Betreff
Anleinpflicht für Hunde im Hildener Stadtwald
hier: Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 66/017
Aktenzeichen
I/66.3-Hen
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz die Ergänzung des § 5 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden um eine Anleinpflicht für Hunde  auf einem Teilgebiet des Hildener Stadtwaldes. 

 

Die Änderungsverordnung soll zum 1.4.2010 in Kraft treten.  

 

 

 

Horst Thiele


 

Erläuterungen und Begründungen:

Der Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 03.12. 2009 beauftragt, gemeinsam mit der zuständigen Forst- bzw. unteren Landschaftsbehörde zu prüfen, inwieweit von dort –ggfls. mit Unterstützung der Stadt Hilden Hilden- Kontrollgänge durchgeführt werden können, bei denen im Bedarfsfall auch Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Anlass hierfür waren die in der Dezembersitzung vorgestellten Erfahrungen aus dem Rangerprojekt im Stadtwald von Frühjahr bis Herbst 2009.

Dabei wurde als dringendstes Problem das immer größer werdende Aufkommen von unangeleinten Hunden und die damit zusammenhängenden Störungen des Lebensraumes Wald und der Erholungssuchenden dargestellt.

 

Die momentane Rechtslage stellt sich diesbezüglich so dar:

 

Im Stadtwald gelten insbesondere das Landesforstgesetz (LFoG) und das Landschaftsgesetz (LSchG) NRW.

Im § 2 LFoG sind u.a. drei wesentliche Dinge geregelt:

1. Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet,

2. gem. Abs.(3) dürfen Hunde im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt

    werden,

3. wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht

    gestört… und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

 

Über den Landschaftsplan für den Kreis Mettmann, basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW, sind Teile des Stadtwaldes als Naturschutz- / FFH-Gebiet ausgewiesen. Hier ist auch auf den Wegen eine Anleinpflicht  vorgeschrieben. Diese Vorschrift ist aber nicht praktikabel, da nur auf Teilflächen – und damit auch auf den Wegen immer  nur abschnittsweise - Anleinpflicht besteht.

 

In einem gemeinsamen Termin mit der zuständigen Forstbehörde, der Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann sowie der Stadt Hilden (Tiefbau- und Grünflächenamt sowie Ordnungsamt) wurden die Möglichkeiten einer rechtlichen Grundlage für die Ahndung von Verstößen über ein Bußgeld sowie die örtliche Kontrolle geprüft .

 

Eine Änderung der Rechtslage wäre auf drei Arten möglich:.

 

1. Über eine ordnungsbehördliche Verordnung der Höheren Forstbehörde

    Wald kann gem. § 50 LFoG auf Antrag des Waldbesitzers zu Erholungswald

    erklärt werden. In der ordnungsbehördlichen Verordnung wären dann gem. Abs.(4)

    die durchzuführenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften

    über …“4. das Verhalten der Waldbesucher“.

 

2.  Über Festsetzungen im Landschaftsplan, wie sie z.Zt. bereits für

     die Naturschutz- /  FFH-Gebiete gegeben sind. Zuständig wäre hierfür die Untere

     Landschaftsbehörde.

 

3.  Über eine kommunale Regelung, die für bestimmte Teilflächen des Gemeindegebietes eine Anleinpflicht vorschreiben kann. Notwendig wäre hierfür eine Ergänzung des § 5 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden vom 18.12.1998. In dieser Vorschrift ist aktuell die Anleinpflicht für Hunde in den Bereichen der Fußgängerzone und in den Grünanlagen im Holterhöfchen und im Stadtpark geregelt.

 

Wenngleich auch rechtlich die Möglichkeit besteht, über Landesforst- oder Landschaftsgesetz eine Anleinpflicht im Stadtwald vorzuschreiben, so erscheint es doch allein aufgrund der räumlichen Entfernung der hierfür zuständigen Behörden wenig sinnvoll und erfolgversprechend, diese durch  die Landschafts- oder Forstbehörde durchzusetzen.

Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass vorgenannte Behörden inhaltlich eigentlich originär zuständig sind.

