Beschlussvorschlag:
„1. Der
Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis
von dem als Anlage beigefügten Beteiligungsbericht. Der Rat beschließt über den
Bericht als Anlage zum Haushaltsplan 2007, im Sinne von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 GemHVO n.F.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntgabe
des Beteiligungsberichtes zu veranlassen (s. § 117 Abs. 2 GONW n.F.). Die
Aufsichtsbehörde ist vorab hierüber in Kenntnis zu setzen im Sinne von § 80
Abs. 5 GO NW n.F. Als Anlage zur Haushaltssatzung ist der Beteiligungsbericht
nach § 80 Abs. 6 GO NW n.F., bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses
2007, zur Einsichtnahme bereit zu halten.
G. Scheib
Bürgermeister
Erläuterungen und Begründungen:
§ 117 GO NW n.F. sieht vor, dass die Gemeinde einen jährlichen
Beteiligungsbericht aufzustellen hat. Der Bericht muss dem Rat und den
Einwohnern zur Kenntnis gebracht werden und ist aus diesem Grund von der
Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur
Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
Der Beteiligungsbericht 2007 stellt eine
inhaltliche Fortschreibung des Vorjahresberichtes dar mit dem Zweck einer
einheitlichen und transparenten Darstellung der unterschiedlich strukturierten
Gesellschaften und ihre Verzahnung mit dem städtischen Haushalt. Seit 2003
werden neben den Angaben zu den Unternehmen auch informative Daten zu den
Zweckverbänden mit aufgeführt. Erstmals wird in diesem Bericht die
Stadtmarketing Hilden GmbH erwähnt, die am 4.03.2005 gegründet wurde und an der
die Stadt Hilden zu 51 % beteiligt ist.
Der Bericht beinhaltet die wesentlichen Daten
des Jahresabschlusses 2005 sowie die vergleichbaren Werte aus den Vorjahren
2003 und 2004. Des Weiteren enthält der Bericht für Beteiligungen über 50 % die
Kennzahlen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sowie den Bericht über die
Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung, Ausblicke und die Finanzplanung für
die Jahre 2006 bis 2010.
Damit erfüllt dieser Bericht zugleich die
Anforderungen zur Veröffentlichung von Beteiligungsdaten im Rahmen des
Haushaltsplanes im Sinne von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 1 Abs. 2
GemHVO n.F. Auf eine gesonderte Darstellung der wirtschaftlichen Betätigungen
im Anlagenteil des Haushaltsplanes 2007 wird deshalb verzichtet.
Zukünftig gilt es, auch die neuen
Anforderungen zu erfüllen, die im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
an die Gestaltung des Beteiligungsberichts gestellt werden. So ist in § 117
GONW n.F. geregelt, dass die Gemeinden zukünftig einen Beteiligungsbericht zu
erstellen haben, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche
Betätigung , unabhängig davon, ob verselbständigte Aufgabenbereiche dem
Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern ist. Dieser
Bericht ist dann jährlich –bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses-
fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen.
G. Scheib
Bürgermeister