Betreff
Betrauung von Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet (Verkehrsgesellschaft Hilden für Stadtbuslinie O3)
Vorlage
WP 04-09 SV 61/256
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll-ÖPNV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nachfolgenden Betrauungsbeschluss:

 

Die Stadt Hilden stimmt dem Finanzierungssystem des VRR und der Art und Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen – Rheinbahn AG Düsseldorf, und Verkehrsgesellschaft Hilden GmbH (VGH) – unter Bezugnahme auf die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR zu.

 

Die das Gebiet der Stadt Hilden bedienenden Verkehrsunternehmen – Rheinbahn AG und VGH – sind mit folgenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut:

 

1.         Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur

2.         Erbringung von Verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsmehrleistungen,

3.         Vorhalten von Verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards

4a.       Erbringung nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten

4b.       sozialpolitische Verpflichtungen.

 

Für die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) ergeben sich die einzelnen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 b.

 

Für die übrigen  Verkehrsunternehmen –Rheinbahn AG, Düsseldorf– ergeben sich die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus den ergänzenden Betrauungsbeschlüssen der jeweiligen Anteilseignerkommunen und den Dokumentationen der lokalen Anhörungsgespräche.

 

Der VGH wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die betrauten Leistungen von Drittunternehmern zu beziehen.

 

Die Betrauung beginnt mit dem 18.12.2008 und erfolgt dann nach Inkrafttreten der EU-Verordnung EU-VO 1370/07 für eine Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem 03.12.2009 bis zum 02.12.2019.

Die Betrauung endet, wenn die Stadt Hilden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Gegenstand dieser Betrauung sind, aus zwingenden Gründen (Gesetz, höchstrichterliche Rechtsprechung) nach anderen, mit dieser Betrauung unvereinbaren Rechtsvorschriften regeln muss. Gilt dies nur für Einzelpflichten dieser Betrauung oder Teile von Einzelpflichten, so wird die Betrauung im übrigen fortgesetzt.

 

Die Anlagen 1 bis 4b sind Bestandteil dieses Beschlusses.“

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

Hilden ist mit dem Thema „Betrauungsbeschluss“ über die Verkehrsgesellschaft Hilden und deren Betrieb der Stadtbuslinie O 3 konfrontiert.

 

Kernpunkt der Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im VRR (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr) ist die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung (Personenbeförderungsgesetz).

 

Da diese nicht sämtliche Arten von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abbilden kann, muss die Betrauung ergänzt werden durch entsprechende Festlegungen in den Nahverkehrplänen. Der aktuelle Nahverkehrsplan des Kreises Mettmann (2. NVP 2004) macht zu diesem Thema keine konkreten Aussagen. Eine Überarbeitung ist aber erst für 2009/2010 vorgesehen.

 

Wenn und soweit die Nahverkehrspläne nicht rechtzeitig angepasst werden können, treten anstelle des Nahverkehrsplanes Ratsbeschlüsse.

 

Da derzeit ein Verfahren der EU-Kommission gegen die Rheinbahn AG, Düsseldorf, und die Bahnen der Stadt Monheim (BSM) für Verkehrsleistungen in Langenfeld anhängig ist, steht der VRR-Finanzierungsrahmen auf dem rechtlichen Prüfstand.

Aus diesem Grunde empfehlen externe Gutachter und auch der VRR selbst, dass eine Konkretisierung der Betrauung erfolgen sollte.

 

Der Wortlaut des Betrauungsbeschlusses ist mit dem VRR abgestimmt worden; der Beschluss über die Durchführung und Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen der Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) und der Rheinbahn in der Stadt Hilden ist somit entsprechend der Betrauungsregelung (siehe Anlagen zum Beschluss) vorzunehmen.

 

Durch den Betrauungsbeschluss wird zunächst ein weiteres Stück Finanzierungssicherheit erreicht.

 

Allerdings befindet sich die gesamte Thematik der ÖPNV-Finanzierung aufgrund der Interventionen der EU und verschiedener gerichtlicher Entscheidungen ständig im Fluss, so dass zu einem späteren Zeitpunkt Anpassungen erfolgen müssten.

 

Der Betrauungsakt ist befristet. Dies ist zunächst durch die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung bedingt, deren Innehaben Voraussetzung für die Betrauung und Finanzierung ist. Betrauung und Finanzierung enden somit automatisch, wenn das jeweilige Verkehrsunternehmen die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nicht mehr innehat.

Weitere Gründe für die Beendigung der Betrauung sind natürlich grundsätzliche Änderungen im VRR-Finanzierungssystem, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen würden.

 

Die Verwaltung wird zu dem Thema bei gegebenem Anlass weiter berichten.

