Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Haupt- und
Finanzausschuss die als Anlage 1 zur SV beigefügte Änderung der
Zuständigkeitsordnung.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die Umstellung des kommunalen Haushalts- und Finanzwesen und die
Einführung NKF erfordern eine teilweise Anpassung/Änderung von Regelungen der
Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden.
1. § 10 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung bezieht
sich auf den Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes und ist natürlich unter
Gesichtspunkten des NKF im kommenden Jahr so nicht mehr haltbar. Auf der Basis
des Ratsbeschlusses vom 31. Januar 2007 – Haushaltssatzung - sind daher folgende Änderungen notwendig:
Alt |
Neu |
§ 10
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben |
§ 10
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen |
(1) Ausgaben sind als erheblich im Sinne des
§ 82 Abs. 1 GO anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie
25.000,- € übersteigen (im Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt). |
(1) Aufwendungen und investive Auszahlungen
innerhalb eines Budgets sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs.
2 GO anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 25.000,- € übersteigen. Sonstige Auszahlungen
gelten generell als unerheblich. |
(2) Ausgaben bei einer Haushaltsstelle, die
einen Betrag von 5.000,- € nicht übersteigen, gelten als
geringfügig (§ 82 Abs. 1 Satz 5 GO). |
(2) Aufwendungen und investive Auszahlungen
innerhalb eines Budgets die einen Betrag von 5.000,- € nicht übersteigen, sind dem Rat nicht zur Kenntnis vorzulegen. |
(3) In unbeschränkter Höhe als unerheblich
anzusehen sind: 1. zusätzliche
Zuführungen zum Vermögenshaushalt aufgrund von Mehreinnahmen oder Minderausgaben
im Verwaltungshaushalt und 2. zusätzliche
Zuführungen zur Allgemeinen Rücklage aufgrund von Mehreinnahmen oder
Minderausgaben im Vermögenshaushalt sowie 3. Ausgaben
der Inneren Verrechnung (Gruppierungsziffer 679), der Mehrwertsteuer
(Gruppierungsziffer 64), Ausgaben der Gruppen 81 und 83, Ausgaben für
gesetzliche Leistungen der Sozialhilfe in den Abschnitten 42 und 49 des Verwaltungshaushaltes,
sowie Ausgaben für Umschuldungen/Sondertilgungen (Gruppierungsziffer 978). |
(3) In unbeschränkter Höhe als unerheblich
anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
aufgrund: |
4. Alle im Laufe eines Haushaltsjahres
bereitgestellten über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind in den der
Bereitstellung folgenden Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. |
Alle im Laufe eines Haushaltsjahres
bereitgestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
sind in den der Bereitstellung folgenden Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. |
(4) Verpflichtungsermächtigungen nach § 84
Abs. 1 GO sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO anzusehen, wenn sie
25.000,- €) übersteigen. |
(4) Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 GO
Abs. 1 sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- € übersteigen. |
2. In
§ 6 Abs 1. Ziffer 6: „gem. § 10 GemHVO“ in gemäß §14 GemHVO zu ändern.
3. Die
gleichen redaktionelle Änderungen ergeben sich in der Überschrift zu § 11 und
im 1. Satz des § 12. Weiterhin ist § 29 in § 24 zu ändern.
Als Anlage 2
zur SV ist die vollständige Zuständigkeitsordnung in der geänderten Form
beigefügt.
Günter Scheib