Sitzung: 16.06.2010 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/040
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.      die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom
28.04.2009
In dem Schreiben wird auf das Parallelverfahren von
Flächennutzungsplanänderung und  Â
Bebauungsplan-Aufstellung hingewiesen.
Das Schreiben wird hier zur Kenntnis genommen.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben des Landesbetriebs
Straßen.NRW vom 21.04.2009
           Der Landesbetrieb Straßen.NRW erhebt
gegen die 48.Änderung des FNP keine Bedenken.
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.3      Schreiben des LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege vom 04.06.2009
Das Amt für Bodendenkmalpflege macht in seinem Schreiben darauf
aufmerksam, dass durch die Umsetzung der Planung eine Beeinträchtigung der
bodendenkmalpflegerischen Belange einhergehen kann. Deshalb werden weitere
Recherchen angeregt, die zusätzliches Abwägungsmaterial hervorbringen können.
Diese weiteren Recherchen sind in Form einer archäologischen
Sachverhaltsermittlung in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege in
der zweiten Jahreshälfte 2009 durchgeführt worden.
Vom Ergebnis her ist festzuhalten, dass bei der Umsetzung der Planung
möglicherweise Aspekte des Bodendenkmalschutzes berührt werden. Daher werden in
der verbindlichen Bauleitplanung (BPlan 73A, 6.Änderung) Vorgehensweisen für
die Umsetzung der Planung formuliert. Auf der Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung (also der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes) ist dies nicht
möglich.
Den Anregungen des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde gefolgt.
1.4Â Â Â Â Â Â Das
Protokoll der Bürgeranhörung vom 30.04.2009 wird zur Kenntnis genommen und in
die Abwägung einbezogen.
2.      die öffentliche Auslegung
der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Beteiligung
der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung
von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet liegt im Stadtzentrum Hildens und wird begrenzt im Osten
durch die Hochdahler Straße, im Süden durch die Mittelstraße, im Westen durch
die Westgrenzen der Flurstücke 1079 und 1080 (in Flur 49 der Gemarkung Hilden)
und im Nordwesten durch die Mühlenstraße.
Mit der Planänderung soll innerhalb des Plangebietes eine in der
heutigen Größe nicht mehr benötigte Fläche für den Gemeinbedarf in eine
gemischte Baufläche – Kerngebiet - umgewandelt werden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht vom
27.05.2010 zugrunde.