Betreff
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 04-09 SV 32/007
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt zur ordnungsrechtlichen Umsetzung des Rauchverbots auf öffentlichen Spielplätzen die beigefügte Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Die ordnungsrechtliche Umsetzung des im Wege einer Anregung nach § 24 GO NW begehrten und vom Haupt- und Finanzausschuss nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss am 28.03.2007 bestätigten Rauchverbots auf öffentlichen Spielplätzen erfordert eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden in der beigefügten Fassung. Die Regelung des Absatzes 4 ist dabei um den Zusatz „…sowie das Rauchen von Tabak und Tabakwaren…“  zu ergänzen.

 

Verstöße gegen diese Bestimmung stellen nach § 14 der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und können als solche nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts (OWiG) geahndet werden. Die Verwaltung beabsichtigt, diesen Tatbestand in den verwaltungsinternen Verwarngeld- und Maßnahmenkatalog als Handlungsanleitung für den Kommunalen Ordnungsdienst mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € aufzunehmen. Dies entspricht dem höchstmöglichen Verwarnungsgeld.

 

Die Höhe des Verwarnungsgeldes ist nicht nur geeignet, etwaigen Verhaltensstörern ihr Fehlverhalten deutlich aufzuzeigen, sondern soll auch verhindern helfen, dass Ordnungswidrigkeiten dieser Art überhaupt begangen werden (Abschreckungseffekt).

 

Das Verwarnungsgeld stellt dabei die Regelahndung dar. Uneinsichtiges Verhalten einzelner Personen, Wiederholungs“täter“ und sonstige einzelfallspezifischen Auffälligkeiten, können darüber hinaus mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € weiter Berücksichtigung finden.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 



 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

020101

Bezeichnung: 

Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

Mittel stehen zur Verfügung:

ja/nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

2007 ff.

--

noch nicht

ermittelbar

nein

Die Höhe etwaiger Verwarnungsgelder bei Nichtbeachtung des Rauchverbots auf öffentlichen Spielplätzen lässt sich in Ermangelung von diesbezüglichen Erfahrungswerten nicht prognostizieren.

Sichtvermerk Kämmerer