Sitzung: 08.08.2007 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 61/168
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
1. zu den
Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann vom 18.06.2007
Die Kreisverwaltung Mettmann äußert sich zu dem Planvorhaben aus der
Sicht des UmweltÂamtes sowie aus planungsrechtlicher Sicht.
Hinsichtlich möglicher Umweltbelange werden keine Anregungen gemacht.
Vom planungs-Â Â Â Â Â rechtlichen Aspekt her
wird ausgeführt, dass die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs.
1 BauGB vorgetragenen Anregungen in das Konzept eingearbeitet worden seien und
die Kreisverwaltung das Thema ohne
regionalplanerische Bedenken an die Bezirksregierung weitergeleitet habe.
           Das Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann wird damit zur Kenntnis genommen.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben der Stadt Erkrath vom
31.05.2007
Die Stadt Erkrath regt an, die zulässige Verkaufsfläche je einzelner
zentrenrelevanter RandÂsortimente auf maximal 150 m² zu begrenzen, damit
einzelne Sortimente nicht ein entÂsprechendes Eigengewicht erhalten und damit
negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in Unterfeldhaus
und Alt-Erkrath zu befürchten sind.
Die Stadt Hilden und der Vorhabenträger haben, auch durch die im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligungsverfahren von der Stadt Erkrath vorgebrachten
Anregungen, zusätzlich zu dem bereits vorliegenden „Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept für die Stadt Hilden“, BBE UnternehmenÂsberatung (2005)
eine VerträglicÂhkeitsanalyse (BBE) eingeholt, die sich sowohl mit dem Bau-,
HeimÂwerker und GartenÂfachmarkt als auch dem geplanten Möbelmarkt
einschließlich deren zentren- und nahÂverÂsorgungsÂrelevanten Randsortimenten
ausÂeinandersetzt.
Im Mittelpunkt der Verträglichkeitsanalyse steht die Fragestellung, wie
sich die geplante Einrichtung eines Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarktes
sowie eines MöbelÂhauses konkret auf die städteÂbauÂlichen und raumÂordnerischen
Belange der NachbarÂkommunen, also auch auf Erkrath, auswirkt.
Die BBE hat in ihre Betrachtungen das durchschnittliche
Sortimentskonzept von OBI bzw. Möbel BossÂ
eingestellt. Der Ansatz für Leuchten z.B. überschreitet die
vorgeschlagene pauschale Höchstgrenze von 150 m², auch bei diesem Ansatz
konnten keine negativen Auswirkungen für die Nachbargemeinden festgestellt
werden.
Die Gutachter (BBE, Köln) vertreten als Ergebnis der
Verträglichkeitsanalyse die Einschätzung, dass durch die geplante Neuansiedlung
von Möbel Boss sowie die beabsichtigte Verlagerung und ErÂweiterung des
bestehenden Obi Bau- und Gartenmarktes in der Stadt Hilden keine negativen raumÂordnerischen
und städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten seien.
Außerdem füge sich das Vorhaben idealtypisch in die Leitziele der
künftigen EinzelÂhandelsentwicklung der Stadt Hilden – festÂgelegt im
Einzelhandels- und NahversorgungsÂkonzept - ein.
           Der
Anregung zur weitergehenden Differenzierung der zulässigen Verkaufsflächen wird
         nicht entsprochen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat darüberhinaus in der Stellungnahme
vom 03.07.2007 zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung
und LandesÂplanung gem. § 32 Abs. 5 Landesplanungsgesetz formuliert, dass
„....gegen die o.g. FlächenÂnutzungsÂplanänderung ausÂnahmsÂweise keine
landesplanerischen Bedenken bestehen, da das betroffene Plangebiet östlich
unmittelbar an einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) angrenzt und damit als
städtebaulich integriert angesehen werden kann.“
Das Ergebnis der Landesplanerischen Stellungnahme bildet insofern die
Grundlage für die BauleiÂtÂplanung der Stadt Hilden. Damit wird der Vorgabe des
§ 1 Abs. 4 BauGB Rechnung getragen.
Ferner wird seitens der Stadt Erkrath die Befürchtung geäußert, dass durch
eine Vielzahl großer Einzelhandelsflächen mit anteiligen Flächen für
zentrenrelevante Randsortimente außerÂhalb Erkraths (in den Nachbarstädten)
negative Auswirkungen auf die zentralen VerÂsorgungsbereiche der Stadt Erkrath
entstehen.
