an den
Mittagsmahlzeiten ein Elternbeitrag in Höhe von 200 Euro im Durchschnitt pro
bedürftigem Kind und Jahr (1 Euro pro Essen).
Der
Städte- und Gemeindebund NRW hat auf Bitte des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung NRW die letzte Entwurfsfassung zu den Förderrichtlinien und dem
Begleiterlass zur Verfügung gestellt, die dieser Sitzungsvorlage als Anlagen
beigefügt sind. Es handelt sich um Fassungen, die sich nach Abschluss der
Ressortbeteiligung und nach der Verbändeanhörung ergeben haben. Die Zustimmung
des Landesrechnungshofes steht nach Mitteilung des MSW NRW allerdings noch aus.
Da der
Landesfonds zum jetzt beginnenden Schuljahr 2007 / 2008 angewandt werden soll,
ist es sinnvoll, bereits auf der Grundlage der Entwurfsfassung die weiteren Planungen
zu treffen, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Endfassung kaum von der
jetzt vorliegenden Entwurfsfassung unterscheiden wird.
Seit
vielen Jahren übernimmt die Stadt Hilden freiwillig für finanzschwache Eltern
auch einen Anteil an den Verpflegungskosten bei einer Über-Mittag-Betreuung in
Kindertageseinrichtungen und Schulbetreuungsmaßnahmen.
Seit dem
01.08.2003 zahlt die Stadt Hilden einen freiwilligen städt. Zuschuss zu den
Verpflegungskosten bei einer Übermittagbetreuung in Kindertageseinrichtungen,
der Offenen Ganztagsgrundschulen, der Förderschule Lernen sowie sonstigen
nachschulischen Betreuungen (z.B. Dreizehn Plus) in Höhe von 20 Euro / Monat,
d.h. im Durchschnitt 1 Euro pro Essen. Der Eigenanteil der Eltern beträgt im
Durchschnitt 1,50 Euro pro Essen. Es wird von Gesamtkosten von 2,50 Euro je
Essen ausgegangen. Bei Beteiligung am dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“
kann der Eigenanteil der Eltern auf 1 Euro je Essen und der städtische Anteil
von 1 Euro auf 0,50 Euro gesenkt werden, da das Land NRW 1 Euro je Essen
übernehmen würde. Der Anspruchsberechtigte Personalkreis liegt derzeit bei ca.
16 % der am Essen teilnehmenden Kindern. Ausgehend von 100
anspruchsberechtigten Kindern würden die Landesmittel 20.000 Euro pro Schuljahr
betragen.
Die
finanziellen Auswirkungen sind im Haushalt 2008 zu berücksichtigen.
Die Einrichtung
eines Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ ist zu begrüßen. Nicht unproblematisch
ist allerdings, dass der Landesfonds der Höhe nach begrenzt werden soll.
Sollten hinsichtlich des Landesanteils höhere Kosten als 10 Mio. Euro pro Jahr
entstehen, darf dies nicht dazu führen, dass sich der Anteil des Landes von
einem Euro pro Essen/Schüler verringert. Vielmehr wäre dann erforderlich, dass
die Landesmittel im notwendigen Umfang aufgestockt werden, damit der Zuschuss
pro Essen tatsächlich 1 Euro pro Essen beträgt.
Ein weiteres
Problem wird darin gesehen, dass das Programm zunächst auf zwei Jahre begrenzt
bleiben soll. Da von einem Erfolg des Projektes auszugehen ist, stellt sich
bereits heute die Frage nach der Fortführung des Landesprogramms nach Ablauf
von zwei Jahren. Wenn in den Schulen damit begonnen worden ist, sozial
bedürftigen Kindern ein attraktives Mittagsangebot zu unterbreiten, wird es
kaum noch möglich sein, dieses Angebot nach zwei Jahren ohne Weiteres wieder einzustellen.
Wir halten es daher für erforderlich, die Landesmittel unbefristet zur
Verfügung zu stellen.
Aus dem Entwurf
der Förderrichtlinien ist zu entnehmen, dass der Landesfonds nur für Kinder in
Betracht kommt, die sich in einer finanziellen Notlage befinden. Abzustellen
ist daher auf das Kriterium der Bedürftigkeit. Nach dem Entwurf sind als
bedürftig anzusehen in der Regel Kinder und Jugendliche, deren
Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6 a BKKG (Kinderzuschlag)
beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch einer Offenen Ganztagsschule
gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt
übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die
Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage
befinden.
Um dies im
Einzelnen festzustellen, ist ein nicht unerheblicher bürokratischer Aufwand
erforderlich. Es wird in jedem Einzelfall eine Prüfung erforderlich sein, in
dem etwa auf der Grundlage eines Bescheides festgestellt werden muss, ob eine
Anspruchsberechtigung gegeben ist. Nach erster Einschätzung des Städte- und
Gemeindebundes wird der Verwaltungsaufwand mit Kosten verbunden sein, die ca.
25 bis 30 % der Landesförderung entsprechen. Ziel muss sein, den Verwaltungsaufwand
erheblich zu verringern, z.B. durch eine Pauschalierung der Fördermittel.
Denkbar wäre etwa eine Aufstockung der Landesmittel für die Förderung der
Offenen Ganztagsschule und der Ganztagshauptschule.
Fazit:
Mit der bisherigen
Hildener Lösung eines Essenszuschusses für Kinder, die die Offene Ganztagsschul-
und 13 Plus-Angebote besuchen, erfüllt die Stadt Hilden bereits die Ziele des
Landesfonds. Wenn gleich die Berechnung der Eigenanteile aufwendiger ist, so
ist die Bezuschussung durch den Landesfonds in Höhe von 8.330 € für 5 Monate im
Jahre 2007 zu begrüßen.
Günter
Scheib