Ergänzung der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 106B
Beschlussvorschlag:
„Beschlussfassung
wird anheim gestellt.“
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 20.01.2010 hat die Fraktion „die Unabhängigen
Hilden (dUH)“ den als Anlage beigefügten Antrag gestellt.
Dieser beschäftigt
sich mit zwei ergänzenden Textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 106B,
der sich zurzeit im Aufstellungsverfahren befindet.
Der Rat der Stadt
Hilden hat in seiner Sitzung am 16.12.2009 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf
öffentlich auszulegen.
Dieser Beschluss
und der Zeitraum der Offenlage wurden im städtischen Amtsblatt Nr. 02/2010 am
18.01.2010 öffentlich bekanntgemacht. Die Offenlage selbst läuft seit dem
25.01.2010 und dauert bis einschließlich dem 26.02.2010.
Inhaltlich möchte
die dUH-Fraktion zwei Textliche Festsetzungen, die sich jeweils mit dem „zentrenrelevanten
Kernsortiment“ (im Einzelhandel Hildens) beschäftigen, ergänzt sehen, und zwar
um den Zusatz „in der jeweils gültigen Festlegung“ bzw. „in der jeweils
gültigen Fassung“ (bezüglich des Hildener Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzeptes).
Auf diese Weise
soll erreicht werden, dass eventuelle inhaltliche Änderungen im Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzept der Stadt Hilden rückwirkend auch für solche
Bebauungspläne gelten, die vor einem „neuen“ (d.h. überarbeiteten)
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept entstanden sind. Explizit bezieht sich
diese Erwartung auf eine dann andere Zusammensetzung der „zentren- oder nahversorgungsrelevanten
Kernsortimente“.
Aus Sicht der
Verwaltung kann diesem Antrag nicht zugestimmt werden, da er gegen geltendes
Recht verstößt.
Im Einzelnen:
- Bestandteil des Bebauungsplanes Nr.
106B ist der Ausschluss von Einzelhandelsansiedlungen mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Kernsortiment. Die grundlegende sog.
„Hildener Liste“ wurde im Zuge der Aufstellung des aktuellen Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzeptes 2005 aufgrund der örtlichen Situation
aufgestellt und in 2006 durch den Rat als verbindliche Leitlinie in der
Stadtplanung beschlossen.
Durch die genaue Aufzählung der entsprechenden Sortimente (unter
Bezugnahme auf die Sortimentsbeschreibung des Statistischen Bundesamts) ist die
Textliche Festsetzung ausreichend bestimmt, sie entspricht dem
„Bestimmtheitsgebot“ in der Bauleitplanung.
Es ist Gegenstand der ständigen Rechtssprechung verschiedener
Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der „erkennbare Wille des
Normgebers“ (also der Stadt Hilden in diesem Falle) eindeutig sein muss, um
„den aus dem Rechtsstaatprinzip hergeleiteten Bestimmtheitsanforderungen genüge
zu tun“.
Eine wie auch immer geartete Überarbeitung oder Neuauflage des
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes ist aber derzeit nicht absehbar,
existiert damit nicht und kann daher auch nicht Bestandteil eines
Bebauungsplanes werden.
- Vom Bundesverwaltungsgericht ist auch
klargestellt worden, dass Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan,
die „dynamisch auszulegen wären“, ein vom Baugesetzbuch (BauGB) nicht
vorgesehenes Verfahren seien und ein Bebauungsplan dadurch nichtig würde.
Festsetzungen in einem Bebauungsplan können nicht durch einfachen
Beschluss des Rates (z.B. auf Grundlage eines neuen Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzeptes mit dann vielleicht divergierenden Inhalten)
geändert werden. Es bedarf eines formellen Bebauungsplan-Änderungsverfahrens.
Im Einzelfall besteht aber die Möglichkeit von entsprechenden einzelnen statischen Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß § 31 BauGB zu befreien, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung z.B. städtebaulich zu vertreten ist, was bei einer Änderung der „Hildener Liste“ sicherlich zutreffen würde.
- Als Beispiel, dass es sich dabei
(Festschreibung von Inhalten auf ein bestimmtes Datum) um eine
durchgängige Praxis im Bebauungsplan-Verfahren handelt, sei auf die
Integration der Baunutzungsverordnung und der Landesbauordnung in die
Bauleitplanung verwiesen.
Es gilt hierbei die schon seit gut 20 Jahren gerichtlich definierte sog.
„statische Betrachtungsweise“, wonach die jeweils zum Zeitpunkt der letzten
Offenlage des Bebauungsplanes geltenden (Rechts-) Vorschriften bei der
Beurteilung von neuen/ aktuellen Planungen zu beachten sind.
Unter anderem aus dieser Festlegung heraus hat sich beispielsweise die
Notwendigkeit ergeben, diejenigen Bebauungspläne für gewerbliche Bauflächen zu
ändern, die nicht auf der Baunutzungsverordnung von 1990 beruhen, die etwa den
Umgang mit Einzelhandelsansiedlungen anders regelt als ihre Vorgänger.
(Textliche)
Festsetzungen im Bebauungsplan müssen praktikabel und gleichzeitig rechtssicher
sein. Das sind sie nur, wenn sie wie im vorliegenden Falle dem
Bestimmtheitsgebot sowie dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatz planerischer
Konfliktbewältigung genügen.
Nur dann
formulieren sie klare Vorgaben für die in jedem Baugenehmigungsverfahren
enthaltenen Prüfungen.
Aber – und das ist wesentlich – sie bieten nur eine statische Lösung für den
Zeitpunkt der endgültigen Abwägungsentscheidung des Rates. Spätere eventuell
mögliche Befreiungen sind Einzelfallentscheidungen der Unteren
Bauaufsichtsbehörde.
Würde dem Antrag
der dUH-Fraktion gefolgt, so wäre damit die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes
Nr. 106B nicht mehr gewährleistet, die mit dem Bebauungsplan verfolgten
städtebaulichen Ziele könnten nicht mehr erreicht werden.
Insofern kann
seitens der Verwaltung nur die Ablehnung des Antrages vorgeschlagen werden.
H. Thiele