Beschluss des Konzeptes als verbindliche Leitlinie bei Standortentscheidungen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die im „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten für die Stadt Hilden“ dargestellten Handlungsempfehlungen als verbindliche Leitlinie für das planerische Handeln in Sachen Vergnügungsstätten im Stadtgebiet Hilden sowie bei Standortentscheidungen und beauftragt die Verwaltung mit der sukzessiven Umsetzung des Konzepts.
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund der auch in Hilden rasant steigenden Zahl von beabsichtigten
und durchgeführten Ansiedlungen von Spielhallen – insbesondere in nicht mehr
gewerblich genutzten und leerstehenden alten Gewerbegebäuden – ist die
Notwendigkeit entstanden, die Ansiedlungen von Vergnügungsstätten städtebaulich
zu beleuchten und auf Grundlage eines gesamtstädtischen Konzepts zu steuern.
Im Haushalt für das Jahr 2009 wurden daher Mittel zur Verfügung
gestellt, um durch ein externes Fachbüro die Situation in Hilden genauer
untersuchen und darauf folgend eine Steuerungsstrategie ausarbeiten zu lassen.
Aufgrund ihres ökonomischen Hintergrundes (relativ geringe
Investitionskosten, hohe Gewinnspannen, lange Öffnungszeiten, teilweise
prekäres Publikum) verfügen gerade Spielhallen
über ein vielfältiges Störpotenzial.
Sie verdrängen z.B. Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe aus der
Innenstadt, sie verzerren das Boden- und Mietpreisgefüge (und generieren damit
Verdrängungs- und Trading down-Prozesse durch eine Einschränkung der
Angebotsvielfalt), sie führen gerade in Gewerbegebieten zu Zweckentfremdungen
und damit unnötigem Flächenverbrauch, durch die Öffnungszeiten entstehen
Lärmbelästigungen, je nach Standort erzeugen Spielhallen durch ihre schwache
architektonische Gestaltung Störungen des Stadtbildes, Spielhallen schotten
sich i.d.R. von der Nachbarschaft ab und lösen einen Imageverlust bei
herkömmlichen gewerblichen Nachbarn/Einzelhändlern aus.
Spielhallen stehen zudem sozial und planerisch unter dem Verdacht, ein
Indikator zu sein für eine problematische Quartierssituation (Leerstände,
Investitionsstaus, Kleinkriminalität, Vernachlässigung des Stadtraums).
Aus diesem kurzen Abriss der Spielhallen/Vergnügungsstätten-Problematik
und der Tatsache, dass in Hilden die geschilderte Problematik in verschiedenen
Ausprägungen vorhanden ist, ergibt sich die Notwendigkeit, eine ausgefeilte
städtebauliche und stadtplanerische Steuerungsstrategie zu entwickeln und
anschließend umzusetzen.
Diese Vorgehensweise hat sich bereits beim städtischen Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzept bewährt, welches im Jahr 2006 durch den Rat der Stadt
als „Handlungsleitlinie“ für dieses Thema beschlossen wurde und sich seitdem in
der Umsetzungsphase (z.B. in der Bauleitplanung) befindet.
Ähnlich ist nun auch die Perspektive beim „Steuerungskonzept
Vergnügungsstätten für die Stadt Hilden (Rahmenplan Spielhallen)“, welches
hiermit nach ausführlicher Diskussion in der Verwaltung und im
Verwaltungsvorstand nun Fachausschuss und Rat zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt wird.
Das Konzept ist dieser Sitzungsvorlage komplett beigefügt worden.
Dennoch sollen hier einige Erläuterungen erfolgen.
Das Konzept beschreibt zu Beginn die Grundlagen der Untersuchung
inklusive einer Erläuterung der verschiedenen Formen von Vergnügungsstätten.
Anschließend wird die spezifische Hildener Situation geschildert. Hier
ist besonders erwähnenswert, dass in Hilden ein weit überdurchschnittlicher
Besatz an Spielhallen und an Geldspielgeräten in Spielhallen vorhanden ist.
