Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss der Stadt Hilden stellt gem. §§ 34 und
46 b Kommunalwahlgesetz das Ergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt
Hilden fest.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Wahlleiter prüft gem. § 61 Kommunalwahlordnung (KWahlO) die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt aus der Wahlniederschrift das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster 25 KWahlO zusammen und leitet dieses dem Wahlausschuss zu.
Der Wahlausschuss prüft die rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses und ist befugt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen des Wahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen ist er an die Entscheidungen des Wahlvorstandes gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.
Der Wahlausschuss stellt fest:
- die Zahl der Wahlberechtigten
- die Zahl der Wähler,
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- die Zahlen der für die Bewerber/innen und Listen abgegeben Stimmen
- wie viele Sitze den Bewerber/innen und Listen gem. § 33 KWahlG zuzuteilen sind und
- welche Bewerber/innen gem. § 33 Abs. 7 KWahlG gewählt sind.
Die Zusammenstellungen des Ergebnisses der Integrationsratswahl und die Muster der Niederschrift zur Sitzung des Wahlausschusses sind als Anlagen beigefügt.
Der Integrationsrat besteht aus gem. § 20 der Hauptsatzung aus 18 Mitgliedern, wovon 12 direkt gewählt werden.
Auf die Einzelbewerberin El-Hasbouni
entfielen 72 Stimmen. Bei der Sitzverteilung stünden ihr demnach zwei Sitze zu.
In diesem Fall sieht § 18 Abs. 2 der Wahlordnung
für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates (WahlO Integrationsrat) vor,
dass der zusätzliche Sitz unbesetzt bleibt.
gez. Horst Thiele
Bürgermeister als Wahlleiter