Betreff
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Vorlage
WP 04-09 SV 01/077
Aktenzeichen
01- rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die als Anlage 1 zur SV beigefügte Änderung der Zuständigkeitsordnung.

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Die Umstellung des kommunalen Haushalts- und Finanzwesen und die Einführung NKF erfordern eine teilweise Anpassung/Änderung von Regelungen der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden.

 

1.  § 10 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung bezieht sich auf den Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes und ist natürlich unter Gesichtspunkten des NKF im kommenden Jahr so nicht mehr haltbar. Auf der Basis des Ratsbeschlusses vom 31. Januar 2007 – Haushaltssatzung -  sind daher folgende Änderungen notwendig:

 

 

Alt

 

 

Neu

§ 10 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

§ 10 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1)     Ausgaben sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 25.000,- übersteigen (im Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt).

 

(1)   Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 25.000,- übersteigen.   Sonstige Auszahlungen gelten generell als unerheblich.

 

(2)     Ausgaben bei einer Haushaltsstelle, die einen Betrag von 5.000,- nicht übersteigen, gelten als geringfügig (§ 82 Abs. 1 Satz 5 GO).

 

 

(2)   Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets die einen Betrag von 5.000,- nicht übersteigen, sind dem Rat nicht zur Kenntnis vorzulegen.

(3)     In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind:

     1.  zusätzliche Zuführungen zum Vermögenshaushalt aufgrund von Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Verwaltungshaushalt und

     2.  zusätzliche Zuführungen zur Allgemeinen Rücklage aufgrund von Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Vermögenshaushalt sowie

     3.  Ausgaben der Inneren Verrechnung (Gruppierungsziffer 679), der Mehrwertsteuer (Gruppierungsziffer 64), Ausgaben der Gruppen 81 und 83, Ausgaben für gesetzliche Leistungen der Sozialhilfe in den Abschnitten 42 und 49 des Verwaltungshaushaltes, sowie Ausgaben für Umschuldungen/Sondertilgungen (Gruppierungsziffer 978).

 

 

 

 

 

(3)  In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund:
a)  gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (incl. der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z.B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage).
b) Interne Leistungsverrechnungen,
c) kalkulatorische Kosten,
d) Mehrwert-/Vorsteuern,
e) Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträgen (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),
f) systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z.B. Anpassung des Konten- und Produktplanes ), die ursächlich mit dem Umstieg vom kameralen auf den doppischen Haushalt zusammenhängen
g) Umschuldungen/Sondertilgungen und
h) Abschlussbuchungen.

4.  Alle im Laufe eines Haushaltsjahres bereitgestellten über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind in den der Bereitstellung folgenden Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.

       Alle im Laufe eines Haushaltsjahres bereitgestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind in den der Bereitstellung folgenden Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.

(4)     Verpflichtungsermächtigungen nach § 84 Abs. 1 GO sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO anzusehen, wenn sie 25.000,- ) übersteigen.

 

(4)   Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 GO Abs. 1 sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- übersteigen.

 

2. In § 6 Abs 1. Ziffer 6: „gem. § 10 GemHVO“ in gemäß §14 GemHVO zu ändern.

 

3. Die gleichen redaktionelle Änderungen ergeben sich in der Überschrift zu § 11 und im 1. Satz des § 12. Weiterhin ist § 29 in § 24 zu ändern.

 

 

 

Als Anlage 2 zur SV ist die vollständige Zuständigkeitsordnung in der geänderten Form beigefügt.

 

 

Günter Scheib