Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung
wird anheim gestellt.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Ziel des als
Anlage beigefügten Antrages ist es, für ein nicht näher bestimmtes Gebiet im Umfeld
des Grundstückes St.Konrad-Allee 28 einen Bebauungsplan aufstellen zu lassen,
dessen primärer Planinhalt der Schutz des dortigen erhaltenswerten
Baumbestandes sein soll.
Der betroffene
Bereich liegt südlich des Lindenplatzes zwischen St- Konrad-Allee und
Richrather Straße.
Es handelt sich um
einen Teil der Stadt, für den es heute keinen Bebauungsplan gibt. Es gilt der §
34 BauGB zur Beurteilung von Bauvorhaben („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“).
Der
Flächennutzungsplan der Stadt Hilden weist den größten Teil des Bereiches als
Wohnbaufläche aus, außerdem wird ein Spielplatzstandort dargestellt.
Der Grünordnungsplan
der Stadt Hilden (GOP 2001) macht zu dem Bereich keine spezifischen Aussagen.
Es handelt sich bei
dem betroffenen Bereich – wie auch schon im Antrag formuliert – um eine alte
Wohnsiedlung. In dieser haben sich im Laufe der Jahre auf privaten Grundstücken
zum Teil umfangreiche Grünstrukturen entwickelt, insbesondere entlang der
Grundstücksgrenzen.
Gekennzeichnet ist der
Bereich allerdings auch dadurch, dass die Grünflächen in aller Regel den
Charakter von häufig genutzten Privatgärten haben.
Zusammenhängende
ökologisch besonders wertvolle Flächen lassen sich nicht identifizieren.
Die Aufstellung eines
Bebauungsplanes wird seitens der Verwaltung als problematisch angesehen.
Grundsätzlich ist es
natürlich möglich, einen Bebauungsplan mit dem Ziel der Erhaltung von schützenswerten
Bäumen aufzustellen. Nach der Aufhebung der städtischen Baumschutzsatzung im
Jahr 1999/2000 ist ein Bebauungsplan sogar das einzige öffentliche Instrument
zum Schutz von Bäumen auf privaten Grundstücken.
Schon hier beginnt
allerdings die Relativierung:
Aufgrund der recht
kleinen Grundstücksgrößen könnte ein B-Plan nur den Baumerhalt zum
Inhalt haben, nicht aber eine Wiederanpflanzungsverpflichtung.
Die entsprechenden
Vorgaben etwa aus dem Nachbarschaftsrecht lassen eine Wiederanpflanzung auf der
Grundstücksgrenze nicht zu. Andere Standorte sind bei den beengten
Grundstücksverhältnissen jedoch schwierig zu finden.
Ein weiterer
schwieriger Aspekt ist die Abgrenzung eines möglichen Plangebietes. Wie schon angedeutet
handelt es sich betroffenen Bereich im wesentlichen um bandartige
Grünstrukturen entlang von Grundstücksgrenzen. Darin befinden sich
verschiedentlich erhaltenswerte Einzelbäume.
Eine sinnvolle
Plangebietsabgrenzung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Schließlich ist die
fehlende Kontrollmöglichkeit seitens der Verwaltung ein weiterer Grund, der gegen
die Aufstellung eines Bebauungsplanes spricht. In der Verwaltung gibt es keine
Kapazitäten, neben dem städtischen Baumbestand im öffentlichen Raum auch noch
verstärkt Bäume auf privaten Grundstücken zu „überwachen“.
Abschließend muss
darauf hingewiesen werden, dass die Verwaltung schon heute eine große Zahl von
Bauleitplan-Verfahren zu bearbeiten hat. Es wird in diesem Zusammenhang auf die
Sitzungsvorlage 61/140 verwiesen (Bericht über den Stand der
Bauleitplan-Verfahren).
Ein Bebauungsplan
zum Schutz von Bäumen in dem hier angesprochenen Bereich müsste sich – wenn er
denn aufgestellt werden soll – von der Priorität her hinter den schon laufenden
Verfahren einreihen. Um einen „schnellen“ Schutz z.B. der erwähnten Eiche zu
erreichen, müsste zusätzlich eine Veränderungssperre erlassen werden. Ein
„Schutz“ von Bäumen besteht sonst erst nach Rechtskraft eines Bebauungsplanes.
Zusammenfassend
kann daher seitens der Verwaltung keine Empfehlung gegeben werden, ein
Bebauungsplan-Verfahren einzuleiten. Der Antrag sollte daher abgelehnt werden.
(G. Scheib)