Sitzung: 14.02.2007 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2
Vorlage: WP 04-09 SV 61/134
Beschlussvorschlag:
1.   Der Stadtentwicklungsausschluss der Stadt
Hilden beschließt:
Der Beschluss vom 07.07.2004 zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 161, 2. Änderung wird geändert. Der Bebauungsplan wird
im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 13 BauGB vom 27.12.2006 in der zurzeit gültigen Fassung aufgestellt.
2.   Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 161, 2.
vereinfachte Änderung wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung vom 27.12.2006 öffentlich ausgelegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird von der Umweltprüfung und dem
Umweltbericht abgesehen.
      Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung vom 30.01.2007
zugrunde.
      Das Plangebiet wird begrenzt durch die
südliche und westliche Grenze des Flurstückes 9, die westlichen Grenzen der Flurstücke
58, 30, 20 und 61 (letztes entstanden aus Flurstück 1) in Flur 33, die südliche
und westliche Grenze des Flurstückes 197 in der Flur 34, die westliche Grenze
des Flurstückes 45, die westliche und nördliche Grenze des Flurstückes 46, die
nördlichen Grenzen der Flurstücke 44, 43 und 51, die östlichen Grenzen der
Flurstücke 51, 32 und 31 in der Flur 33, die Straße “Elbâ€.
      Im Bereich Elb wurden im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161 Flächen zum naturschutzrechtlichen
Ausgleich der Eingriffe im Plangebiet ausgewiesen. Durch die Maßnahmen wurde
eine Ãœberkompensation der geplanten Eingriffe erzielt. Ziel der 2. vereinfachten
Änderung ist, die als Ausgleich für die damaligen Eingriffe nicht benötigten
Ausgleichsmaßnahmen dem Ökokonto der Stadt Hilden zur Kompensation anderer
Eingriffe zuzuordnen.