Dies kann seitens der Stadt Hilden nur für die Maßnahmen beurteilt
werden, die im Hildener Stadtgebiet umgesetzt werden sollen. Im vorliegenden
Fall finden klare Begrenzungen des zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimentes statt, denn es sollen auch keine negativen Auswirkungen auf die
wesentlich näher liegenden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Hilden
erzeugt werden.
           Um hier auf der
„sicheren Seite“ zu sein, wurden zudem im Aufstellungsverfahren eine Ver-           träglichkeitsanalyse erstellt (BBE
Unternehmensberatung, Köln, März 2007). Aus dieser UnterÂsuchung geht klar
hervor, dass durch die geplanten Maßnahmen/ Ansiedlungen keine negativen raumÂordnerischen
und städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind. In den zentralen VersorgungsÂbereichen
der umliegenden Städte werden sich mögliche Umsatzumlenkungen unterhalb der
SpürÂbarkeitsschwelle abspielen.
           Insofern lassen sich
die Befürchtungen der Stadt Erkrath seitens der Stadt Hilden nicht nachvollziehen.
           Die Anregung der
Stadt Erkrath wird in diesem Aspekt lediglich zur Kenntnis genommen.        Â
Ergänzend wird auf die hierzu
folgende AbÂhandlung zur 44. Änderung des FlächenÂnutzungsÂplanes in einer
eigenen Sitzungsvorlage verwiesen.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben der Stadt Monheim am Rhein
vom 10.05.2007
           Die Stadt Monheim bringt keine
Anregungen vor, da sie die Einschätzung der Gutachter der            Verträglichkeitsanalyse (BBE
Unternehmensberatung, Köln, März 2007) teilt, dass negative            Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt Monheim nichtÂ
zu erwarten    sind.
           Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.4      Schreiben der IHK Düsseldorf,
Düsseldorf, vom 07.05.2007
           Die IHK zu Düsseldorf bringt in dem
Schreiben zum Ausdruck, dass die Planungen von ihr      unterstützt werden, da die Inhalte den getroffenen
Vereinbarungen entsprechen.
           Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.5Â Â Â Â Â Â Schreiben der Handwerkskammer
Düsseldorf, Düsseldorf, vom 15.06.2007
           Die Handwerkskammer Düsseldorf
bringt keine Anregungen vor, da die von ihr zu vertreten-   den Belange bei der Planung berücksichtigt
wurden.
           Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.6Â Â Â Â Â Â Schreiben der Kreisstadt Mettmann vom
22.06.2007
           Es werden keine
Anregungen vorgebracht, das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.7Â Â Â Â Â Â Schreiben der BUND-Ortsgruppe Hilden
vom 22.06.2007
Die BUND-Ortsgruppe Hilden begrüßt die 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 66 B sowie die 44. Änderung des
Flächennutzungsplanes grundsätzlich als ein Beispiel einer vernünftigen
zukunftsorientierten Stadtplanung. Begründet wird dies mit der Umwidmung und
Neuordnung bestehenÂder Flächen, ohne Inanspruchnahme neuer bisher nicht
bebauter Flächen.
Zudem wird vorgeschlagen, den Standort auch für einen
Mobilfunk-Sendemast zu nutzen, da es sich um einen unproblematischen Standort
handele.
           Hierzu wird ausgeführt, dass der
Standort tatsächlich schon bisher als Antennenstandort ge-    nutzt wurde (und zwar am noch vorhandenen
Schornstein).
Da der Schornstein abgerissen wird, ist geplant, einen neuen Mast im
westlichen GrundstücksÂbereich, also hinter dem zukünftigen OBI-Gebäude, zu
errichten. Hierzu gibt es ein eigenes BaugenehmigungsÂverfahren. Der
Bebauungsplan hat die Planung nachrichtlich übernommen.Â
           Der
Anregung wurde bereits entsprochen.
Das Thema Mobilfunk ist von Rat und STEA schon mehrfach diskutiert
worden, ein Mobilfunkkonzept in der vom BUND angeregten Form wird als nicht
notwendig erachtet. Das Thema ist auch nicht Gegenstand der vorliegenden
Bauleitplanung, der Hinweis wird lediglich zur Kenntnis genommen.
