Betreff
Abrechnung der Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a, hier: I. Kostenspaltungsbeschluss, II Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a, III. Bildung eines Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a
Vorlage
WP 04-09 SV 60/077
Aktenzeichen
IV/60.1-St
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

I.          Gemäß § 130 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Straße Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a -, im Wege der Kostenspaltung mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb, ermittelt und abgerechnet.    

   

II.         Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a -, (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

           Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a – vom 14.12.2006 (Anlage 2) außer Kraft.

 

III.        Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungs­gebiet.

Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist - mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb - endgültig hergestellt.

Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden (Anlage 1) über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung.

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke

(§ 133 Abs. 1Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Zu I.     Das Flurstück 1854 sowie ca. 3 qm des Flurstückes 385 der Flur 65 befinden sich nicht in städtischem Eigentum; die Verhandlungen der Stadt mit den Eigentümern über den Erwerb der Flurstücke führten bisher zu keiner Einigung bzw. sind noch nicht abgeschlossen.

           Gemäß § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ist ein Tatbestandsmerkmal für die endgültige Herstellung, dass sich die Straßenflächen vollständig im Eigentum der Stadt befinden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Teileinrichtung Grunderwerb von den übrigen Kosten abzuspalten (Kostenspaltung gem. § 7 Nr. 1 der EBS).

 

Zu II.    Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungs­beitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.

 

Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Menzelweg - von Henkenheide bis einschl.

Haus Nr. 66a -“, der in der beigefügten Satzung be­schrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungs­beitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.

 

Die entsprechende Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).

 

Zu III.   Die von der Erschließungsanlage „Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a -“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrech­nungsgebiet.

 

Nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung soll die Veranlagung der Anlieger erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

G. Scheib