Betreff
Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"
Vorlage
WP 04-09 SV 51/209
Aktenzeichen
III/51.1 - Schg
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„1.        Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzaus-                                  schuss sich am Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zu beteiligen.

 

                        2.         Bei dem zuschussberechtigten Personenkreis für den Landesfonds richtet                                 sich die Zuschussgewährung nach den Landesrichtlinien – die „Richtlinien                                 für die Teilnahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen                                  und nachschulischen Betreuungsformen“ finden in diesem Fall keine An-                                    wendung.“

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Nach Mitteilung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit eine große Zahl von Kindern und Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen teilnehmen können, weil deren Eltern die dafür erforderlichen Finanzmittel nicht aufbringen können. Manche Eltern würden auch darauf verzichten, ihre Kinder in einer Ganztagsschule anzumelden, weil sie die Kosten für das Mittagessen scheuen.

Wenngleich in Hilden die Plätze in der OGATA oder Dreizehn Plus nur in Verbindung mit einem Mittagessen angeboten werden, d.h. Eltern haben keine Wahlmöglichkeit – sie müssen das Mittagessen „mitbuchen“, ist nicht messbar, ob und wenn ja, wie viele Kinder aus finanziellen Gründen nicht angemeldet werden.

 

Viele Kommunen haben bereits aus eigener Initiative Modelle entwickelt, um bedürftigen Kindern und Jugendlichen eine Mahlzeit in der Ganztagsschule zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Stadt Hilden: bereits seit vielen Jahren zahlt die Stadt Hilden einen Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von 20 Euro für bedürftige Kinder. Gleiches gilt für den Kindergartenbereich und die nachschulische Betreuung. Die Landesregierung begrüßt diese Initiativen und will sie Zukunft verstärkt unterstützen.

 

Die Landesregierung richtet mit dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren ein Instrument zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Unterstützung der Kommunen und der bedürftigen Kinder und Jugendlichen ein.

 

Der Landesfonds umfasst pro Schuljahr ein Volumen von 10 Mio. Euro. Er soll ein Anreiz zur Entfaltung und Bündelung von örtlichen Initiativen und Modellen sein. Willkommen ist auch eine Verstärkung durch Sponsoren und Spenden.

 

Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote der offenen oder gebundenen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I gem. § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Die Förderung besteht aus finanziellen Leistungen für diese Kinder und Jugendlichen.

 

Nach dem Entwurf der Förderrichtlinie sind als bedürftig anzusehen in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch der offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden. Zuwendungsempfänger sollen die Städte, Kreise und Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Träger von Ersatzschulen sein.

 

Die Landesförderung geht von Kosten für ein Mittagessen von 2,50 Euro aus. Ausgehend von 200 Tagen werden daher Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Kind und Jahr angenommen. Hiervon beabsichtigt das Land einen Betrag von 200 Euro pro Kind (ein Euro pro Essen) zu übernehmen. Zu beachten ist allerdings, dass der Landesfonds auf 10 Mio. Euro gedeckelt ist. Sollte dieses Volumen überschritten werden, würde sich die Landesförderung reduzieren, es sei denn, das Land wäre kurzfristig bereit, die Mittel aufzustocken.

 

Bemessungsgrundlage für die Förderung der Mittagsverpflegung sind Zuschüsse in Höhe von bis zu 200 Euro pro bedürftigem Kind pro Jahr (pauschal jeweils ein Euro für in der Regel 200 Schultage).

 

Es ist auch ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (in diesem Fall der Stadt Hilden) vorgesehen. Dieser liegt bei 100 Euro pro bedürftigendem Kind pro Jahr (50 Cent pro Essen). Zu erheben ist darüber hinaus für die Teilnahme an den Mittagsmahlzeiten ein Elternbeitrag in Höhe von 200 Euro im Durchschnitt pro bedürftigem Kind und Jahr (1 Euro pro Essen).

 

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat auf Bitte des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW die letzte Entwurfsfassung zu den Förderrichtlinien und dem Begleiterlass zur Verfügung gestellt, die dieser Sitzungsvorlage als Anlagen beigefügt sind. Es handelt sich um Fassungen, die sich nach Abschluss der Ressortbeteiligung und nach der Verbändeanhörung ergeben haben. Die Zustimmung des Landesrechnungshofes steht nach Mitteilung des MSW NRW allerdings noch aus.

 

Da der Landesfonds zum jetzt beginnenden Schuljahr 2007 / 2008 angewandt werden soll, ist es sinnvoll, bereits auf der Grundlage der Entwurfsfassung die weiteren Planungen zu treffen, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Endfassung kaum von der jetzt vorliegenden Entwurfsfassung unterscheiden wird.

 

Seit vielen Jahren übernimmt die Stadt Hilden freiwillig für finanzschwache Eltern auch einen Anteil an den Verpflegungskosten bei einer Über-Mittag-Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulbetreuungsmaßnahmen.

Seit dem 01.08.2003 zahlt die Stadt Hilden einen freiwilligen städt. Zuschuss zu den Verpflegungskosten bei einer Übermittagbetreuung in Kindertageseinrichtungen, der Offenen Ganztagsgrundschulen, der Förderschule Lernen sowie sonstigen nachschulischen Betreuungen (z.B. Dreizehn Plus) in Höhe von 20 Euro / Monat, d.h. im Durchschnitt 1 Euro pro Essen. Der Eigenanteil der Eltern beträgt im Durchschnitt 1,50 Euro pro Essen. Es wird von Gesamtkosten von 2,50 Euro je Essen ausgegangen. Bei Beteiligung am dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ kann der Eigenanteil der Eltern auf 1 Euro je Essen und der städtische Anteil von 1 Euro auf 0,50 Euro gesenkt werden, da das Land NRW 1 Euro je Essen übernehmen würde. Der Anspruchsberechtigte Personalkreis liegt derzeit bei ca. 16 % der am Essen teilnehmenden Kindern. Ausgehend von 100 anspruchsberechtigten Kindern würden die Landesmittel 20.000 Euro pro Schuljahr betragen.

Die finanziellen Auswirkungen sind im Haushalt 2008 zu berücksichtigen.

 

 

Die Einrichtung eines Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ ist zu begrüßen. Nicht unproblematisch ist allerdings, dass der Landesfonds der Höhe nach begrenzt werden soll. Sollten hinsichtlich des Landesanteils höhere Kosten als 10 Mio. Euro pro Jahr entstehen, darf dies nicht dazu führen, dass sich der Anteil des Landes von einem Euro pro Essen/Schüler verringert. Vielmehr wäre dann erforderlich, dass die Landesmittel im notwendigen Umfang aufgestockt werden, damit der Zuschuss pro Essen tatsächlich 1 Euro pro Essen beträgt.

 

Ein weiteres Problem wird darin gesehen, dass das Programm zunächst auf zwei Jahre begrenzt bleiben soll. Da von einem Erfolg des Projektes auszugehen ist, stellt sich bereits heute die Frage nach der Fortführung des Landesprogramms nach Ablauf von zwei Jahren. Wenn in den Schulen damit begonnen worden ist, sozial bedürftigen Kindern ein attraktives Mittagsangebot zu unterbreiten, wird es kaum noch möglich sein, dieses Angebot nach zwei Jahren ohne Weiteres wieder einzustellen. Wir halten es daher für erforderlich, die Landesmittel unbefristet zur Verfügung zu stellen.

 

Aus dem Entwurf der Förderrichtlinien ist zu entnehmen, dass der Landesfonds nur für Kinder in Betracht kommt, die sich in einer finanziellen Notlage befinden. Abzustellen ist daher auf das Kriterium der Bedürftigkeit. Nach dem Entwurf sind als bedürftig anzusehen in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6 a BKKG (Kinderzuschlag) beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch einer Offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden.

Um dies im Einzelnen festzustellen, ist ein nicht unerheblicher bürokratischer Aufwand erforderlich. Es wird in jedem Einzelfall eine Prüfung erforderlich sein, in dem etwa auf der Grundlage eines Bescheides festgestellt werden muss, ob eine Anspruchsberechtigung gegeben ist. Nach erster Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes wird der Verwaltungsaufwand mit Kosten verbunden sein, die ca. 25 bis 30 % der Landesförderung entsprechen. Ziel muss sein, den Verwaltungsaufwand erheblich zu verringern, z.B. durch eine Pauschalierung der Fördermittel. Denkbar wäre etwa eine Aufstockung der Landesmittel für die Förderung der Offenen Ganztagsschule und der Ganztagshauptschule.

 

Fazit:

Mit der bisherigen Hildener Lösung eines Essenszuschusses für Kinder, die die Offene Ganztagsschul- und 13 Plus-Angebote besuchen, erfüllt die Stadt Hilden bereits die Ziele des Landesfonds. Wenn gleich die Berechnung der Eigenanteile aufwendiger ist, so ist die Bezuschussung durch den Landesfonds in Höhe von 8.330 € für 5 Monate im Jahre 2007 zu begrüßen.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

030101

Bezeichnung: 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

ja/nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

2007

 

8.330

 

Für 5 Monate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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