Die BUND-Ortsgruppe Hilden regt an, den Grünflächenanteil im westlichen
Teilbereich zu vergrößern, um in den Grünbereichen und der Naturvernetzung die
Planung in Richtung der früheren Flächenrelationen zu optimieren.
Die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zugrundelegend resultiert
für den Geltungsbereich des BebauÂungsÂplans kein Biotopwertdefizit. Eine
weitergehende Kompensation wird damit nicht erforderlich. Gleichwohl bemüht
sich der Vorhabenträger den ökologisch orientierten Anforderungen weitestgehend
entgegen zu kommen. Neben einem Grünflächenanteil von nahezu 20 %, das sind
immerhin rd. 5.300 m² des Grundstücks, ist an der rückwärtigen Fassade zudem
die Anlage einer FassadenÂbeÂgrünung vorgesehen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 66 B von 1974 würde eine nahezu
vollständige Ãœberbauung des anÂÂgesprochenen Bereiches zulassen. Insofern kommt
die Planung den Belangen von Natur und LandÂschaft soweit es in der Relation
der für das Vorhaben benötigten Flächen zur vorhandenen GrundÂstücksgröße
möglich ist bereits weit entgegen.
Der Anregung zur Erweiterung der Grünflächen
wird nicht entsprochen.
Die BUND-Ortsgruppe vermutet, dass im Bebauungsplan keine Flächen für
eine Versickerung des anfallenden NiederschlagsÂwassers vorgesehen sind. Daher
wird eine Dachbegrünung sowie zusätzlich das Anbringen von Haltevorrichtungen
für Solarnutzung angeregt, damit eine im Sinne des Klimaschutzes zukunftsfähige
Planung realisiert werden kann.
Die Planung beinhaltet ein Entwässerungskonzept. Das auf den Dachflächen
anfallende NiederÂschlagsÂwasser wird gesondert abgeleitet und in eine an der
nördlichen Grundstückgrenze neu herÂgestellte Rigole versickert. Das restliche
Oberflächenwasser der Park-, Hof- und Fahrflächen wird an zwei Stellen in den
öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet.
Abgesehen von der Fassadenbegrünung im rückwärtigen Bereich sind jedoch
keine weiteren der angeregten Maßnahmen geplant. Die Ausführungen finden
Eingang in die Begründung zum BebauÂungsplan.
Den Anregungen zur Stadtökologie wird in
Teilaspekten entsprochen.
Die BUND-Ortsgruppe Hilden regt die Anlage von überdachten
Fahrradabstellanlagen in einer Größenordnung von 15 % der Pkw-Parkplätze an.
Die Planung, die im Vorhaben- und Erschließungsplan differenziert
dargestellt ist, sieht im Bereich des Eingangs die Anlage von
Fahrradabstellplätzen vor. Die geplante Größenordnung liegt mit rd. 10 %
allerdings unter den vorgeschlagenen 15 % der PKW-Stellplätze. Dies würde
nämlich die Anlage von rd. 48 Fahrradstellplätzen bedingen, die erfahrungsgemäß
für einen autokundenÂorientierten Bau- und HeimÂwerkermarkt deutlich
überdimensioniert wären.
Die Flächen werden im Vorhaben- und ErschließungÂsplan dargestellt und
Bestandteil des DurchÂÂführungsÂvertrages. Eine Aufnahme in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist insofern nicht erÂforderlich.
Den Anregungen zur Anlage von
Fahrradstellplätzen wird entsprochen.
1.8Â Â Â Â Â Â Schreiben des Landesbetriebes
Straßen. NRW, Mönchengladbach, vom 19.07.2007
Der Landesbetrieb Straßen.NRW führt in der Stellungnahme vom 19.07.2007
aus, dass keine Bedenken zu der Planung bestehen, sofern Vorgaben, wie z.B. die
Unzulässigkeit eines WerbeÂÂÂÂpylons im unmittelbaren Kreuzungsbereich und die
Vorgaben zur möglichen UmÂstellung der Signalsteuerung berücksichtigt werden.
DarüberÂhinaus wird darauf hingewiesen, dass Zugänge und Zufahrten zur L 282
nicht geÂstattet würden, das Plangebiet lückenlos einÂzuÂfrieden sei und
Blendwirkungen von ParkÂplätzen an der L 282 zu vermeiden wären.
Ferner wird auf den Genehmigungsvorbehalt für AußenÂwerÂbung nach § 28
StrWG NRW durch die Niederlassung Mönchengladbach hinÂgewiesen.
