Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt Kenntnis von der Aufstellung der gemäß den §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der
Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr
2006 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 18 II in Verbindung
mit § 71 Landesbeamtengesetz habe ich dem Rat jährlich eine Aufstellung meiner
Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den
Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.
Die Aufstellung habe ich
als Anlage1 beigefügt.
Als
Anlage 2 ist beigefügt eine Aufstellung von Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen, weil sie zu
den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der
NtV darstellen oder weil keine Vergütung gezahlt wurde. Dennoch habe ich sie im
Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:
Nach
§ 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV)
insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen. Die in der Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten
stellen keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV dar. Somit verbleiben die
Einnahmen aus Nebentätigkeiten mit 5.056,40 € unter der maßgeblichen Abführungsgrenze.
Diese
Angaben habe ich auf unserer Homepage www.hilden.de veröffentlicht.
Günter Scheib