Hier: Einstellung des Planverfahrens
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom
09.09.1998 für den Bebauungsplan Nr. 237 und damit die Einstellung des
Planverfahrens.
Das Plangebiet liegt im Westen des Hildener Stadtgebietes, Es wird begrenzt im Norden durch die Düsseldorfer Straße (B 228), im Osten durch die Liebigstraße, im Westen durch die Grabenstraße und im Süden durch die Nutzungsartengrenze, die über die Parzelle der Gemarkung Hilden, Flur 15, Flurstück 460 ca. 30 m südlich der Bessemer Straße von der Grabenstraße bis fast zur Liebigstraße verläuft, und ihre geradlinige Verlängerung zur Verlängerung hin.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 237 war im Jahr 1998
die Diskussion über die weitere Nutzung des Grundstückes Düsseldorfer Straße
101 („Villa Wiederhold“).
Es gab zum damaligen Zeitpunkt verschiedene Überlegungen, sowohl das
Gebäude selbst als auch den dazugehörigen Park zu überplanen, d.h. mit
zusätzlichen Wohngebäuden zu bebauen.
Im ausgewählten Plangebiet gibt es ein Nebeneinander von Wohnbebauung,
landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung, welches im Zusammenhang mit der
Neunutzung des Grundstückes Düsseldorfer Straße 101 planerisch neu zu ordnen
gewesen wäre, schon um die Konflikte zwischen Wohnen und Landwirtschaft zu
regeln.
Der Rat fasste den Aufstellungsbeschluss für das Verfahren am
09.09.1998, die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte am 29.12.1998.
Eine Veränderungssperre wurde damals, obwohl kurz diskutiert, nicht
erlassen.
Im weiteren Verlauf der Angelegenheit wurden dann verschiedene
Möglichkeiten geprüft, insbesondere für das Grundstück Düsseldorfer Straße 101
Bebauungsmöglichkeiten zu entwickeln, die nach § 34 BauGB – also ohne
Bebauungsplan – umsetzbar gewesen wären.
Hierbei ging es sowohl um „normale“ Wohnbebauung als auch um sog.
„betreutes Wohnen“.
Der Kreis Mettmann war ebenfalls in diese Gespräche eingebunden.
Die Stadt Hilden gab ihr Interesse an der denkmalpflegerischen
Unterschutzstellung des Gebäudes Düsseldorfer Straße 101 auf, um im Gegenzug
die umfangreiche Begrünung des südlichen Grundstücksteiles zu erhalten.
Im Zuge der Diskussion über eine Bebauung gab es im Jahr 2004 eine
einstweilige Unterschutzstellung des Grundstückes Düsseldorfer Straße 101 als
„Geschützter Landschaftsbestandteil“ durch die Bezirksregierung in Düsseldorf.
Diese wurde wieder aufgehoben, nachdem zwischen Eigentümern, Stadt
Hilden und Bezirksregierung Düsseldorf eine gemeinsame Vorgehensweise gefunden
wurde, die eine Bebauung parallel zur Düsseldorfer Straße ermöglichte bei
gleichzeitigem Erhalt des Baumbestandes im hinteren Bereich.
Aufgrund eines Eigentümerwechsels sind die damaligen Baupläne
anschließend nicht umgesetzt worden.
Ein Planungsbedürfnis im Sinne der Aufstellung eines Bebauungsplanes
wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gesehen. Eine besondere
Regelungsnotwendigkeit besteht ebenfalls derzeit nicht mehr.
Insofern liegt es nahe, das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr.
237 einzustellen und den Aufstellungsbeschluss von 1998 aufzuheben.
Günter Scheib