Die geplanten Werbeanlagen werden, sobald das Werbekonzept feststeht mit
der Straßenbauverwaltung abgestimmt und zur Genehmigung vorgelegt. Der Umgang
mit den Vorgaben zur Umstellung der Signalsteuerung wird ebenfalls zeitnah
abgestimmt, zumal diese demVollzug des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.
Die übrigen Hinweise auf geltende Rechtsvorschriften finden bei Bauplanung und
Ausführung ebenfalls Berücksichtigung.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und zur Berücksichtigung bei
Bauplanung und Ausführung in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
1.9Â Â Â Â Â Â Schreiben der Stadt Haan vom
11.06.2007
           Seitens der Stadt Haan wird zunächst
festgestellt, dass gegen die Planung keine grundsätzli-   chen Bedenken bestehen. Anschließend werden einigen Anmerkungen
gemacht, die sich nur          noch
indirekt auf das vorliegende Bauleitplan-Verfahren beziehen.
Es geht im wesentlichen um zwei Aspekte, die neuen Nutzungen auf dem
bisherigen AltsÂtandÂort von OBI an der Straße Mühlenbachweg und um
Detailaussagen in der VerträglichÂkeitsÂanalyse von BBE Unternehmensberatung,
Köln, vom März 2007.
Die neuen Nutzungen am bisherigen Standort sind weiterhin nicht im
Detail bekannt. Nach derzeitiger Kenntnis wird der Standort (für einen Bau- und
Heimwerkermarkt) nicht aufgegeben, sondern von einem anderen Betreiber weiter
betrieben werden. Bei dieser Wiederbesetzung sind vor allem kleinere Anbieter
zu erwarten, keine weiteren „Filialisten“. Auswirkungen werden sich daher in
erster Linie auf das Hildener Stadtgebiet beschränken. Ob und in welcher Weise
andere Nutzungen (auch Einzel-handelsÂnutzungen) an dieser Stelle zugelassen
werden, ist Gegenstand weiterer Verhandlungen und auch der Bauleitplanung. Bei Bauleitplanverfahren
würde die Stadt Haan dann beteiligt, über eine Beteiligung am
Baugenehmigungsverfahren kann derzeit keine Aussage gemacht werden, da entsprechende
Inhalte noch nicht bekannt sind.
Die Anmerkungen zu der Verträglichkeitsanalyse werden zur Kenntnis
genommen, sie haben keine konkreten inhaltlichen Auswirkungen auf die
Kernaussagen des Gutachtens.
           Das Schreiben der
Stadt Haan wird daher insgesamt zur Kenntnis genommen.
1.10    Schreiben der Stadt Düsseldorf vom
18.06.2007
           Die Anregungen der Stadt Düsseldorf
wurden bereits nach der frühzeitigen Beteiligung der       Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) in das weitere
Planverfahren einbezogen. Im  vorliegenden
Schreiben wird dies bestätigt. Es werden keine weiteren Anregungen gemacht.
           Das Schreiben der
Stadt Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.
1.11Â Â Â Â Schreiben der Bezirksregierung
Düsseldorf (Dez. 53 – ehem. STUA) vom 24.05.2007
           Seitens des Dezernates 53 der
Bezirksregierung Düsseldorf werden keine Anregungen vor      gebracht.
Das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf wird zur Kenntnis
genommen.
1.12    Schreiben der Rheinbahn, Düsseldorf, vom
01.06.2007
           Seitens der Rheinbahn werden keine
Anregungen vorgebracht.
Das Schreiben der Rheinbahn wird zur Kenntnis genommen.
1.13    Schreiben des Bürgervereins Hilden-Meide
e.V, vom 17.08.2007
Der Bürgerverein bittet um Prüfung, ob nicht die Einrichtung eines
Kreisverkehrs statt der jetzt vorhandenen Ampel eine leistungsfähigere
Anbindung verspricht.
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurde ein
Verkehrsgutachten eingeholt sowie ein Sicherheitsaudit durchgeführt. Beide
kommen zu dem Ergebnis, das der planinduzierte Verkehr über das beÂstehende
Verkehrsnetz abgewickelt werden kann. Bauliche Änderungen seien weder am
Knotenpunkt Auf dem Sand/ Westring/ Stichstraße noch am Knotenpunkt Westring/
Ellerstraße/ Hülsenstraße erÂforderlich. Durch eine Optimierung der Lichtsignalisierung
an beiden Knotenpunkten sei es möglich, zu jeder Zeit eine zufriedenstellende
Verkehrsqualität zu erhalten.
