Sitzung: 19.09.2007 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 6
Vorlage: WP 04-09 SV 61/169
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
1. Â Â Â Â Â Â zu den Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1
Schreiben
des Forstamtes vom 15.05.2007
Die
Information, dass die Belange des Waldes berücksichtigt seien und keine
weiteren Bedenken vorgetragen würden, wird zur Kenntnis genommen. Der Bitte um
verbindliche Regelung der Ersatzaufforstung im Durchführungsvertrag wird
nachgekommen.
Die 0,5 ha
große Ersatzaufforstung findet nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
auf den Flurstücken 43 und 387 in der Flur 9, Gemarkung Hilden, statt.
1.2
Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes vom 22.05.2007
Es
bestehen weiterhin grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Der Bitte
nach Vorlage des Entwässerungskonzeptes wird nachgekommen. Die
Entwässerungsgenehmigung wird noch beantragt. Einzelheiten dazu werden im
Durchführungsvertrag geregelt.
1.3
Schreiben
des Landesbetriebs Straßenbau vom 01.06.2007
Der
Forderung nach Freihaltung des Sichtdreiecks an der Kreuzung Richrather Straße/Lehmkuhler
Weg wird nachgekommen. Die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung hierzu wird
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.
1.4
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf vom 05.06.2007
Immissionsschutz
Es
bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Wasserwirtschaft
Es werden
unter Verweis auf die Stellungnahme vom 15.01.2007 keine weiteren Anregungen vorgebracht.
1.5
Schreiben
der Stadt Langenfeld vom 24.05.2007
Hinsichtlich
der Feststellung, die Stellungnahme vom 11.12.2006 gelte unverändert, wird auf
die entsprechende Abhandlung zur Vorbereitung auf den Offenlagebeschluss vom
25.04.2007 verwiesen.
Der Anregung
hinsichtlich einer Umformulierung des maximal zulässigen Flächenanteils des
Randsortimentes wird nachgekommen. Der Begriff „Non-Food“, der auch z.B. Drogerieartikel
und Haushaltswaren umfasst, wird gestrichen. Eine positive Sortimentsdefinition
wird für den SB-Markt vorgenommen. Das Randsortiment für den
SB-Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt wird jeweils auf maximal 10 % der
Verkaufsfläche beschränkt.
Der
Anregung, die Bezeichnungen „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ in den Baufenstern
zu platzieren, wird nachgekommen.
1.6
Schreiben
des Kreises Mettmann vom 15.06.2007 und 25.07.2007
Umweltamt
– Untere Landschaftsbehörde
Fauna: Es
wird hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen auf die Abhandlung zur
Vorbereitung auf den Offenlagebeschluss vom 25.04.2007 verwiesen.
Bei der Begehung im Rahmen der Biotoptypenkartierung für den
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden keine besonderen avifaunistischen
Vorkommen beobachtet. Im vorliegenden Fall ist zudem aufgrund der isolierten
Lage der Gehölze im Siedlungsbereich und der starken anthropogenen Überformung
(Verkehrslärm, intensive Bebauung, innenstadtnahe Lage) nicht mit geschützten
Arten zu rechnen.
Insoweit
wurde eine separate ornithologische Untersuchung als nicht erforderlich
erachtet und die Beschreibung auf Grundlage der aus den Biotoptypen und
sonstigen bestimmenden Faktoren ableitbaren faunistischen Besiedlungspotentiale
vorgenommen.
Eingriffsregelung:
Der Anregung nach Benennung bzw. Kennzeichnung der externen Ausgleichsfläche im
LBP wurde nachgekommen. Eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
wurde durchgeführt. Ein Teil (3.200 Werteinheiten) der notwendigen externen
Kompensation kann durch die Anlage von Gehölzpflanzungen auf einer 800 m2
großen Fläche erfolgen. Die externe Ausgleichsmaßnahme wird auf den Flurstücken
43 und 387 in der Flur 9, Gemarkung Hilden südlich der Straße Am Flausenberg realisiert.
Das Restdefizit von 5.532 Werteinheiten wird über das Ökokonto der Stadt Hilden
ausgeglichen. Für den Ausgleich des Defizits in Höhe von 5.532 Punkten
(NRW-Verfahren) werden 16.596 Punkte (Methode Ludwig) bereitgestellt. Hierzu
wird das Guthaben aus der Ausgleichsmaßnahme Kesselsweier herangezogen.
Umweltamt
– Untere Wasserbehörde
Es
bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Umweltamt
– Untere Bodenschutzbehörde
Der
Anregung zur Änderung der Festsetzung zur Anpflanzung von kleinkronigen Bäumen
innerhalb des Geltungsbereichs wird nicht gefolgt. In der mit dem Kreis
abgestimmten Maßnahme am Weidenweg wurden Bäume über einer Erdandeckung von 1,0
bis 1,20 m Tiefe gepflanzt. Insofern wird von einer Verträglichkeit der
festgesetzten Maßnahme mit der Abdichtungsfolie ausgegangen.
Im Rahmen
der Pflanzarbeiten besteht zudem z.B. die Möglichkeit eines besonderen Schutzes
der Folie im Bereich der Wurzeln (Wurzelschutzfolie).
Die
Anregung wird aber insofern aufgegriffen, als ein Hinweis in die Planzeichnung
aufgenommen wird, wonach bei Pflanz- und Bauarbeiten dafür Sorge zu tragen ist,
die über der Altablagerung verlegte Abdichtungsfolie nicht zu beschädigen.
