Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, im Laufe des
Jahres 2009 eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB für die Wohnsiedlung im
Eckbereich der Straßen Grünstraße und Kilvertzheide aufzustellen.
Die hierfür notwendigen Finanzmittel für eine architektonische
Bestandsaufnahme in Höhe von max. 4.000,- Euro werden im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen 2009 zur Verfügung gestellt.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadt Hilden verfügt zur Zeit über zwei Erhaltungssatzungen nach §
172 BauGB, nämlich für die Seidenweberstraße und für die Klusenstraße. Während
die Satzung für die Seidenweberstraße bereits einige Jahre alt ist, wurde die
Satzung für die Klusenstraße erst im Oktober 2008 durch den Rat beschlossen und
im November 2008 öffentlich bekannt gemacht.
Um die vorhandenen Gestaltungsqualitäten der Gebäude im Eckbereich von
Grünstraße und Kilvertzheide (Grünstraße 67 – 85, Kilvertzheide 1 – 13 und 2 –
10) auch zukünftig zu sichern, soll eine Erhaltungssatzung erstellt werden.
Dieses Instrument des Baugesetzbuches gibt den Gemeinden die
Möglichkeit, einen besonderen Genehmigungsvorbehalt für Abbruch, Umbau, Neubau
oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich einer solchen
Satzung einzuführen.
Neben dem denkmalschutzrechtlichen Instrumentarium, dessen Anwendung im
vorliegenden Fall nicht möglich ist, haben die Gemeinden mit dem § 172 BauGB
somit ein weiteres Mittel zum Schutz erhaltenswerter baulicher Anlagen in der
Hand.
Der erste Schritt ist der Erlass der Satzung. Damit wird ein räumlicher
„Gesamtanlagenbereich“ festgelegt, für den ein Genehmigungsvorbehalt in Kraft
tritt.
Der konkrete Schutz setzt dann auf der zweiten Stufe ein, wenn es um die
Entscheidung über einen Antrag auf Veränderung an dem geschützten Bild der
Gesamtanlage geht.
Zum Aufstellungsverfahren einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB kann
folgendes gesagt werden:
Die Erhaltungssatzung führt lediglich ein „Genehmigungsverfahren mit
Vorbehalt“ ein. Eine Bindung z.B. an ein besonderes Beteiligungsverfahren für
die Öffentlichkeit sowie Behörden besteht daher nicht. Auch sonst unterscheidet
sich das Aufstellungsverfahren für eine sonstige Satzung von einem
Bauleitplan-Verfahren. Es wird keine der Bauleitplanung vergleichbare
planerische Entscheidung getroffen.
Der Aufstellungsbeschluss dient insbesondere dazu, die
materiell-rechtliche Voraussetzung für die befristete Zurückstellung nach § 15
BauGB zu bieten, solange die Erhaltungssatzung selbst noch nicht in Kraft
getreten ist.
Dennoch würde sich die Verwaltung, auch begründet durch die Erfahrungen
bei der Aufstellung der Erhaltungssatzungen Seidenweberstraße und Klusenstraße,
bei der Erarbeitung der Satzung für die hier angesprochene Siedlung zumindest
teilweise am Bauleitplan-Verfahren orientieren.
Voraussetzung für die Bearbeitung wäre zunächst eine umfassende
architektonische Bestandsaufnahme. Mit deren Hilfe würden dann die
schützenswerten Einzelaspekte der Bebauung definiert werden können. Dann könnte
ein Satzungsentwurf ausgearbeitet werden.
Nach dem Aufstellungsbeschluss würde sich eine intensive Phase der
Beteiligung von Bewohnern und Eigentümern anschließen. Dies würde in mehreren Einzelterminen
geschehen, da nur so auf die individuellen Belange der einzelnen Parteien
eingegangen werden kann und nur so je Haus genügend Beratungszeit zur Verfügung
steht. Der Satzungsentwurf und die Gründe für eine Erhaltungssatzung würden
vorgestellt und diskutiert. Auch die möglichen Auswirkungen kämen zur Sprache.
