Betreff
Nutzung von Heilzpilzen in der Außengastronomie, Antrag der Fraktion Bürgeraktion
Vorlage
WP 04-09 SV 66/152
Aktenzeichen
IV/66.3-Hen
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschluss wird anheimgestellt.

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Mit beigefügtem Schreiben stellt die Fraktion Bürgeraktion den Antrag über die klimaschädliche Wirkung von Heizpilzen zu informieren und ein Verbot rechtlich zu prüfen.

 

Seit einigen Jahren ist zunehmend der Trend zu beobachten auch im Winter eine Außengastronomie zu betreiben. Von der Kundschaft wird dieses Angebot zunehmend in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang kommen im Bereich der Außengastronomie dann auch verstärkt sogenannte Heizpilze zum Einsatz, die den Kunden einen angenehmeren Aufenthalt im Freien ermöglichen sollen. Unbestritten ist dies mit einem hohen, zusätzlichen Energieaufwand verbunden, der bislang nicht erforderlich war. Zusätzliche Dynamik hat der Betrieb der Außengastronomie zur Winterzeit auch durch die Verhängung von Rauchverboten erhalten.

 

In den verschiedenen Städten zeigt sich beim Umgang mit diesem Thema eine höchst unterschiedliche Vorgehensweise. Während in den meisten Städten keine Regelungen zur Verwendung von Heizpilzen bestehen wurden beispielsweise in Nürnberg oder Berlin Verbote ausgesprochen. In anderen Städten wurde wiederum ein bereits ausgesprochenes Verbot wieder zurückgenommen (Stuttgart).

 

Innerhalb der Gastronomie ist bei dem Betrieb der Außensitzplätze ein höchst differenziertes Verhalten festzustellen. Da die Verwendung von Heizstrahlern nicht nur mit einem hohen Energieverbrauch (sowie der klimaschädlichen Folgen), sondern auch mit hohen Kosten (Strom und Gas) verbunden ist, versuchen die Wirte den Energieverbrauch auf ein Minimum zu reduzieren. Dies erfolgt auf höchst unterschiedliche Weise wie etwa durch die Bereitstellung von Decken und Kissen, der Verwendung von sparsameren Infrarotstrahlern, der Aufstellung von Pavillons oder etwa den Betrieb von Heizstrahlern nur an besetzten Tischen.

 

Nach einer aktuellen Erhebung werden derzeit in der Hildener Innenstadt an 10 Betrieben insgesamt 19 Heizstrahler im Außenbereich verwendet.

 

Im Hinblick auf den möglichen Ausschluss des Betriebs von Heizpilzen sind grundsätzlich 2 Möglichkeiten denkbar:

Im Rahmen der Genehmigung einer Sondernutzung von öffentlichen Grundstücken ist zu berücksichtigen, dass einige der in Hilden betriebenen Außengastronomien auf privaten Flächen stattfinden und somit nicht über eine städtische Sondernutzungserlaubnis geregelt werden können. Zudem wird die Regelungsmöglichkeit im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis teilweise angezweifelt.

 

Eine Regelung über das öffentliche Baurecht ist ebenfalls nicht möglich. Heizstrahler sind nach der Definition der Bauordnung NRW (§ 2 BauO NRW) keine baulichen Anlagen und unterliegen daher nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

Allenfalls an die baulichen Anlagen, in oder unterhalb deren die Heizstrahler betrieben werden (wie Zelte, Pavillions, Markisen, Vordächer etc.), könnten baurechtliche Anforderungen gestellt werden.

 

Unabhängig von den o.g. Regelungsmöglichkeiten kann von der Verwaltung ein Infoblatt erarbeitet werden, welches die Betreiber von Heizstrahlern auf den hohen Energieverbrauch und die klimatischen Folgen sowie auf mögliche Alternativen hinweist.

 

 

 

gez. Günter Scheib