Daran schließt sich eine Übersicht über die planungsrechtliche
Zulässigkeit an, die überleitet zu den Grundlagen des Entwicklungskonzeptes.
Schließlich wird das Entwicklungskonzept für Hilden selbst dargestellt.
In dem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein Steuerungskonzept
auf der Basis des Baugesetzbuches handelt. Das Hauptinstrument, welches zum
Einsatz kommen soll, ist die Bauleitplanung (Bebauungspläne).
Demnach darf hier auch nur mit planerischen und städtebaulichen Aspekten
bzw. Begründungen argumentiert werden. Mit Planungsrecht kann keine
„Moralpolitik“ betrieben werden.
Dies äußert sich auch darin, dass ein pauschaler Ausschluss von
Vergnügungsstätten (und damit auch Spielhallen) für das gesamte Stadtgebiet
planungsrechtlich nicht zulässig ist, da es sich bei Vergnügungsstätten
insgesamt nicht per se um „illegale oder schädliche Nutzungen“ handelt.
Erst wenn Konflikte und Probleme durch eine generelle
Standortunverträglichkeit oder durch Konzentrationen ausgelöst werden können,
sind negative Auswirkungen zu erwarten.
Hier setzt nun das vorliegende Steuerungskonzept mit seinen Handlungsempfehlungen
an.
Grundsätzlich wird eine klare Reglementierung
von Vergnügungsstätten in Hilden vorgeschlagen.
Im gesamten MK-Bereich (Kerngebiet) der Hildener Innenstadt sollen
Vergnügungsstätten mit negativer städtebaulicher Ausstrahlung (z.B. große
Spielhallen) in Übereinstimmung mit den Möglichkeiten der Baunutzungsverordnung
nur noch ausnahmsweise zulässig werden.
Gleiches gilt für den größten Teil des restlichen Stadtgebietes, also
den Gebieten, in denen Vergnügungsstätten aufgrund der Kategorisierungen der
BauNVO ausnahmsweise oder allgemein zulässig wären: Besondere Wohngebiete[WB];
Dorfgebiete [MD]; Mischgebiete [MI]; Gewerbegebiete [GE].
Die Kriterien für die Zulässigkeit als Ausnahme (Ausnahmetatbestände)
werden des weiteren definiert.
Es wird im Detail zwischen Spielhallen und Freizeit-Centern
differenziert, gerade auch um in der Innenstadt die kerngebietstypischen
Vergnügungsstätten berücksichtigen zu können.
Hierzu wird ebenfalls eine städtebauliche Vorgehensweise beschrieben,
nämlich die Zulässigkeit von „großflächigen“, kerngebietstypischen
Vergnügungsstätten ausschließlich im I. Obergeschoss.
Gleichzeitig wird dem Thema „Freizeit-Center“ als Möglichkeit zur
Aufwertung der Innenstadt Aufmerksamkeit gewidmet.
Vergleichbare Kriterien werden für die Gewerbegebiete aufgestellt.
Aufgrund der Flächenknappheit in Hilden, in Verbindung mit der verstärkten
Suche von Spielhallenbetreibern nach Standortalternativen außerhalb der
Innenstadt, ist dies erforderlich.
Es wird für Hilden lediglich ein Zulässigkeitsbereich definiert, in dem
Vergnügungsstätten allgemein zulässig sein sollen.
Es handelt sich um eine Fläche zwischen Westring und Bahntrasse im
Gewerbegebiet Hilden Nord-West; hier sind – auch bei einer Konzentration von
Vergnügungsstätten – am wenigsten negative städtebauliche Auswirkungen auf die
Stadt zu erwarten.
Umzusetzen ist das ganze Konzept mit Hilfe der Bauleitplanung. Bei einer
positiven Beschlussfassung im Sinne der Inhalte des vorliegenden
Steuerungskonzeptes, also als für die Stadt Hilden verbindliche Leitlinie für das zukünftige
stadtentwicklungsplanerische Handeln in Sachen Vergnügungsstätten und bei Standortentscheidungen, wird die
Verwaltung anschließend Vorschläge für erste Bebauungsplanverfahren vorlegen.
H. Thiele