Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nachfolgenden Betrauungsbeschluss:
Die Stadt Hilden stimmt dem Finanzierungssystem des VRR und der Art und
Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen –
Rheinbahn AG Düsseldorf, und Verkehrsgesellschaft Hilden GmbH (VGH) – unter
Bezugnahme auf die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR zu.
Die das Gebiet der Stadt Hilden bedienenden Verkehrsunternehmen –
Rheinbahn AG und VGH – sind mit folgenden gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen betraut:
1. Vorhaltung von
Verkehrsinfrastruktur
2. Erbringung von Verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsmehrleistungen,
3. Vorhalten von Verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards
4a. Erbringung
nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten
4b. sozialpolitische
Verpflichtungen.
Für die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) ergeben sich die einzelnen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 b.
Für die übrigen
Verkehrsunternehmen –Rheinbahn AG, Düsseldorf– ergeben sich die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen aus den ergänzenden Betrauungsbeschlüssen der jeweiligen
Anteilseignerkommunen und den Dokumentationen der lokalen Anhörungsgespräche.
Der VGH wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die betrauten
Leistungen von Drittunternehmern zu beziehen.
Die Betrauung beginnt mit dem 18.12.2008 und erfolgt dann nach
Inkrafttreten der EU-Verordnung EU-VO 1370/07 für eine Dauer von 10 Jahren,
beginnend mit dem 03.12.2009 bis zum 02.12.2019.
Die Betrauung endet, wenn die Stadt Hilden die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen, die Gegenstand dieser Betrauung sind, aus zwingenden Gründen
(Gesetz, höchstrichterliche Rechtsprechung) nach anderen, mit dieser Betrauung
unvereinbaren Rechtsvorschriften regeln muss. Gilt dies nur für Einzelpflichten
dieser Betrauung oder Teile von Einzelpflichten, so wird die Betrauung im
übrigen fortgesetzt.
Die Anlagen 1 bis 4b sind Bestandteil dieses Beschlusses.“
Erläuterungen und Begründungen:
Hilden ist mit dem Thema „Betrauungsbeschluss“ über die
Verkehrsgesellschaft Hilden und deren Betrieb der Stadtbuslinie O 3 konfrontiert.
Kernpunkt der Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im
VRR (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr) ist die personenbeförderungsrechtliche
Genehmigung (Personenbeförderungsgesetz).
Da diese nicht sämtliche Arten von gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen abbilden kann, muss die Betrauung ergänzt werden durch
entsprechende Festlegungen in den Nahverkehrplänen. Der aktuelle
Nahverkehrsplan des Kreises Mettmann (2. NVP 2004) macht zu diesem Thema keine konkreten
Aussagen. Eine Überarbeitung ist aber erst für 2009/2010 vorgesehen.
Wenn und soweit die Nahverkehrspläne nicht rechtzeitig angepasst werden
können, treten anstelle des Nahverkehrsplanes Ratsbeschlüsse.
Da derzeit ein Verfahren der EU-Kommission gegen die Rheinbahn AG,
Düsseldorf, und die Bahnen der Stadt Monheim (BSM) für Verkehrsleistungen in
Langenfeld anhängig ist, steht der VRR-Finanzierungsrahmen auf dem rechtlichen
Prüfstand.
Aus diesem Grunde empfehlen externe Gutachter und auch der VRR selbst,
dass eine Konkretisierung der Betrauung erfolgen sollte.
Der Wortlaut des Betrauungsbeschlusses ist mit dem VRR abgestimmt
worden; der Beschluss über die Durchführung und Finanzierung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen der Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH)
und der Rheinbahn in der Stadt Hilden ist somit entsprechend der
Betrauungsregelung (siehe Anlagen zum Beschluss) vorzunehmen.
Durch den Betrauungsbeschluss wird zunächst ein weiteres Stück
Finanzierungssicherheit erreicht.
Allerdings befindet sich die gesamte Thematik der ÖPNV-Finanzierung
aufgrund der Interventionen der EU und verschiedener gerichtlicher
Entscheidungen ständig im Fluss, so dass zu einem späteren Zeitpunkt
Anpassungen erfolgen müssten.
Der Betrauungsakt ist befristet. Dies ist zunächst durch die
personenbeförderungsrechtliche Genehmigung bedingt, deren Innehaben
Voraussetzung für die Betrauung und Finanzierung ist. Betrauung und
Finanzierung enden somit automatisch, wenn das jeweilige Verkehrsunternehmen
die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nicht mehr innehat.
Weitere Gründe für die Beendigung der Betrauung sind natürlich
grundsätzliche Änderungen im VRR-Finanzierungssystem, die zu einem Wegfall der
Geschäftsgrundlage führen würden.
Die Verwaltung wird zu dem Thema bei gegebenem Anlass weiter berichten.
An den praktischen Aspekten des Betriebes der Stadtbuslinie O 3 ändert
sich durch den Beschluss nichts.
