Sitzung: 12.09.2007 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 9
Vorlage: WP 04-09 SV 61/170
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
1.        zu den eingegangenen
Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben von J. und
M. Scholz, In den Hesseln 1, Hilden, vom 31.05.2007
           In dem vorliegenden Schreiben
unterstützen die Absender den vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf, da sie in ihm
die Variante mit den geringsten negativen Auswirkungen auf Umgebung und Natur
sehen.
           Außerdem weisen sie darauf hin, dass
durch weitere Neubauten an der Straße In den Hesseln auch die Verkehrssituation
insbesondere an der Einmündung zur Hochdahler Straße verschlechtert werden
könnte.
           Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
           Eine Verschlechterung der
Verkehrsverhältnisse ist nicht zu erwarten. Zunächst ist durch den geplanten
Ausbau der Straße In den Hesseln von einer Verbesserung der Verkehrssituation
auf der Straße selbst auszugehen.
           Der Bebauungsplan ermöglicht zudem
nur eine geringe Zahl von Neubauten, so dass zusammen mit der ohnehin äußerst
geringen „Verkehrsbelastung“ auf der Straße keine Verschlechterung zu erwarten
ist. Das gilt auch für den Einmündungsbereich zur Hochdahler Straße hin.
           Aufgrund der grundsätzlichen
Zustimmung der Absender zum Bebauungsplan wird das Schreiben zur Kenntnis
genommen.
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1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben von H. und
U. Schmitz, In den Hesseln 5, Hilden, vom 18.05.2007
           Die Absender unterstützen zunächst
den Bebauungsplan in seiner vorliegenden Form. Besonders hingewiesen wird auf
Freiflächen im nördlichen Plangebiet. Diese sollen auch weiterhin als solche
erhalten bleiben. Eine weitere umfangreiche Bebauung würde dagegen nicht nur
die Freiflächensituation verschlechtern, sondern auch die Verkehrssituation besonders
an der Einmündung zur Hochdahler Straße.
           Schließlich wird noch die Thematik
der CO-Pipeline erwähnt.
           Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
           Der Bebauungsplan weist die
angesprochenen Bereiche als private
Grünflächen aus. Hierdurch wird der Übergang zwischen der Bebauung und der
offenen Landschaft (Landschaftsschutzgebiet/ Gewässer) gesichert.
           Der auch heute schon von einem hohen
Grünanteil geprägte Charakter des Gebietes bleibt so erhalten. Der
Bebauungsplan folgt also den Intentionen der Absender.
           Durch den Verzicht auf größere
Neubauflächen wird zudem auch die Verkehrssituation nicht negativ verändert.
           Im Zusammenhang mit dem Thema CO-Pipeline
ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die geplante Trasse vom Haus der
Absender ca. 250 m Luftlinie entfernt liegt. Ãœber Auswirkungen auf den Bereich
lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nur spekulieren.
           Es sind mehrere Verfahren beim
Verwaltungsgericht in Düsseldorf anhängig, deren Ausgang bisher nicht absehbar
ist.
           Der Hinweis auf die CO-Pipeline wird
daher zur Kenntnis genommen, ebenso wie das Schreiben als ganzes.
          Â
          Â
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben von K.
Schulze, In den Hesseln 7, Hilden, vom 05.06.2007
           Der Absender verbindet sein
Schreiben mit einer Unterschriften-Liste von Bürgerinnen und Bürgern, die wie
er den Bebauungsplan Nr. 251 in der vorliegenden Form unterstützen; also in
einer Form, die lediglich einige wenige neue „Baufenster“ entlang der Straße In
den Hesseln ausweist, ansonsten aber auf eine umfangreichere Neuausweisung von
Baumöglichkeiten verzichtet und so den mit viel Grün durchmischten Charakter
des Bereiches erhält.
           Das Schreiben sowie die damit
verbundene Unterschriften/Liste werden zur Kenntnis genommen.
1.4Â Â Â Â Â Â Schreiben von H.
Schorn, In den Hesseln 21, Hilden, vom 01.06.2007
           Auch dieser Absender unterstützt den
Bebauungsplan Nr. 251 in der vorliegenden Form. Er wendet sich damit gegen eine
zusätzliche verdichtende Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.5Â Â Â Â Â Â Schreiben von R.E.
