hier: 1. Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 106, 3. Änderung
2. Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. „Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
die
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für die 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr.
106 vom 27.04.2005.
Das
Plangebiet liegt im Bereich zwischen Herderstraße, Stockshausstraße,
Gerresheimer Straße und der
Straße „Auf dem Sand“.
2.
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106B gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 27.12.2006
(BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen Herderstraße, Stockshausstraße,
Gerresheimer Straße und der Straße „Auf dem Sand“.
Mit dem
Bebauungsplan soll das im übergeleiteten Durchführungsplan Nr. 106 festgesetzte
Mittelgewerbegebiet in ein Gewerbegebiet auf Grundlage der BauNVO 1990
überführt und die zulässigen und nicht zulässigen Nutzungen planungsrechtlich
festgesetzt werden. Insbesondere sollen Spielhallen und sonstige
Vergnügungsstätten sowie zentrenrelevanter Einzelhandel, Bordelle und sonstige
Eros-Einrichtungen und eigenständige Transportunternahmen ohne Zusammenhang mit
einem Produktionsunternehmen ausgeschlossen werden.
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt
Hilden hat am 17.05.2005 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 106 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.05.2005 öffentlich
bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan
Nr. 106, ein übergeleiteter Durchführungsplan aus 1962, weist für das Plangebiet
ein sog. „Mittelgewerbegebiet“ aus. Besondere Einschränkungen für Nutzungen
werden nicht getroffen.
Insbesondere ist
es aber die Ausweisung „Mittelgewerbegebiet“, die problematisch erscheint. Die
Inhalte, die mit dieser Ausweisung verbunden waren, lassen sich heute nicht
mehr ohne weiteres nachvollziehen. Eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106
würde die unbestimmte und damit unklare Mitelgewerbe - Ausweisung beibehalten.
Daher hält es die
Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit für sinnvoll, von einer Bebauungsplanänderung
des übergeleiteten Durchführungsplanes mit den Festsetzungen eines heute nicht
mehr genau definierbaren Mittelgewerbes abzusehen und einen eigenständigen
neuen Bebauungsplan mit gleichem Plangebiet aufzustellen.
Die Planungsziele
wie sie im Aufstellungsbeschluss für die
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 formuliert und beschlossen wurden,
bleiben unverändert.
Im weiteren
Verlauf des Verfahrens erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange. Die sich daraus ergebenden Änderungen oder Ergänzungen
aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen, werden in den Bebauungsplanentwurf
berücksichtigt und gegebenenfalls eingearbeitet und dann den Bürgern im Rahmen
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellt.
Daher schlägt die
Verwaltung vor, den alten Aufstellungsbeschluss, den der Rat am 27.04.2005
beschlossen und deswegen auch nur selber aufheben kann, aufzuheben und das Verfahren
für den Bebauungsplan Nr. 106B durch einen neuen Aufstellungsbeschluss einzuleiten.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen |
nein |
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Personelle
Auswirkungen |
nein |
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Im Stellenplan
enthalten: |
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Planstelle(n): |
Sichtvermerk Personaldezernent |