Betreff
Rederecht für Bürgerinnen und Bürger in Fachausschüssen, hier: Antrag der Bürgeraktion vom 31.01.2007
Vorlage
WP 04-09 SV 01/075
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussfassung  wird anheim gestellt.

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

In der Sitzung des Rates am 31.1.2007 reichte die Bürgeraktion folgenden Antrag ein:

 

„Der Rat der Stadt möge beschließen:

In allen Fachausschüssen erhalten interessierte Bürgerinnen und Bürger unter einem besonderen, verbindlich angesetzten Tagesordnungspunkt Rederecht zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung.“

Begründung:

Um die Möglichkeiten der Mitsprache für Bürgerinnen und Bürger an den parlamentarischen Entscheidungsprozessen in den Fachausschüssen zu stärken, wird in jedem Fachausschuss der Tagesordnungspunkt „Bürgerinnen- und Bürgerrunde“ eingeführt.

Unter diesem Tagesordnungspunkt können Bürgerinnen und Bürger sich zu allen Punkten äußern, die auf der Tagesordnung stehen. Die Bürgerinnen- und Bürgerrunde soll zu Beginn der Ausschusssitzungen stattfinden und in der Regel auf den Zeitraum von einer Stunde begrenzt sein.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 der Gemeindeordnung NW. Dort ist geregelt, dass in die Tagesordnung von Ratssitzungen auch Fragestunden für Einwohner aufgenommen werden können, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind.

 

In der Kommentierung Held/Becker u.a. wird ausgeführt:

 

Fragestunden für Einwohner (oder Bürger) waren nach der früheren Rechtslage innerhalb von Ratssitzungen unzulässig. Weil aber immer wieder - vor allem in kleineren Gemeinden - Fragestunden gewünscht wurden und als eine Möglichkeit angesehen werden, den Kontakt zwischen dem Rat und den Einwohnern zu verbessern, hat das Gesetz vom 15.5.1979 (GV NW. S. 408) den Räten gestattet, durch die Festlegungen in der Geschäftsordnung Fragestunden für Einwohner in Ratssitzungen einzuführen. Daraus ergibt sich, dass ohne nähere Festlegungen in der Geschäftsordnung Fragestunden für Einwohner nicht zulässig sind. (…).

 

Da das Gesetz eine Beteiligung Dritter an Ratssitzungen, die über das Zuhören hinausgeht, nur in Fragestunden zulässt, kann nach wie vor Zuhörern während der Erörterung von Tagesordnungspunkten nicht die Möglichkeit gegeben werden, Diskussionsbeiträge zu leisten. Auch dürfen Fragestunden nicht dazu dienen, allgemeine Erklärungen ohne anschließende Frage abzugeben; hierauf hat der Bürgermeister im Rahmen seiner Sitzungsleitung zu achten. Auch sollten die Fragen nicht zu einer Debatte mit den Einwohnern führen, schon gar nicht sind im Rahmen von Fragestunden Beschlüsse des Rates möglich.

 

Da der Rat frei darüber entscheiden kann, ob er Fragestunden einführen will, ist er auch in ihrer Gestaltung nahezu völlig frei. Er kann inhaltlich, verfahrensmäßig und zeitlich beliebige Grenzen setzen. So kann er in der Geschäftsordnung die vorherige Einreichung der Fragen vorschreiben, Höchstzahlen je Fragesteller und Sitzung, die Höchstzahl von Zusatzfragen; auch das Beantwortungsverfahren kann er nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten regeln. Allerdings wird er nicht den Einwohnerbegriff, vgl. § 21, einschränken können. Soweit Fragen von Minderjährigen gestellt werden, kann der Rat diese Fragen nicht allein aus diesem Grunde zurückweisen.

(…)  Im Übrigen kann der Rat durch Änderung der Geschäftsordnung jederzeit die Fragestunden wieder abschaffen.

 

Die für den Rat geltenden Vorschriften finden auch auf das Verfahren in den Ausschüssen Anwendung (§ 58 II GO NW).

 

Die Verwaltung sieht daher die Einführung einer „Fragestunde“ auch in den Ausschüssen als unproblematisch, empfiehlt aber dann aus pragmatischen Gründen die gleichen Verfahrensregelungen, die in der Geschäftsordnung  für die Fragestunden des Rates festgelegt wurden, zu übernehmen:

 

§ 9  Einwohnerfragestunde

 

(1)  Soweit der Rat eine Einwohnerfragestunde abhält, beginnt diese um 17.30 Uhr. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.

 

(2)  Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde keine Einwohnerin/kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

 

(3)  Jede Einwohnerin/Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, höchstens eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und deren Beantwortung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

 

(4)  Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses. Die Fraktionen sind berechtigt, ergänzend Stellung zu nehmen. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält die Einwohnerin/der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von 6 Wochen, ggf. als Zwischenbescheid, erteilt werden muss.

 

Neben der Fragestellerin/dem Fragesteller erhalten eine Abschrift der Antwort

 

a)    jede Ratsfraktion und

b)    die Vorsitzenden der betroffenen Fachausschüsse.

 

 

 

 

Günter Scheib