Schubert, Kleef 21, Hilden, vom 16.06.2007
           Herr Schubert wendet sich als laut
Schreiben im Namen von Frau M. Freystedt und Frau J. Schäfer als Anreger gegen
die zur Offenlage beschlossene Form des Bebauungsplanes Nr. 251; eine Vollmacht
wurde nicht vorgelegt.
           Die von ihm im beiliegenden
Schreiben erwähnten Eigentümer anderer Grundstücke haben sich im Zuge des
Offenlageverfahrens selbst nicht beteiligt.
           Der Absender führt im Verlauf seines
Schreibens verschiedene Punkte auf, zu denen wie folgt Stellung genommen wird.
           Zu Punkt 1:
           Es werden verschiedene
Beschlussvorlagen (für den Stadtentwicklungsausschuss) genannt, die nicht
geeignet gewesen sein sollen, ein „objektives“ Bild der „wahren Verhältnisse“
zu geben. Es handelt sich um folgende Vorlagen:
           Nr.
61/117 – erste Vorlage mit dem Versuch eines Offenlagebeschlusses. Aufgrund
der beiliegenden Schreiben (auch von Herrn Schubert) wird der
Offenlagebeschluss nicht gefasst; vielmehr erhält die Verwaltung den Auftrag
zur Ausarbeitung weiterer städtebaulicher Entwürfe für das Bebauungsplan-Gebiet.
           Nr.
61/136 – in dieser Vorlage werden insgesamt fünf städtebauliche Varianten
für den Bebauungsplan vorgestellt, eine davon ist eine von Herrn Schubert
ausgearbeitete Variante. Ãœber diese Variante wird in der StEA-Sitzung am
17.01.2007 ausdrücklich getrennt abgestimmt; sie wird mehrheitlich abgelehnt.
Eine andere Variante wird zur Offenlage beschlossen.
           Nr.
61/146 – erneute Vorlage für einen Offenlagebeschluss, die zunächst vom
Stadtentwicklungsausschuss und anschließend vom Rat der Stadt Hilden beraten
wird. Auch in der Ratsitzung am 25.04.2007 wird über die Variante des Herrn
Schubert nochmals separat abgestimmt, wieder erhält sie keine Mehrheit.
           Allen genannten Vorlagen waren die
verschiedenen Schreiben des Herrn Schubert (inkl. der teilweise beiliegenden
Planskizzen) jeweils beigefügt. Der Fachausschuss und der Rat der Stadt haben
sich intensiv und ausführlich mit den von Herrn Schubert vorgebrachten Aspekten
beschäftigt und sind letztlich mehrheitlich zu einem anderen Ergebnis gekommen.
           Da auch die Fraktionen über eigenen
Briefverkehr mit Herrn Schubert verfügten, kann davon ausgegangen werden, dass
alle für eine Entscheidung erforderlichen Informationen vorlagen.
           Zu Punkt 2:
           Der Straßenzug In den Hesseln steht
lediglich in einem sehr geringen städtebaulichen Zusammenhang mit den von Herrn
Schubert genannten weiteren Straßen. Einzige Gemeinsamkeit ist ihre Lage am
nordöstlichen Siedlungsrand der Stadt Hilden.
           Für die Straßen An der
Bibelskirch/Am Bürenbach, Am Weidblech, Am Jägersteig und Biesenstraße hat es
bereits rechtskräftige Bebauungspläne gegeben, die die städtebauliche Ordnung
definieren. Mit einer für Hilden typischen Mischung von Ein- und
Mehrfamilien-Häusern gibt es dort eine deutlich dichtere Bebauung als entlang
der Straße In den Hesseln. Diese wurde lediglich nach § 34 BauGB
straßenbegleitend bebaut und hat schon aufgrund dessen einen anderen
städtebaulichen Charakter (niedriger, weniger dicht). Der Bebauungsplan Nr. 251
nimmt diesen Charakter auf und bewahrt ihn durch den Verzicht auf eine dichtere
Bebauung.