Kreisgesundheitsamt
Es
bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
1.7
Schreiben
des BUND vom 18.06.2007
Es wird
grundsätzlich auf die Abhandlung zur Vorbereitung auf den Offenlagebeschluss
vom 25.04.2007 verwiesen, da die im Rahmen der Behördenbeteiligung
vorgebrachten Anregungen erneut eingereicht wurden.
Die
Begründung legt in ausreichender Weise dar, welche Planungsziele die Stadt mit
dem Bebauungsplan verfolgt.
Hinsichtlich
des Garagenhofs wird darauf hingewiesen, dass die neu geplanten Garagen als
Ersatz für die derzeit im Bereich der geplanten Märkte stehenden Garagen errichtet
werden.
Bei der Begehung im Rahmen der
Biotoptypenkartierung für den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden keine
besonderen avifaunistischen Vorkommen beobachtet. Im vorliegenden Fall ist
zudem aufgrund der isolierten Lage der Gehölze im Siedlungsbereich und der
starken anthropogenen Überformung (Verkehrslärm, intensive Bebauung, innenstadtnahe
Lage) nicht mit geschützten Arten zu rechnen.
Insoweit
wurde eine separate ornithologische Untersuchung als nicht erforderlich
erachtet und die Beschreibung auf Grundlage der aus den Biotoptypen und
sonstigen bestimmenden Faktoren ableitbaren faunistischen Besiedlungspotentiale
vorgenommen.
Die Größe
der Parkplatzfläche richtet sich nach den gängigen Stellplatzbedarfsuntersuchungen
der jeweiligen Marktbetreiber. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,
dass der Kundenverkehr zweier Betriebe aufgenommen werden muss. Es handelt sich
vor diesem Hintergrund um eine marktübliche Stellplatzgröße.
Hinsichtlich
der Ausführungen zum Thema Altlast ist anzuführen, dass es aufgrund des großen
Volumens nahezu unmöglich ist, die ehemalige Deponie komplett auszukoffern. Das
Sanierungskonzept ist mit dem zuständigen Kreis Mettmann abgestimmt und stellt
die angebrachte Methode zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Problem dar.
Eventuell später auftretende Schadstoff-Austritte und deren Kostenübernahme
sind zwar nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die zwischen Kreis
Mettmann und Investor vertraglich geregelte Haftungsfreistellung ist aber ein
bei derartigen Grundstückskäufen üblicher Sachverhalt. Über die im Rahmen der
Projektrealisierung vorzunehmende Sanierung hinausgehende zukünftige
Sanierungsverpflichtungen werden damit ausgeschlossen.
Die
Belange des Schutzgutes Boden sind im Verfahren ausreichend berücksichtigt
worden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass laut Altlastengutachter die
vorhandene Schadstoffkonzentration im Grundwasser so gering ist, dass eine
Grundwassersanierung nicht erforderlich ist. Durch die vorgesehenen Maßnahmen
der Abdeckung und Versiegelung wird verhindert, dass weitere Schadstoffe ins
Grundwasser eindringen und so die dortige Konzentration erhöhen. Zuletzt wurden
regelmäßige Untersuchungen durch die Untere Bodenschutzbehörde durchgeführt.
Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine weitere Grundwasseruntersuchung geplant.
Es ist
erneut darauf hinzuweisen, dass die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann
die nun angestrebte Sanierung in dieser Form gefordert hat. Weitergehende Auskofferungen
o.ä. wurden nicht verlangt. In diesem Zusammenhang ist auf den 19.
Sachstandsbericht des Dezernats V des Kreises Mettmann aus dem Jahr 2004 zu
verweisen, der diese Aussagen so trifft.
Der Anregung
wird aus den genannten Gründen nicht gefolgt.
Eine
wärmetechnische Optimierung nach den gültigen gesetzlichen Vorgaben wird im Rahmen
der Baugenehmigung sichergestellt.
1.8
Schreiben
des Herrn Rainer Wagner vom 13.06.2007
Hinsichtlich
der befürchteten Überlastung des Kanalsystems wird darauf hingewiesen, dass das
anfallende Niederschlagswasser unter der Richrather Straße hindurchzuführen und
auf dem Flurstück 144, Flur 19, Gemarkung Hilden zur Versickerung zu bringen
ist. Die Einzelheiten werden in einem Entwässerungskonzept geregelt und mit der
Stadtverwaltung abgestimmt.
Die Ein-
und Ausfahrt kann nicht über die Richrather Straße erfolgen, da es sich um eine
Landesstraße handelt und der zuständige Straßenbaulastträger (Straßen NRW) dies
mit Stellungnahme vom 12.01.2007 ausgeschlossen hat. Die Verträglichkeit des
Vorhabens in Bezug auf die vorhandenen Straßen und Kreuzungspunkte wurde durch
ein Verkehrsgutachten nachgewiesen.
2. den Durchführungsvertrag in der Fassung vom                 ;
3.        den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 A, 1. Änderung (VEP Nr. 8) gemäß §§ 7 und 41 der            Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der zzt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
           Das
Plangebiet umfasst die Flurstücke 486 und 427 in Flur 21 der Gemarkung Hilden,
im nordöstlichen Eckbereich von der Richrather Straße und dem Lehmkuhler Weg.
    Dem
Satzungsbeschluss liegen die Entscheidungsbegründung und der Umweltbericht vom 24.07.2007
zugrunde.“
(G. Scheib)