Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Rates am 31.1.2007 reichte die Bürgeraktion folgenden
Antrag ein:
„Der Rat der Stadt möge beschließen:
In allen Fachausschüssen erhalten interessierte Bürgerinnen und Bürger
unter einem besonderen, verbindlich angesetzten Tagesordnungspunkt Rederecht zu
den jeweiligen Punkten der Tagesordnung.“
Begründung:
Unter diesem
Tagesordnungspunkt können Bürgerinnen und Bürger sich zu allen Punkten äußern,
die auf der Tagesordnung stehen. Die Bürgerinnen- und Bürgerrunde soll zu
Beginn der Ausschusssitzungen stattfinden und in der Regel auf den Zeitraum von
einer Stunde begrenzt sein.“
Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 der Gemeindeordnung NW. Dort ist
geregelt, dass in die Tagesordnung von Ratssitzungen auch Fragestunden für
Einwohner aufgenommen werden können, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung
geregelt sind.
In der Kommentierung Held/Becker u.a. wird ausgeführt:
Fragestunden für
Einwohner (oder Bürger) waren nach der früheren Rechtslage innerhalb von
Ratssitzungen unzulässig. Weil aber immer wieder - vor allem in kleineren
Gemeinden - Fragestunden gewünscht wurden und als eine Möglichkeit angesehen
werden, den Kontakt zwischen dem Rat und den Einwohnern zu verbessern, hat das
Gesetz vom 15.5.1979 (GV NW. S. 408) den Räten gestattet, durch die
Festlegungen in der Geschäftsordnung Fragestunden für Einwohner in
Ratssitzungen einzuführen. Daraus ergibt sich, dass ohne nähere Festlegungen in
der Geschäftsordnung Fragestunden für Einwohner nicht zulässig sind. (…).
Da das Gesetz eine
Beteiligung Dritter an Ratssitzungen, die über das Zuhören hinausgeht, nur in
Fragestunden zulässt, kann nach wie vor Zuhörern während der Erörterung von
Tagesordnungspunkten nicht die Möglichkeit gegeben werden, Diskussionsbeiträge
zu leisten. Auch dürfen Fragestunden nicht dazu dienen, allgemeine Erklärungen
ohne anschließende Frage abzugeben; hierauf hat der Bürgermeister im Rahmen
seiner Sitzungsleitung zu achten. Auch sollten die Fragen nicht zu einer
Debatte mit den Einwohnern führen, schon gar nicht sind im Rahmen von Fragestunden
Beschlüsse des Rates möglich.
Da der Rat frei
darüber entscheiden kann, ob er Fragestunden einführen will, ist er auch in
ihrer Gestaltung nahezu völlig frei. Er kann inhaltlich, verfahrensmäßig und
zeitlich beliebige Grenzen setzen. So kann er in der Geschäftsordnung die
vorherige Einreichung der Fragen vorschreiben, Höchstzahlen je Fragesteller und
Sitzung, die Höchstzahl von Zusatzfragen; auch das Beantwortungsverfahren kann
er nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten regeln. Allerdings wird er nicht den
Einwohnerbegriff, vgl. § 21, einschränken können. Soweit Fragen von
Minderjährigen gestellt werden, kann der Rat diese Fragen nicht allein aus
diesem Grunde zurückweisen.
(…) Im Übrigen kann der Rat durch Änderung der
Geschäftsordnung jederzeit die Fragestunden wieder abschaffen.
Die für den Rat geltenden Vorschriften finden auch auf das Verfahren in
den Ausschüssen Anwendung (§ 58 II GO NW).
Die Verwaltung sieht daher die Einführung einer „Fragestunde“ auch in
den Ausschüssen als unproblematisch, empfiehlt aber dann aus pragmatischen
Gründen die gleichen Verfahrensregelungen, die in der Geschäftsordnung für die Fragestunden des Rates festgelegt
wurden, zu übernehmen:
§
9 Einwohnerfragestunde
(1) Soweit der Rat eine Einwohnerfragestunde abhält, beginnt diese um 17.30 Uhr. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.
(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde keine Einwohnerin/kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(3) Jede Einwohnerin/Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, höchstens eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und deren Beantwortung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
(4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses. Die Fraktionen sind berechtigt, ergänzend Stellung zu nehmen. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält die Einwohnerin/der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von 6 Wochen, ggf. als Zwischenbescheid, erteilt werden muss.
Neben der Fragestellerin/dem Fragesteller erhalten eine Abschrift der Antwort
a) jede Ratsfraktion und
b) die Vorsitzenden der betroffenen Fachausschüsse.
Günter Scheib