           Auch kann nicht von einer „erheblichen
Versiegelung“ des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes die Rede sein. Es gibt
dort zwar verschiedene Nebengebäude und Nutzungen, diese sind aber relativ weit
verstreut und beeinträchtigen die optische Erscheinung des Schutzgebietes praktisch
kaum.
           Zu Punkt 3:
           Das Landschaftsschutzgebiet ist
durch ein mögliches Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf einer ca. 240 m² großen
bandartigen Fläche beileibe nicht „radikal vom ….Bebauungsplangebiet
abgetrennt“, wie es Herr Schubert formuliert.
           Tatsächlich kann man sich problemlos
vor Ort davon überzeugen, dass es vielmehr einen fließenden Übergang zwischen
Bebauung und Landschaft gibt.
           Die Darstellung im Bebauungsplan
erläutert nur die Erschließung für das Wohnhaus Biesenstraße 79, wie sie sich
im Laufe der Jahre entwickelt hat. Es handelt sich zudem um einen vorhandenen
Wirtschaftsweg, eine seit Jahren bestehende Situation wird lediglich bestätigt.
Der Kreis Mettmann (als Untere Landschaftsbehörde) hat außerdem bereits früh im
Aufstellungsverfahren (Mai 2006) der Stadt Hilden mitgeteilt, dass gegen die
Festlegung eines solchen Rechtes keine Bedenken bestehen, da es keine
landschaftsrechtlich bedingten Nutzungsbeschränkungen für Wege in
Landschaftsschutzgebieten gibt.
           Von daher hat diese Anmerkung von
Herrn Schubert für den Bebauungsplan Nr. 251 keine inhaltliche Relevanz.
           Zu Punkt 4:
           Der von Herrn Schubert angesprochene
Bereich ist im Bebauungsplan Nr. 251 als „private Grünfläche“ ausgewiesen.
           Zu diesen privaten Grünflächen gab
es im Offenlage-Plan zwei textliche Festsetzungen, Nr. 1.2 und 3.2. Mit diesen
Festsetzungen wird zum einen der Grad einer möglichen „Überbauung“ mit
Nebenanlagen und Wegen geregelt, zum anderen darauf verwiesen, dass zum Erhalt
des Grünflächen-Charakters Pflanzungen und Ansaaten vorzunehmen sind. Im Rahmen
der Abwägung wird die Festsetzung Nr.
3.2 zudem ersatzlos gestrichen.
           Tatsächlich handelt es sich schon
heute um Bereiche, die flächendeckend durch Anpflanzungen und/oder Ansaaten
geprägt sind. Es tritt also daher für die betroffenen Eigentümer keine Änderung
gegenüber heute ein.
           Vielmehr wird der Status quo
lediglich durch die Aussagen des Bebauungsplanes gefestigt. Von einem
unzulässigen Eingriff in privates Eigentum kann also nicht die Rede sein.
           Zu Punkt 5:
           Herr Schubert führt die im
Bebauungsplan dargestellten Neubaumöglichkeiten in den Bereichen B und C als
Argument für eine weitere Bebauung auch anderer (Hinterlieger-) Grundstücke an.
           Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Die erwähnten straßenbegleitenden Neubaumöglichkeiten sind sehr
gering, es handelt sich um die abschließende Bebauung in Höhe des neu zu
bauenden Wendehammers der Straße In den Hesseln und damit um den baulichen
Abschluss zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet.
           Es können zwei Einzelhäuser oder
zwei Doppelhäuser entstehen, in jedem Fall ordnet sich die neue Bebauung der
bestehenden in der Größe unter und passt sich in der Gestaltung an.
           Eine neue Hinterlandbebauung hat
dagegen einen ganz anderen Charakter; sie ist mit den beiden Einzelausweisungen
nicht vergleichbar, diese können daher auch nicht als Begründung herangezogen
werden.
           Den Anregungen wird daher nicht
gefolgt.