Günter Scheib
Anlage 1 zum
Betrauungsbeschluss:
Die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) ist mit der Vorhaltung von
ortsfesten Anlagen (Fahrweganlagen, Betriebshofanlagen und Werkstattgebäude und
damit verbundene Sicherheits- und Navigationssystem) betraut.
Die Vorhaltungsleistungen können auch von einem Drittunternehmen oder
der Stadt Hilden erbracht werden.
Die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen hat zu gewährleisten, dass der
Betriebdes Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Anlagen den
besonderen Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Vertrauen in eine
sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Die VGH bzw. das beauftragte
Unternehmen hat die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Regelungen aus dem
PBefG (Personenbeförderungsgesetz) und der BOKraft (Busse), einzuhalten.
Für die Änderung von Anlagen, wie z.B. Rückbau, Stilllegung, sind die
vorgesehenen Verwaltungsverfahren einzuhalten.
Änderungen, die Auswirkungen auf die betraute Qualität oder die
Erfüllung von Vorgaben des nahverkehrsplanes haben, bedürfen der Zustimmung des
Aufgabenträgers (hier: Stadt Hilden für O 3).
Die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen hat dafür
Sorge zu tragen, dass sich die Betriebsanlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand
befinden. Bei den hierzu notwendigen Maßnahmen (Instandhaltungen, Erneuerungen
etc.) ist das einschlägige Regelwerk einzuhalten.
Die VGH ist mit nachfolgend aufgezählten Leistungen
betraut, die sich aus dem Betrieb der Linie(n) ergeben, hinsichtlich derer der
VGH Genehmigungen nach dem PBefG erteilt wurden. Die VGH kann sich hier Dritter
bedienen, insbesondere der Stadt Hilden.
Änderungen, die sich aus neuen bzw. geänderten
Genehmigungen nach dem PBefG ergeben, sind durch diesen Betrauungsbeschluss
abgedeckt.
Bedingt durch die genehmigten Fahrpläne hat die VGH
(bzw. die Stadt Hilden) die vorgesehenen Haltestellen vorzuhalten. Der 2.
Nahverkehrsplan des Kreises Mettmann enthält hierzu keine Vorgaben.
Haltestellen sind i.d.R. mit einer Glaswartehalle
auszustatten, diese verfügt über Sitzgelegenheiten und einen Abfallbehälter.
Die Vereinbarungen zwischen der Stadt Hilden und dem Behindertenbeirat der
Stadt Hilden zur Haltestellengestaltung sind zu beachten.
Weitere vorzuhaltende Infrastruktureinrichtungen
sind P+R-Anlagen sowie Fahrradständer an den Haltepunkten.
Ferner hat die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen
die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere
und ordnungsgemäße Beförderung ergeben, einzuhalten. Hierbei sind folgende
Leistungen zu erbringen bzw. vorzuhalten:
- Vorhaltung von Streckeneinrichtungen, z.B. ausreichende, den
arbeitsrechtlichen Vorgaben entsprechende Fahreraufenthaltsräume,
- Angemessene Betriebsleitstelle;
- Weitere, den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens
unterstützende Gegen-stände sowie
- Leistungen betreffend die Erneuerung und Instandhaltung der
Ausrüstungsgegen-stände.
Zur Gewährleistung einer sicheren und
ordnungsgemäßen Beförderung hat die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen
Verkehrsmeister in angemessener Anzahl vorzuhalten.
Um den ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten,
hat die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen einen Betriebshof in angemessener
Größe und mit angemessener Ausstattung vorzuhalten. Der Betriebhof muss
mindestens so dimensioniert sein, dass er eine Fahrzeugreserve von 10%
ermöglicht.
Die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen ist ferner
mit der Vorhaltung von angemessenen Sicherheits- und Navigationssystemen
betraut.
Die Infrastruktur, mit deren Vorhaltung die VGH
betraut ist, ist einem Dritten – ggf. gegen angemessenes Entgelt – zur
Verfügung zu stellen, soweit dies für dessen diskriminierungsfreien Zugang zur
Erbringung von Verkehrsdienstleistungen erforderlich ist und die Überlassung
den Betrieb der VGH nicht beeinträchtigt.
Sämtliche Wirtschaftsgüter und Leistungen sind in
mittlerer Art und Güte vorzuhalten bzw. zu erbringen.
Anlage 2 zum
Betrauungsbeschluss:
Die VGH ist mit der Erbringung von Regie- und Vertriebsmehrleistungen
betraut, soweit diese den ordnungsgemäßen Betrieb der VGH bedingen und soweit
diese verbund- bzw. aufgabenträgerbedingt anfallen.
Die Leistungen können von einem Drittunternehmen erbracht werden.
Die diesbezüglichen Leistungen betreffen Planung und Koordination,
Marketing und Finanzmanagement sowie Vertrieb zur Erfüllung verbundrelevanter
Standards, zu deren Einhaltung die VGH (bzw. das beauftragte Drittunternehmen)
aufgrund des Einnahmenaufteilungsvertrages und des Kooperationsvertrages
einschließlich der zur Durchführung des Kooperationsvertrages ergangenen
Richtlinien des VRR und der Nahverkehrspläne verpflichtet ist.
