Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
I. Gemäß § 130 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Straße Menzelweg -
von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a -, im Wege der Kostenspaltung mit
Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb, ermittelt und abgerechnet.
II. Die im vollen Wortlaut vorliegende
Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage Menzelweg
- von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a -, (Anlage 1) wird hiermit
beschlossen.
Gleichzeitig tritt die Satzung der
Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a – vom
14.12.2006 (Anlage 2) außer Kraft.
III. Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen
Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden
vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Die vor
bezeichnete Erschließungsanlage ist - mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb
- endgültig hergestellt.
Sie entspricht den
Merkmalen des § 1 der zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden
(Anlage 1) über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung.
Vorstehender
Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke
(§ 133 Abs.
1Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Zu I. Das Flurstück 1854 sowie ca. 3 qm des
Flurstückes 385 der Flur 65 befinden sich nicht in städtischem Eigentum; die
Verhandlungen der Stadt mit den Eigentümern über den Erwerb der Flurstücke
führten bisher zu keiner Einigung bzw. sind noch nicht abgeschlossen.
Gemäß § 8 Abs. 1 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ist ein Tatbestandsmerkmal für die endgültige
Herstellung, dass sich die Straßenflächen vollständig im Eigentum der Stadt
befinden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Teileinrichtung Grunderwerb
von den übrigen Kosten abzuspalten (Kostenspaltung gem. § 7 Nr. 1 der EBS).
Zu II. Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden
durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei um einen konventionellen
Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.
Gemäß § 8 Abs. 3
der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und
Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
Da der Ausbau der
Erschließungsanlage „Menzelweg - von Henkenheide bis einschl.
Haus Nr. 66a -“,
der in der beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den
Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht,
sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der
endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.
Die entsprechende
Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
Zu III. Die von der Erschließungsanlage „Menzelweg -
von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a
-“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Nach Vorliegen des
Beschlusses und dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger
erfolgen.
G. Scheib