Anschließend käme der Satzungsentwurf zur weiteren Beschlussfassung in
den Fachausschuss und anschließend in den Rat.
Die Siedlung Kilvertzheide/ Grünstraße, sie stammt aus den Jahren
1913/14, hat eine für Hilden sehr ungewöhnliche städtebauliche Exposition. Obwohl
es sich um kleine Wohnhäuser handelt, sind sie doch in der städtebaulichen
Grundform einer Platzumrandung platziert worden, die hier einen „Eingang“
symbolisieren soll.
Ganz offensichtlich hat man damals seitens des Bauherren, der Hildener
Aktienbaugesellschaft, versucht, Elemente der Gartenstadt-Bewegung auf Hilden
zu übertragen, ein für Hilden einmaliger Vorgang. Die Siedlung lag lange Jahre
vergleichsweise isoliert und sollte so die Vorteile von Stadt und Land
miteinander verbinden, eine der Hauptideen der Gartenstadt-Bewegung, die in
Deutschland im Jahr 1902 einsetzte. Erst Ende der 50er Jahre des 20.
Jahrhunderts wurde die Siedlung langsam in das Hildener Siedlungsgefüge
einbezogen.
Auch die Dachformen sind für Hilden ungewöhnlich; die Mansard-Dächer
sollen dazu beigetragen haben, dass die Siedlung im Volksmund „Klein-China“
bzw. „Neu-China“ genannt wurde.
Die für den betroffenen Bereich geltenden Bebauungspläne Nr. 18 (aus
1962) und 18 A (aus 1974) sind für den Erhalt der Siedlung nicht wirklich
hilfreich. Das gilt besonders für den Bebauungsplan Nr. 18 A, in dem der
westliche Teil der Siedlung schlicht zugunsten von zwingend III-geschossigen Neubauten
überplant wurde. Dies wurde jedoch nicht umgesetzt.
Der östliche Teil der Siedlung findet sich in Form von Bauflucht-Linien
im B-Plan 18 wieder.
Eine gewisse Eilbedürftigkeit ergibt sich aus den (wechselnden)
Eigentumsverhältnissen. Bis 2006 gehörten die Gebäude im wesentlichen der
GAGFAH Group, Essen, wie auch die Gebäude der Klusenstraße.
Inzwischen werden die Gebäude zunehmend privatisiert, in einigen
Gebäuden laufen Umbau- und Sanierungsarbeiten, die allerdings zur Zeit noch
nicht auf das Äußere der Gebäude übergegriffen haben.
Die GAGFAH hat im Zusammenhang der Aufstellung der Erhaltungssatzung
Klusenstraße keinerlei Interesse an einer Mitarbeit gezeigt. Man kann davon
ausgehen, dass dies auch hier der Fall ist.
Insofern ist es nun erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung
das Verfahren zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung offiziell einleiten soll
oder ob andere Arbeiten, etwa an Bauleitplänen, Vorrang genießen sollen.
Im Jahr 2006 gab es eine Ortsbesichtigung durch den
Stadtentwicklungsausschuss. In der Folge wurde zunächst der Arbeit an der
Erhaltungssatzung Klusenstraße der Vorzug gegeben.
Bei einer positiven Beschlussfassung würde die Verwaltung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen Aufstellungsbeschluss für die Erhaltungssatzung
Klivertzheide/ Grünstraße vorlegen.
Mit Hilfe der dann im Haushalt 2009 bereitzustellenden Mittel könnte im
ersten Halbjahr 2009 auch die Bestandsaufnahme in Auftrag gegeben werden, um
dann das Verfahren bis möglichst Ende 2009 abzuschließen.
gez. G. Scheib
Finanzielle
Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer: |
0901010060 |
Bezeichnung: |
Stadtplanung |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
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Investitions-Nr.: |
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Haushaltsjahr |
Auszahlung |
Einzahlung |
Investitions-haushalt |
Beschreibung |
€ |
€ |
ja/nein |
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2009 |
3.000,- |
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nein |
Bestandsaufnahme |
2010 |
1.000,- |
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nein |
Bestandsaufnahme
- Details |
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Sichtvermerk
Kämmerer |