 

An den praktischen Aspekten des Betriebes der Stadtbuslinie O 3 ändert sich durch den Beschluss nichts.

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

Anlage 1 zum Betrauungsbeschluss:

 

Die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) ist mit der Vorhaltung von ortsfesten Anlagen (Fahrweganlagen, Betriebshofanlagen und Werkstattgebäude und damit verbundene Sicherheits- und Navigationssystem) betraut.

Die Vorhaltungsleistungen können auch von einem Drittunternehmen oder der Stadt Hilden erbracht werden.

 

Die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen hat zu gewährleisten, dass der Betriebdes Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Anlagen den besonderen Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen hat die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Regelungen aus dem PBefG (Personenbeförderungsgesetz) und der BOKraft (Busse), einzuhalten.

 

Für die Änderung von Anlagen, wie z.B. Rückbau, Stilllegung, sind die vorgesehenen Verwaltungsverfahren einzuhalten.

 

Änderungen, die Auswirkungen auf die betraute Qualität oder die Erfüllung von Vorgaben des nahverkehrsplanes haben, bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers (hier: Stadt Hilden für O 3).

 

Die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Betriebsanlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Bei den hierzu notwendigen Maßnahmen (Instandhaltungen, Erneuerungen etc.) ist das einschlägige Regelwerk einzuhalten.

 

Die VGH ist mit nachfolgend aufgezählten Leistungen betraut, die sich aus dem Betrieb der Linie(n) ergeben, hinsichtlich derer der VGH Genehmigungen nach dem PBefG erteilt wurden. Die VGH kann sich hier Dritter bedienen, insbesondere der Stadt Hilden.

Änderungen, die sich aus neuen bzw. geänderten Genehmigungen nach dem PBefG ergeben, sind durch diesen Betrauungsbeschluss abgedeckt.

 

Bedingt durch die genehmigten Fahrpläne hat die VGH (bzw. die Stadt Hilden) die vorgesehenen Haltestellen vorzuhalten. Der 2. Nahverkehrsplan des Kreises Mettmann enthält hierzu keine Vorgaben.

Haltestellen sind i.d.R. mit einer Glaswartehalle auszustatten, diese verfügt über Sitzgelegenheiten und einen Abfallbehälter. Die Vereinbarungen zwischen der Stadt Hilden und dem Behindertenbeirat der Stadt Hilden zur Haltestellengestaltung sind zu beachten.

 

Weitere vorzuhaltende Infrastruktureinrichtungen sind P+R-Anlagen sowie Fahrradständer an den Haltepunkten.

 

Ferner hat die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben, einzuhalten. Hierbei sind folgende Leistungen zu erbringen bzw. vorzuhalten:

 

  • Vorhaltung von Streckeneinrichtungen, z.B. ausreichende, den arbeitsrechtlichen Vorgaben entsprechende Fahreraufenthaltsräume,
  • Angemessene Betriebsleitstelle;
  • Weitere, den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens unterstützende Gegen-stände sowie
  • Leistungen betreffend die Erneuerung und Instandhaltung der Ausrüstungsgegen-stände.

 

Zur Gewährleistung einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung hat die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen Verkehrsmeister in angemessener Anzahl vorzuhalten.

 

Um den ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten, hat die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen einen Betriebshof in angemessener Größe und mit angemessener Ausstattung vorzuhalten. Der Betriebhof muss mindestens so dimensioniert sein, dass er eine Fahrzeugreserve von 10% ermöglicht.

 

Die VGH bzw. das beauftragte Unternehmen ist ferner mit der Vorhaltung von angemessenen Sicherheits- und Navigationssystemen betraut.

 

Die Infrastruktur, mit deren Vorhaltung die VGH betraut ist, ist einem Dritten – ggf. gegen angemessenes Entgelt – zur Verfügung zu stellen, soweit dies für dessen diskriminierungsfreien Zugang zur Erbringung von Verkehrsdienstleistungen erforderlich ist und die Überlassung den Betrieb der VGH nicht beeinträchtigt.

 

Sämtliche Wirtschaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten bzw. zu erbringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 zum Betrauungsbeschluss:

 

Die VGH ist mit der Erbringung von Regie- und Vertriebsmehrleistungen betraut, soweit diese den ordnungsgemäßen Betrieb der VGH bedingen und soweit diese verbund- bzw. aufgabenträgerbedingt anfallen.

Die Leistungen können von einem Drittunternehmen erbracht werden.