          Â
1.6Â Â Â Â Â Â Schreiben der Kanzlei
Kapellmann und Partner, Düsseldorf, vom 14.06.2007
           Die Kanzlei Kapellmann u. Partner
schreibt für Frau I. Schubert, Kleef 21, Hilden, und erhebt Einwendungen gegen
den Bebauungsplan im wesentlichen in den Bereichen „Festsetzung Private
Grünfläche“ und „Variante V“.
           Im einzelnen:
           Im Bebauungsplan sind einige
Bereiche sowohl im nördlichen als auch im südlichen Plangebiet als „private
Grünflächen“ ausgewiesen.
           Zu diesen privaten Grünflächen gab
es im Offenlage-Entwurf zwei textliche Festsetzungen, Nr. 1.2 und 3.2. Mit
diesen Festsetzungen wird zum einen der Grad einer möglichen „Überbauung“ mit
Nebenanlagen und Wegen geregelt, zum anderen darauf verwiesen, dass zum Erhalt
des Grünflächen-Charakters Pflanzungen und Ansaaten vorzunehmen sind. Im Rahmen
der Abwägung wird die Festsetzung Nr.
3.2 zudem ersatzlos gestrichen.
           Tatsächlich
handelt es sich schon heute um Bereiche, die flächendeckend durch Anpflanzungen
und/oder Ansaaten geprägt sind. Es tritt also daher für die betroffenen
Eigentümer keine Änderung gegenüber heute ein.
           Vielmehr wird der Status quo durch
die Aussagen des Bebauungsplanes gefestigt. Von einem unzulässigen Eingriff in
privates Eigentum kann also nicht die Rede sein.
           Die heutige Nutzung als private
Gartenfläche ist zudem bestens geeignet, zusammen mit den sonstigen Grünflächen
den Übergang zwischen Bebauung und Landschaft zu gewährleisten. Für diese
Funktion sind weder geschützte Pflanzen noch geschützte Tiere erforderlich,
sondern lediglich nicht bebaute Bereiche mit ausreichendem Grünbesatz. Die
ökologische Funktion liegt also im Kern in der Freihaltung von Bebauung und den
damit verbundenen Nebenerscheinungen. Genau dies wird mit dem Bebauungsplan
erreicht. Die im Brief erwähnten verschiedenen Nebengebäude machen die
Notwendigkeit der textlichen Festsetzungen zur Beschränkung der Bebauung mit
Nebenanlagen besonders deutlich.
           Dieser Erkenntnis kann auch nicht
das angrenzende Landschaftsschutzgebiet und dessen Nutzung entgegengehalten
werden.
           Zunächst ist das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
251, es liegt zudem in der landschaftsrechtlichen Zuständigkeit des Kreises
Mettmann als Untere Landschaftsbehörde. Für die Stadt Hilden stellt es einen
Außenbereich nach § 35 BauGB dar, der Flächennutzungsplan von 1993 weist es als
„Fläche für die Forstwirtschaft (Wald)“ aus.
           Die im LSG bestehenden Nutzungen
beeinträchtigen die planerischen Überlegungen zum Bebauungsplan Nr. 251 und den
damit gesicherten Ãœbergang zwischen bebauten und unbebauten Bereichen des
Stadtgebietes nicht.
           Auch kann nicht von einer
„erheblichen Versiegelung“ des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes die Rede
sein. Es gibt dort zwar verschiedene Nebengebäude und Nutzungen, diese sind
aber relativ weit verstreut und beeinträchtigen die optische Erscheinung des
Schutzgebietes praktisch kaum.
           Für die Beurteilung der Situation
kann das von den Verfassern genannte „Siedlungsdichtegutachten“ aus dem Jahr
1997 nicht herangezogen werden. Zwar wird in dem Gutachten ein Teilbereich im
nördlichen Plangebiet als mögliche Erweiterungsfläche für Wohnungsbau
ein-gestuft. Jedoch sind das Gutachten und seine Vorschläge nicht vom Rat der
Stadt Hilden als Leitlinien einer zukünftigen Stadtentwicklung beschlossen
worden.
           Vielmehr hat der Rat lediglich
bestimmte Grundsätze beschlossen, deren Einhaltung eine möglichst nachhaltige
Stadtentwicklung Hildens ermöglichen soll.
           Das Gutachten hat also lediglich den
Charakter einer Anregung bzw. Empfehlung für die zukünftige Stadtentwicklung,
die im Einzelfall (also im einzelnen Bauleitplan-Verfahren) zu überprüfen und
ggfls. umzusetzen ist.
           Ebenfalls nicht zutreffend ist die
Feststellung, das Landschaftsschutzgebiet würde durch neue Bebauungsmöglichkeiten
(eröffnet durch den Bebauungsplan Nr. 251) beeinträchtigt.
           Die erwähnten straßenbegleitenden Neubaumöglichkeiten
sind sehr gering, es handelt sich um die abschließende Bebauung in Höhe des neu zu bauenden  Wendehammers der Straße In den Hesseln und
damit um den baulichen Abschluss zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet.
           Es können zwei Einzelhäuser oder
zwei Doppelhäuser entstehen, in jedem Fall ordnet sich die neue Bebauung der
bestehenden in der Größe unter und passt sich in der Gestaltung an.
           Von einem Eingriff in das
Landschaftsbild des LSG kann dementsprechend nicht die Rede sein, zumal dieses
erst östlich angrenzend beginnt.
           Die Verfasser setzen sich im
weiteren Verlauf ihres Schreibens mit der sog. „Variante V“ auseinander. Dabei
handelt es sich um einen Bebauungsvorschlag, der vom Ehemann der Mandantin
ausgearbeitet wurde und dem Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 17.
Januar 2007 zur Beratung vorlag.
           Dem Fachausschuss lagen in Form der
Sitzungsvorlage Nr. 61/136 alle notwendigen Unterlagen zur Entscheidung vor.
Weiterhin hat der Ehemann der Mandantin in einem Schreiben an die Fraktionen
vor der Beratung im Stadtentwicklungsausschuss seine Belange ausführlich
erläutert. Über die „Variante V“ wurde im Stadtentwicklungsausschuss ausdrücklich
separat abgestimmt.
           Aufgrund der planerischen
Vorgeschichte (d.h. den schon erfolgten früheren Beratungen und Briefwechseln)
waren im Ausschuss alle Voraussetzungen für eine Entscheidung gegeben.
           Dies gilt auch im Hinblick auf die
von den Verfassern vorgebrachte Argumentation zum Thema „historischer
Siedlungskern“. Aus städtebaulicher Sicht hat dieser eine andere Qualität als
die ansonsten in der Straße vorhandene Aneinanderreihung straßenbegleitender
Einfamilienhäuser. Zur Abbildung und zur Berücksichtigung des heutigen
Bestandes sind die Baugrenzen im Bereich des Siedlungskernes etwa größer
gefasst als in den übrigen Bereichen.         Â
Die Ausweisung ist aber nur scheinbar größer; da der Gebäudebestand weiter nach
Süden reicht, wird hier nur der Bestand dargestellt. Dieser erhält einige
Entwicklungsmöglichkeiten, nicht jedoch substantiellen Erweiterungen. Von einer
„einseitigen Bevorteilung“ einzelner Eigentümer kann also nicht die Rede sein.
Kleinere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten fast alle vorhandenen Gebäude im
Plangebiet.
           Von grundsätzlicher Natur ist
dagegen die Entscheidung des Rates gegen eine weitere „Hinterlandbebauung“
gewesen, die jetzt im gesamten Bebauungsplanbereich nicht mehr möglich ist.
           Im vorliegenden Schreiben wird
richtig beschrieben, dass es in der weiteren Umgebung Fälle gibt, in denen eine
Bebauung in zweiter Reihe an den vorhandenen Bachlauf heranrückt.
           Die planerischen Entscheidungen
hierfür sind vor vielen Jahren und Jahrzehnten gefallen. Es besteht heute kein
Grund, derartige unglückliche Entscheidungen zu wiederholen, in einer Zeit, in
der längst klar geworden ist, dass ökologischen Aspekten mehr Raum eingeräumt
werden muss. Der Rat hat sich daher bewusst für einen Verzicht auf eine
dichtere Bebauung (und damit eine Hinterlandbebauung) entschieden.
           Für die Verfasser ist es weiterhin
nicht nachvollziehbar, dass in unterschiedlichen Bebauungsplan-Verfahren
unterschiedlich argumentiert wird.
           Dabei kann in Bauleitplan-Verfahren
zunächst immer nur das Verfahren verglichen werden. Die Inhalte dagegen sind
einzelspezifisch und unterliegen der jeweiligen Argumentation im Einzelfall.
Der zum Vergleich herangezogene Bebauungsplan Nr. 236 (Gerresheimer Straße/
Augustastraße/ Hoffeldstraße) ist daher mit dem Bebauungsplan Nr. 251 nicht zu
vergleichen. Der eine Plan (236) liegt in unmittelbarer Nähe der Innenstadt,
der andere (251) am Siedlungsrand.
           Der eine Plan (236) beschäftigt sich
mit der vorsichtigen Nachverdichtung in einem ohnehin schon dicht bebauten
Stadtquartier, der andere Plan (251) hat die Absicherung eines Straßenausbaues
und den baulichen Abschluss zu einem Landschaftsschutzgebiet zum GegenÂstand.
           Es handelt sich also um zwei
städtebaulich völlig unterschiedliche Situationen, die inhaltlich nicht zu
vergleichen sind.
           Den Anregungen im Schreiben der
Kanzlei Kapellmann u. Partner kann daher nicht gefolgt werden.
1.7Â Â Â Â Â Â Schreiben der Fa.
AGITAS GmbH, Sonsbeck, vom 14.06.2007
           Die Fa. AGITAS regt an, einige
größere Grundstücke, die im Nordwesten des Plangebietes liegen, auch als
Wohnbauland auszuweisen und mit einer Einfamilienhaus-Bebauung in das bauliche
Umfeld einzufügen. Begründet wird das mit der Flächenknappheit in Hilden für
„aufgelockerte Bauweisen im grünen Umfeld“.
           Im Bebauungsplan Nr. 251 sind die
angesprochenen Grundstücke als „private Grünfläche“ ausgewiesen.
           Diese Ausweisung folgt der
einschlägigen Beschlusslage in Rat und Verwaltung seit nunmehr fast 14 Jahren.
Seit dieser Zeit wird seitens der Eigentümer sowie verschiedener Bauträgerfirmen
immer wieder versucht, die besagten Grundstücke in Wohnbauland umgewandelt zu
bekommen. Ebenso lange werden die damit verbundenen Anträge abgewiesen.
Hauptgrund dafür sind die hier vorhandenen Feuchtwiesen, die zusammen mit der
Bachaue des Bürenbaches einen besonderen ökologischen Wert und darüber hinaus
auch einen landschaftsprägenden Charakter haben. Gleichzeitig sind diese
Flächen als natürlicher und notwendiger Übergang zu den benachbarten Waldflächen
anzusehen. Dieser Argumentation ist die Stadt Hilden bisher gefolgt, danach ist
auch der Bebauungsplan Nr. 251 ausgearbeitet.
           Der Anregung wird daher nicht
gefolgt.
1.8Â Â Â Â Â Â Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann vom 15.06.2007
           Der Kreis Mettmann nimmt zu dem
Bebauungsplan Nr. 251 aus verschiedenen Perspektiven Stellung: aus Sicht der
Unteren Landschaftsbehörde, aus Sicht der Unteren Wasserbehörde, aus Sicht des
Kreisgesundheitsamtes und aus planungsrechtlicher Sicht.
           Die Untere Landschaftsbehörde stellt
lediglich fest, dass eine Beteiligung von Beirat, ULAN-Fachausschuss und
Kreisausschuss beim vorliegenden Plan-Verfahren nicht erforderlich ist. Darüber
hinaus werden keine Anregungen gemacht.
          Â
           Die Untere Wasserbehörde nimmt das
Thema der Regenwasser-Versickerung im Plangebiet auf. Sie führt aus, dass aus
ihrer Sicht eine Regenwasser-Versickerung aufgrund des Grundwasser-Pegels vor
Ort nicht ohne weiteres möglich ist. Vielmehr müssten einzelne Bereiche
nochmals untersucht und im Zweifelsfalle die Regenwasserkanalisation verlängert
werden.
           Zwar gibt es für den angesprochenen
Bereich bereits eine Baugrunduntersuchung aus dem Jahr 2005 (Ing.Büro Müller,
Hilden). Um jedoch der Anregung des Kreises zu folgen, wurde eine Folgeuntersuchung
in Auftrag gegeben (Ing.Büro Müller, Hilden, Stellungnahme zur hyÂdrogeologischen
Situation, 2007). Aufgrund der Ergebnisse ist im Bebauungsplan die textliche
Festsetzung Nr. 2.1 dahingehend geändert worden, dass das anfallende Niederschlagswasser
über Mulden zu versickern ist. Eine Rigolenversickerung ist nur ausnahmsweise
und mit gesonderter Genehmigung zulässig.
           Der Anregung des Kreises Mettmann
(Untere Wasserbehörde) wird damit gefolgt.
           Das Kreisgesundheitsamt stellt fest,
dass seinen Anregungen im bisherigen Verfahren überwiegend gefolgt wurde.
           Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
           Aus planungsrechtlicher Sicht weist
der Kreis Mettmann besonders auf die Berücksichtigung der Anregung der Unteren
Wasserbehörde hin.
           Dieser Anregung wurde nachgekommen
(s.o.), der Bebauungsplan in dieser Hinsicht geändert.
1.9Â Â Â Â Â Â Schreiben der
Bezirksregierung Düsseldorf (Dez. 53-ehem. STUA) vom 29.05.2007
           Das Dezernat 53 der Bezirksregierung
in Düsseldorf äußert weder aus Sicht des Immissionsschutzes noch aus Sicht der
Wasserwirtschaft Anregungen.
          Â
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.10Â Â Â Â Schreiben der
BUND-Ortsgruppe Hilden vom 17.06.2007
           Die BUND-Ortsgruppe Hilden begrüßt
den vorliegenden Bebauungsplan in weiten Teilen, macht allerdings die Anregung,
eine Eiche, die derzeit noch am Ende der Straße In den Hesseln steht, zu
erhalten.
           Im Zuge der Ausbauplanung wurde
klar, dass es aufgrund er Grundstücksverhältnisse und aufgrund der
Fahrgeometrie des Wendehammers nicht möglich ist, die genannte Eiche, die
inmitten des Wendehammers stand, zu erhalten. Die gewählte Form des
Wendehammers stellt einen Kompromiss zwischen minimalem Platzverbrauch und
nutzbarer Fahrfläche dar.
           Zudem werden im Zuge des
Straßenausbaus neue Bäume gepflanzt, die den Wegfall der genannten Eiche
ausgleichen.
           Der Anregung kann daher leider nicht
gefolgt werden.
1.11Â Â Â Â Schreiben der
Stadtwerke Hilden vom 19.04.2007
           Die Stadtwerke Hilden nehmen
zunächst Stellung zu einigen technischen Details der Stromversorgung im
Bebauungsplangebiet. Diese sind für den Bebauungsplan als solchen nicht von
Belang.
           Sodann wird in dem Schreiben auf
Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebietes eingegangen, die ebenfalls
erschlossen werden sollen, in diesem Falle vorerst mit einer Trasse für
mögliche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Die Stadtwerke möchten insbesondere
die Leitungsrechte zu ihren Gunsten in der Bebauungsplan-Begründung erwähnt haben.
           Dieser Anregung wird gefolgt.
2.        den
Bebauungsplan Nr. 251 „In den Hesseln“ gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW
vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch
vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der z. Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung
der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
           Das Plangebiet des Bebauungsplanes
Nr. 251 liegt im Hildener Norden, östlich der Hochdahler Straße. Das Gebiet
wird begrenzt von der Hochdahlerstraße im Westen, von der Grenze eines
Landschaftsschutzgebietes im Osten, vom Bürenbach im Norden, im Nordwesten von
den nördlichen Grenzen der Flurstücke 39 und 19 sowie vom Biesenbach im Süden.
           Dem Satzungsbeschluss liegt die
Begründung inkl. Umweltbericht vom August 2007 zugrunde.
(G. Scheib)