Zudem scheitert die Einrichtung eines Kreisverkehrs bereits an dem im
Kreuzungsbereich zur Verfügung stehenden Straßenquerschnitt. Der Knotenpunkt
Auf dem Sand/ Westring / Stichstraße liegt derzeit außerhalb der
Ortsdurchfahrtsgrenze. Für die Errichtung des Kreisverkehrs wird für diesen
Bereich ein Außendurchmesser von 35 m bis 45 m empfohlen. Um dies in dem
Bereich realisieren zu können, bedarf es des Ankaufs von Flächen, die sich
ausschließlich in privatem Eigentum befinden. Hinzu kommt die besondere Geometrie
der Kreuzung, die eine senkrechte Führung der Knotenpunktzufahrten und eine
verkehrsgerechte Ausbildung der Eckausrundungen erschwert. Die Nachteile eines
lichtsignalisierten Knotenpunktes (Lärmemission durch Halte- und
Anfahrvorgänge, erhöhte Schadstoffemission während den Wartezeiten, etc.)
gegenüber eines Kreisverkehrs können durch eine optimale Koordinierung der
Lichtsignalisierung („Grünen Welle“) der Knotenpunkte Auf dem Sand/ Westring /
Stichstraße und Westring/ Ellerstraße/ Hülsenstraße deutlich verringert werden.
Die Anregung wird insofern nur zur Kenntnis genommen.
1.14Â Â Â Â Schreiben
der Fa. Teco Werkzeugmaschinen GmbH & Co.KG über die Anwaltssozietät
Sturm Schröder, vom 05.03.2007 und
16.03.2007
Seitens der Fa. Teco Werkzeugmaschinen GmbH & Co.KG werden Bedenken
formuliert, die sich insbesondere in der Befürchtung äußern, dass durch den
Betrieb des HeimÂwerkerÂmarktes die unmittelbar gegenüber der Ein- und
Ausfahren des Baumarktes gelegenen Toreinfahrten zur Be- und Entladung der LKW blockiert
werden. Bei den LKW handelt es sich überwiegend um Schwer- und
Sondertransporte, die den Wendehammer nutzen, um rückwärts in die
Grundstückseinfahrt einfahren zu können. Es werden erhebliche Blockierungen
durch den Ein- und Ausfahrtverkehr zum Heimwerkermarkt befürchtet.
          Â
           In der Stellungnahme
werden unterschiedliche Vorschläge unterbreitet, die Situation zu entschärfen.
Angesprochen werden eine Verbreiterung der Stichstraße Westring sowie eine
Trennung der Ein- und Ausfahrten des OBI-Marktes. Im oberen Teil des Westrings
könne die Ausfahrt und im unteren Teil des Westrings (Wendehammer) die Einfahrt
vorgesehen werden. Der Verkehr würde sich somit um schätzungsweise 50 %
verringern. Angesprochen wird ebenfalls die Nutzung der beim Einfahren in den
Westring rechts gelegenen Parktaschen, die derzeit von parkenden Autos
widerrechtlich als Übernachtungsmöglichkeit genutzt würden.
Die Stichstraße „Westring“ ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 66 B
von 1974 als öffentliche VerÂkehrsÂfläche gewidmet und dient, dreiseitig
umschlossen, der Erschließung eines als Industriegebiet i.S. § 9 BauNVO
festgesetzten Bereiches. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung
von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solchen Betrieben, die in anderen
Gebieten unzulässig sind. Dies umfasst u.a. auch Betriebe des
Speditionsgewerbes mit dem entsprechenden Fahrzeugaufkommen.
Die Stichstraße mit Wendeanlage wird nach Fortgang des Wellpappewerks
gegenwärtig allerdings nur durch die südlich angrenzenden Firmen (z.B. Teco) genutzt.
