Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 10 der
Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit
Datum vom 25.04.2007, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:
Aufwendungen und
investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen
der Zustimmung des Rates, wenn sie
25.000,- € übersteigen.
Sonstige (nicht
investive) Auszahlungen gelten generell als unerheblich.
Aufwendungen und
investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von 5.000,- € nicht überschreiten, sind dem Rat nicht zur
Kenntnis vorzulegen.
In unbeschränkter
Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und
Auszahlungen auf Grund:
a)
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung
(inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeinderefinanzierungsgesetz, z. B.
Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage).
b)
Interne Leistungsverrechungen,
c)
kalkulatorische Kosten,
d)
Mehrwert- / Vorsteuern,
e)
Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern,
Gebühren und Beiträgen (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),
f)
Systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen
Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B.
Anpassung des Konten- und Produktplanes), die ursächlich mit dem Umstieg vom
kameralen auf den doppischen Haushalt zusammenhängen.
g)
Umschuldungen / Sondertilgungen und
h)
Abschlussbuchungen.
Verpflichtungsermächtigungen
nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- €
übersteigen.
In den beigefügten
Verzeichnissen sind die in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007
bewilligten
unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und die unerheblichen
über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage2) aufgeführt.
Günter Scheib