Betreff
Kenntnisnahme der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und investiven Auszahlungen für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007
Vorlage
WP 04-09 SV 20/106
Aktenzeichen
II/20
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (s. Anlage 1) und investiven Auszahlungen (siehe Anlage 2).“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

Gemäß § 10 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 25.04.2007, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:

 

Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 25.000,- € übersteigen.

Sonstige (nicht investive) Auszahlungen gelten generell als unerheblich.

Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von 5.000,- € nicht überschreiten, sind dem Rat nicht zur Kenntnis vorzulegen.

 

In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige

Aufwendungen und Auszahlungen auf Grund:

 

a)      gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeinderefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage).

b)      Interne Leistungsverrechungen,

c)      kalkulatorische Kosten,

d)      Mehrwert- / Vorsteuern,

e)      Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträgen (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),

f)        Systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes), die ursächlich mit dem Umstieg vom kameralen auf den doppischen Haushalt zusammenhängen.

g)      Umschuldungen / Sondertilgungen und

h)      Abschlussbuchungen.

 

Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- € übersteigen.

 

In den beigefügten Verzeichnissen sind die in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007

bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und die unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage2) aufgeführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib