Beschlussvorschlag:
Beschluss wird
anheimgestellt.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit beigefügtem Schreiben stellt die Fraktion Bürgeraktion den Antrag
über die klimaschädliche Wirkung von Heizpilzen zu informieren und ein Verbot
rechtlich zu prüfen.
Seit einigen Jahren ist zunehmend der Trend zu beobachten auch im Winter
eine Außengastronomie zu betreiben. Von der Kundschaft wird dieses Angebot
zunehmend in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang kommen im Bereich der
Außengastronomie dann auch verstärkt sogenannte Heizpilze zum Einsatz, die den
Kunden einen angenehmeren Aufenthalt im Freien ermöglichen sollen. Unbestritten
ist dies mit einem hohen, zusätzlichen Energieaufwand verbunden, der bislang
nicht erforderlich war. Zusätzliche Dynamik hat der Betrieb der Außengastronomie
zur Winterzeit auch durch die Verhängung von Rauchverboten erhalten.
In den verschiedenen Städten zeigt sich beim Umgang mit diesem Thema
eine höchst unterschiedliche Vorgehensweise. Während in den meisten Städten
keine Regelungen zur Verwendung von Heizpilzen bestehen wurden beispielsweise
in Nürnberg oder Berlin Verbote ausgesprochen. In anderen Städten wurde
wiederum ein bereits ausgesprochenes Verbot wieder zurückgenommen (Stuttgart).
Innerhalb der Gastronomie ist bei dem Betrieb der Außensitzplätze ein
höchst differenziertes Verhalten festzustellen. Da die Verwendung von
Heizstrahlern nicht nur mit einem hohen Energieverbrauch (sowie der
klimaschädlichen Folgen), sondern auch mit hohen Kosten (Strom und Gas)
verbunden ist, versuchen die Wirte den Energieverbrauch auf ein Minimum zu
reduzieren. Dies erfolgt auf höchst unterschiedliche Weise wie etwa durch die
Bereitstellung von Decken und Kissen, der Verwendung von sparsameren
Infrarotstrahlern, der Aufstellung von Pavillons oder etwa den Betrieb von
Heizstrahlern nur an besetzten Tischen.
Nach einer aktuellen Erhebung werden derzeit in der Hildener Innenstadt
an 10 Betrieben insgesamt 19 Heizstrahler im Außenbereich verwendet.
Im Hinblick auf den möglichen Ausschluss des Betriebs von Heizpilzen
sind grundsätzlich 2 Möglichkeiten denkbar:
Im Rahmen der Genehmigung einer Sondernutzung von öffentlichen
Grundstücken ist zu berücksichtigen, dass einige der in Hilden betriebenen
Außengastronomien auf privaten Flächen stattfinden und somit nicht über eine
städtische Sondernutzungserlaubnis geregelt werden können. Zudem wird die
Regelungsmöglichkeit im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis teilweise
angezweifelt.
Eine Regelung über das öffentliche Baurecht ist ebenfalls nicht möglich.
Heizstrahler sind nach der Definition der Bauordnung NRW (§ 2 BauO NRW) keine
baulichen Anlagen und unterliegen daher nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
Allenfalls an die baulichen Anlagen, in oder unterhalb deren die
Heizstrahler betrieben werden (wie Zelte, Pavillions, Markisen, Vordächer
etc.), könnten baurechtliche Anforderungen gestellt werden.
Unabhängig von den o.g. Regelungsmöglichkeiten kann von der Verwaltung
ein Infoblatt erarbeitet werden, welches die Betreiber von Heizstrahlern auf
den hohen Energieverbrauch und die klimatischen Folgen sowie auf mögliche
Alternativen hinweist.
gez. Günter Scheib