Die im Durchschnitt 1x täglichÂ
ankommenden Schwer- und Sondertransporter benutzen die öffentliche WendeÂanlage
für Aufstell- und WendeÂmanöver. Hierbei handelt es sich um die Inanspruchnahme
öffentlicher Bereiche für private Zwecke. Auf dem Grundstück der Firma Teco besteht
hierfür kein ausreichender Raum mehr. Der Haltestreifen ist weitgehend
ungenutzt, bzw. wird, auch dauerhaft, durch Fremdnutzer beparkt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes setzt Sondergebiet Einzelhandel
„Bau-, Heimwerker und Gartenfachmarkt“ sowie Sondergebiet „Möbel“ fest. Im Zuge
des Aufstellungsverfahrens wurde ein VerÂkehrsÂgutachten eingeholt sowie ein
Sicherheitsaudit durchgeführt. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass der
planinduzierte Verkehr über das beÂstehende Verkehrsnetz abgewickelt werden
kann. Im Rahmen des Gutachtens wurde auch die innere Erschließung gewürdigt.
Das Verkehrsaufkommen der Betriebe, die gegenwärtig über diese Stichstraße
erschlossen werden, ist lt. Gutachten äußerst gering und umfasst in der Spitzenstunde
insgesamt 15 einfahrende und 34 ausfahrende Fahrzeuge.
Im Gutachten wurde als Ergebnis ausÂgeführt: „Trotz der starken
Belastungssteigerungen durch den zu erwartenden Kundenverkehr des BauÂÂmarktes
sind keine Beeinträchtigungen der heute schon benachbarten Anlieger in diesem
ErÂschließungsÂstich zu erwarten.“ Die Belange der Anlieger wurden insofern
bereits gutachterlich gewürdigt.
Am 02.05.2007 fand zu den in der Stellungnahme geäußerten Bedenken ein
Abstimmungstermin im Hause der Firma Teco statt, an dem deren Geschäftsführer,
die Investoren sowie das Planungsbüro teilÂgenommen haben. Das Stadtplanungsamt
der Stadt Hilden wurde frühzeitig entsprechend informiert.
Im Ergebnis wurde die Planung so modifiziert, dass eine eigene Fahrspur
für Lkw und die Anlieferung vorgesehen wird, die östlich gelegene Einfahrt wird
vergrößert, so dass sie als „vollwertige“Ein- und Ausfahrt für den Pkw-Verkehr
dienen kann. Der Verkehr splittet sich insofern an den beiden Zufahrten, im
Osten und in der Fortführung der Wendeanlage, auf.
Die Stadt Hilden kann dem Umstand des sogenannten Fremdparkens
abgestellter Fahrzeuge in der Zufahrt zum Wendehammer durch eine Intensivierung
ordnungsrechtlicher Maßnahmen abhelfen, um zu gewährleisten, dass die wartenden
Lkw´s der Firma Teco ausreichend Platz finden können.
           Für einen Ausbau der Stichstraße sieht
die Stadt Hilden zum jetzigen Zeitpunkt keine Not-        wendigkeit, die vorhandenen Parkplätze werden jedoch
umgestaltet/ertüchtigt.
          Â
           Die o.g. Änderungen haben in den
Vorhaben- und Erschließungsplan Eingang gefunden.
Die Stadt Hilden hat sich auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
und im Rahmen der dort notÂwendigen städtebaulichen Abwägung mit den im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten AnÂregungen eingehend und sorgfältig
befasst. Sie sieht die mit dem Vorhaben verbundenen VerÂänderungen für die
Betriebsabwicklung, gelangt aber auch aufgrund des Verkehrsgutachtens und der
in den Beteiligungsverfahren von den Behörden vorgebrachten Anregungen, die
einer BeÂschlussfassung sämtlich nicht entgegenstehen, zu der Auffassung, dass
die Vorteile der Realisierung des Vorhabens für die städtebauliche Entwicklung
insgesamt überÂwiegen.
Die Stellungnahme wird insgesamt zur Kenntnis genommen.
2.
den Durchführungsvertrag in der Fassung vom                   zu beschließen.
3.        den Bebauungsplan Nr. 66 B, 2. Änderung
(VEP 7) „Westring 7“ gemäß §§ 7 und 41 der            Gemeindeordnung
NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie    gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.12.2006
(BGBl. I S.3316) in der z. Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
    Das Plangebiet
liegt an der Straße „Westring“ und umfasst die Flurstücke 1065 und 1401         Flur 11 der Gemarkung Hilden.
    Dem Satzungsbeschluss
liegen die Begründung und der Umweltbericht vom Juli 2007 zugrun- de.“
(G. Scheib)