Im Einzelnen umfassen die verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- u
nd Vertriebsmehrleistungen, die sich aus der Anlage 2/2 der „Richtlinie zur
Finanzierung des ÖSPV im VRR“ des VRR ergeben, insbesondere
·
Externe Regie- und Vertriebsleistungen
·
Planung/ Koordinierung
·
Marketing/ Finanzmanagement
·
Vertrieb
·
Kontrolle im Bereich veranlasster Leistungen
Die Betrauung erstreckt sich auch auf die Vorhaltung der zur
Aufgabenerledigung nötigen Betriebsmittel.
Die VGH bzw. das beauftragte Drittunternehmen hat zum Zeitpunkt des
Betrauungsbeschlusses ausreichend
·
Kunden/Abo-Center
·
Private Verkaufsstellen
·
Fahrscheinautomaten
vorzuhalten.
Sämtliche Wirtschaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte
vorzuhalten bzw. zu erbringen.
Anlage 3 zum
Betrauungsbeschluss:
Die VGH ist mit der Vorhaltung von Fahrzeugen mit aufgabenträger- bzw.
verbundbedingten Qualitätsstandards betraut. Die Vorhaltungsleistungen können
von einem Drittunternehmen erbracht werden.
Die VGH bzw. das beauftragte Drittunternehmen hat nach den Vorgaben der
Nahverkehrspläne Fahrzeugqualitäten möglichst vorzuhalten, die über die
gesetzlich vorgegebenen Fahrzeugqualitäten hinausgehen.
Die Vorgaben ergeben sich aus dem Kapitel 5.3 „Ausstattung der
Fahrzeuge“ des 2. Nahverkehrsplanes des Kreises Mettmann, verabschiedet am
28.06.2008.
Die Bewertung der Fahrzeugmehrqualitäten ergibt sich aus Anlage 2/3-3
der Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR.
Als sonstige Vorgabe erhält die VGH von der Stadt Hilden den Auftrag,
den Einsatz möglichst umweltfreundlicher/ klimaschonender Technologien bei den
in Hilden verkehrenden Bussen voranzutreiben.
Anlage 4a zum
Betrauungsbeschluss:
Die VGH ist mit der Erbringung von nachfolgenden nicht lukrativen
Fahrten auf der Linie O 3 in Schwachverkehrszeiten betraut:
Tageszeit |
Tagesart |
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Anfang |
Ende |
Montag bis
Freitag |
Samstag |
Sonntag |
Feiertag |
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00:00 |
01:00 |
x |
x |
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01:00 |
02:00 |
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02:00 |
03:00 |
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03:00 |
04:00 |
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04:00 |
05:00 |
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05:00 |
06:00 |
x |
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|
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|
06:00 |
07:00 |
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07:00 |
08:00 |
|
x |
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08:00 |
09:00 |
|
x |
x |
x |
|
09:00 |
10:00 |
|
|
x |
x |
|
10:00 |
11:00 |
|
|
x |
x |
|
11:00 |
12:00 |
|
|
x |
x |
|
12:00 |
13:00 |
|
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x |
x |
|
13:00 |
14:00 |
|
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x |
x |
|
14:00 |
15:00 |
|
|
x |
x |
|
15:00 |
16:00 |
|
|
x |
x |
|
16:00 |
17:00 |
|
x |
x |
x |
|
17:00 |
18:00 |
|
x |
x |
x |
|
18:00 |
19:00 |
|
x |
x |
x |
|
19:00 |
20:00 |
x |
x |
x |
x |
|
20:00 |
21:00 |
x |
x |
x |
x |
|
21:00 |
22:00 |
x |
x |
x |
x |
|
22:00 |
23:00 |
x |
x |
x |
x |
|
23:00 |
24:00 |
x |
x |
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|
= Schwachverkehrszeiten gem. VRR-Richtlinie
Die Erbringung kann auch durch ein Drittunternehmen erfolgen.
Die Verpflichtung zur Durchführung der Fahrten ergibt sich aus den
Genehmigungen (inklusive Bedarfsverkehre).
Über die vorab definierten Schwachverkehrszeiten hinaus gilt die
Betrauung mit der Erbringung von nicht lukrativen Fahrten grundsätzlich für
alle Bedarfsverkehre.
Die Bedienungshäufigkeit auf den einzelnen Linien sowie die genauen
Zeiten ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Fahrplan.
Anlage 4b zum
Betrauungsbeschluss:
Die Betrauung der Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) beinhaltet die
Bindung an den Tarifvertrag TV-N NRW und
die Mitgliedschaft im KAV.
Die Betrauung umfasst auch den Ausgleich von Subunternehmerentgelten, in
denen vergleichbare Tarifverträge einkalkuliert sind und beim die
Verkehrsleistung erbringenden Unternehmen tatsächlich anfallen.