 

Die diesbezüglichen Leistungen betreffen Planung und Koordination, Marketing und Finanzmanagement sowie Vertrieb zur Erfüllung verbundrelevanter Standards, zu deren Einhaltung die VGH (bzw. das beauftragte Drittunternehmen) aufgrund des Einnahmenaufteilungsvertrages und des Kooperationsvertrages einschließlich der zur Durchführung des Kooperationsvertrages ergangenen Richtlinien des VRR und der Nahverkehrspläne verpflichtet ist.

 

Im Einzelnen umfassen die verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- u nd Vertriebsmehrleistungen, die sich aus der Anlage 2/2 der „Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR“ des VRR ergeben, insbesondere

 

·         Externe Regie- und Vertriebsleistungen

·         Planung/ Koordinierung

·         Marketing/ Finanzmanagement

·         Vertrieb

·         Kontrolle im Bereich veranlasster Leistungen

 

Die Betrauung erstreckt sich auch auf die Vorhaltung der zur Aufgabenerledigung nötigen Betriebsmittel.

 

Die VGH bzw. das beauftragte Drittunternehmen hat zum Zeitpunkt des Betrauungsbeschlusses ausreichend

 

·         Kunden/Abo-Center

·         Private Verkaufsstellen

·         Fahrscheinautomaten

 

vorzuhalten.

 

Sämtliche Wirtschaftsgüter und Leistungen sind in mittlerer Art und Güte vorzuhalten bzw. zu erbringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3 zum Betrauungsbeschluss:

 

Die VGH ist mit der Vorhaltung von Fahrzeugen mit aufgabenträger- bzw. verbundbedingten Qualitätsstandards betraut. Die Vorhaltungsleistungen können von einem Drittunternehmen erbracht werden.

 

Die VGH bzw. das beauftragte Drittunternehmen hat nach den Vorgaben der Nahverkehrspläne Fahrzeugqualitäten möglichst vorzuhalten, die über die gesetzlich vorgegebenen Fahrzeugqualitäten hinausgehen.

 

Die Vorgaben ergeben sich aus dem Kapitel 5.3 „Ausstattung der Fahrzeuge“ des 2. Nahverkehrsplanes des Kreises Mettmann, verabschiedet am 28.06.2008.

 

Die Bewertung der Fahrzeugmehrqualitäten ergibt sich aus Anlage 2/3-3 der Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR.

 

Als sonstige Vorgabe erhält die VGH von der Stadt Hilden den Auftrag, den Einsatz möglichst umweltfreundlicher/ klimaschonender Technologien bei den in Hilden verkehrenden Bussen voranzutreiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 4a zum Betrauungsbeschluss:

 

Die VGH ist mit der Erbringung von nachfolgenden nicht lukrativen Fahrten auf der Linie O 3 in Schwachverkehrszeiten betraut:

 

Tageszeit

Tagesart

 

 

Anfang              

 

Ende

 

Montag bis Freitag

          Samstag                   

 

Sonntag  

 

Feiertag

 

00:00

01:00

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x

 

 

 

01:00

02:00

 

 

 

 

 

02:00

03:00

 

 

 

 

 

03:00

04:00

 

 

 

 

 

04:00

05:00

 

 

 

 

 

05:00

06:00

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06:00

07:00

 

 

 

 

 

07:00

08:00

 

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08:00

09:00

 

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09:00

10:00

 

 

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10:00

11:00

 

 

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11:00

12:00

 

 

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12:00

13:00

 

 

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13:00

14:00

 

 

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14:00

15:00

 

 

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15:00

16:00

 

 

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16:00

17:00

 

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17:00

18:00

 

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18:00

19:00

 

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19:00

20:00

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20:00

21:00

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21:00

22:00

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22:00

23:00

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23:00

24:00

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=  Schwachverkehrszeiten gem. VRR-Richtlinie       

                                       

 

Die Erbringung kann auch durch ein Drittunternehmen erfolgen.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung der Fahrten ergibt sich aus den Genehmigungen (inklusive Bedarfsverkehre).

 

Über die vorab definierten Schwachverkehrszeiten hinaus gilt die Betrauung mit der Erbringung von nicht lukrativen Fahrten grundsätzlich für alle Bedarfsverkehre.

 

Die Bedienungshäufigkeit auf den einzelnen Linien sowie die genauen Zeiten ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Fahrplan.

 

 

 

 

 

Anlage 4b zum Betrauungsbeschluss:

 

Die Betrauung der Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) beinhaltet die Bindung an den Tarifvertrag TV-N NRW und  die Mitgliedschaft im KAV.

 

Die Betrauung umfasst auch den Ausgleich von Subunternehmerentgelten, in denen vergleichbare Tarifverträge einkalkuliert sind und beim die Verkehrsleistung erbringenden Unternehmen tatsächlich anfallen.