 

Sowohl die Untere Landschaftsbehörde Mettmann als insbesondere auch das Regionalforstamt Bergisches Land mit Sitz in Gummersbach (ehemals Forstamt Mettmann) sehen sich nach eigenen Angaben personell nicht in der Lage, hier wirklich wirksam einzugreifen.

 

Auch die örtliche Ordnungsbehörde ist personell nicht in der Lage „Dauereinsätze“ im Stadtwald durchzuführen, zumal das Kontrollgebiet ca. 30 Kilometer Wirtschafts- und Wanderwege umfasst. Eine umfassende und dabei ständige Überwachung des Gebietes ist dem Kommunalen Ordnungsdienst somit nicht möglich. Dennoch ist es sinnvoll, die Anleinpflicht kommunal festzusetzen, da im Rahmen durchgeführter Kontrollen festgestellte Verstöße unmittelbar als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden können. Der „erzieherische Effekt“ und somit die Nachhaltigkeit ist dadurch größer. Die Höhe des Verwarnungsgeldes beträgt dabei unter Anwendung des Verwarngeld- und Maßnahmenkataloges als Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung 10 €. Bei Nichtakzeptanz durch den Betroffenen oder im Wiederholungsfall sind auch Bußgelder bis zu 500 € möglich.

Hinsichtlich der Quantität der Kontrollen ist aber deutlich zu machen, dass nur konkret anlassbezogene, ansonsten lediglich stichprobenartige Überwachungen erfolgen können. Die Überwachung des Stadtgebietes und die damit einhergehenden Aufgaben haben für den Kommunalen Ordnungsdienst Priorität. Die Kontrollen der Anleinpflicht sollten durch einen weiteren Einsatz der Ranger unterstützt werden. Sie könnten, wie bereits in 2009, Waldbesucher nicht nur informieren und darauf hinweisen, was erlaubt ist und was nicht, sondern Kontrollen des Ordnungsamtes personell unterstützen. Die Untere Landschaftsbehörde hat bereits signalisiert, sich wie auch im letzten Jahr, an einem Rangereinsatz in 2010 finanziell zu beteiligen. Der bisher durch die Ranger an die Waldbesucher verteilte Flyer könnte ergänzt werden durch eine „Gelbe Karte“ auf der  nicht nur die Ordnungswidrigkeiten gem. LFoG und LSchG, sondern auch die Tatbestände nach dem kommunalen Verwarngeld- und Maßnahmenkatalog aufgeführt sind. Es ist auch von Bedeutung die Umsetzung der Maßnahme medienwirksam zu begleiten und somit verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen. Dies, verbunden mit dem Hinweis auf zu erwartende Kontrollen durch die Ordnungsbehörde, dürfte eine bessere Wirkung zeigen, als nur „gutes Zureden“.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich des Stadtwaldes mittels entsprechender Beschilderung die Anleinpflicht für Hunde festzusetzen und die Einhaltung im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Kommunalen Ordnungsdienstes zu überwachen.

 

§ 5 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden würde dann wie folgt lauten:

 

(3) Unbeschadet der in Absatz 1getroffenen Regelungen sind in den als Fußgängerzonen ausgewiesenen Bereichen Mittelstraße / Mühlenstraße / Bismarckstraße / Schulstraße / Axlerhof / Warringtonplatz / Alter Markt sowie auf dem Nové-Mesto-Platz, in der Bismarckpassage sowie in den Anlagen Holterhöfchen und Stadtpark und in den durch Beschilderung ausgewiesenen Bereichen des Stadtwaldes Hunde angeleint zu führen.

Benötigt werden nach aktueller Einschätzung ca. 30 Schilder. Die Finanzierung der Schilder soll über den Zweckverband Erholungsgebiet Ittertal und die Untere Landschaftsbehörde Mettmann erfolgen.

Es wird weiter vorgeschlagen, dass die Änderungsverordnung zum 01. April 2010 in Kraft tritt.

 

 

Horst Thiele



Personelle Auswirkungen

 

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