Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 7

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         die eingegangenen Anregungen wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des BUND Landesverband NW, Ortsgruppe Hilden vom 18.06.2007

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Beteiligungsrechte werden durch das Offenlageverfahren und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im aktuellen Verfahren gewahrt. Die Neubilanzierung ist, wie in der Sitzungsvorlage zur Offenlage dargestellt, durch die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann geprüft und bestätigt worden.

 

Die Zuordnung von Ökopunkten, die aus den für das Plangebiet nicht erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen gewonnen wurden, zum Ökokonto der Stadt Hilden dient zum naturschutzrechtlichen Ausgleich von Baumaßnahmen, die durch andere Bebauungsplanverfahren ermöglicht werden.

 

1.2       Schreiben des Herrn Ferry Storm (und Mitunterzeichnender), Eingang 29.03.2007

 

Den Grundstücken Elb 60, 60A, 62, 64, 66, 68, 70 wird nach Rechtskraft des Bebauungsplanes nach entsprechenden Verhandlungen mit der Stadt Hilden die Möglichkeit gegeben, aus der Ausgleichsfläche III einen Streifen von bis zu 10m Tiefe entlang ihrer nördlichen Grundstücksgrenze zu kaufen und in Hausgärten umzuwandeln.

 

Die zulässige Nutzung soll entsprechend der textlichen Festsetzungen zur Nutzung unüberbaubarer Grundstücksflächen im Bebauungsplan Nr. 161 vertraglich festgelegt werden.

 

 

2.         die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 161

gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt. gültigen Fassung sowie der § 10 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.

 

Das Plangebiet wird begrenzt durch die südliche und westliche Grenze des Flurstückes 9, die westlichen Grenzen der Flurstücke 58, 30, 20 und 61 (letztes entstanden aus Flurstück 1) in Flur 33, die südliche und westliche Grenze des Flurstückes 197 in der Flur 34, die westliche Grenze des Flurstückes 45, die westliche und nördliche Grenze des Flurstückes 46, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 44, 43 und 51, die östlichen Grenzen der Flurstücke 51, 32 und 31 in der Flur 33, die Straße “Elb”.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 09.07.2007 zugrunde."

 

 

 

 

(G. Scheib)