Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.       die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des Kreises Mettmann vom 28.04.2009

 

In dem Schreiben wird auf das Parallelverfahren von Flächennutzungsplanänderung und    Bebauungsplan-Aufstellung hingewiesen.

Das Schreiben wird hier zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben des Landesbetriebs Straßen.NRW vom 21.04.2009

 

            Der Landesbetrieb Straßen.NRW erhebt gegen die 48.Änderung des FNP keine Bedenken.

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3       Schreiben des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege vom 04.06.2009

 

Das Amt für Bodendenkmalpflege macht in seinem Schreiben darauf aufmerksam, dass durch die Umsetzung der Planung eine Beeinträchtigung der bodendenkmalpflegerischen Belange einhergehen kann. Deshalb werden weitere Recherchen angeregt, die zusätzliches Abwägungsmaterial hervorbringen können.

 

Diese weiteren Recherchen sind in Form einer archäologischen Sachverhaltsermittlung in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege in der zweiten Jahreshälfte 2009 durchgeführt worden.

Vom Ergebnis her ist festzuhalten, dass bei der Umsetzung der Planung möglicherweise Aspekte des Bodendenkmalschutzes berührt werden. Daher werden in der verbindlichen Bauleitplanung (BPlan 73A, 6.Änderung) Vorgehensweisen für die Umsetzung der Planung formuliert. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (also der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes) ist dies nicht möglich.

Den Anregungen des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde gefolgt.

 

1.4       Das Protokoll der Bürgeranhörung vom 30.04.2009 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.

 

2.       die öffentliche Auslegung der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Das Plangebiet liegt im Stadtzentrum Hildens und wird begrenzt im Osten durch die Hochdahler Straße, im Süden durch die Mittelstraße, im Westen durch die Westgrenzen der Flurstücke 1079 und 1080 (in Flur 49 der Gemarkung Hilden) und im Nordwesten durch die Mühlenstraße.

 

Mit der Planänderung soll innerhalb des Plangebietes eine in der heutigen Größe nicht mehr benötigte Fläche für den Gemeinbedarf in eine gemischte Baufläche – Kerngebiet - umgewandelt werden.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht vom 27.05.2010 zugrunde.