Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2

Beschlussvorschlag:

 

 

1.    Der Stadtentwicklungsausschluss der Stadt Hilden beschließt:

 

Der Beschluss vom 07.07.2004 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161, 2. Änderung wird geändert. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB vom 27.12.2006 in der zurzeit gültigen Fassung aufgestellt.

 

 

2.    Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 161, 2. vereinfachte Änderung wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27.12.2006 öffentlich ausgelegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen.

 

       Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom 30.01.2007 zugrunde.

 

       Das Plangebiet wird begrenzt durch die südliche und westliche Grenze des Flurstückes 9, die westlichen Grenzen der Flurstücke 58, 30, 20 und 61 (letztes entstanden aus Flurstück 1) in Flur 33, die südliche und westliche Grenze des Flurstückes 197 in der Flur 34, die westliche Grenze des Flurstückes 45, die westliche und nördliche Grenze des Flurstückes 46, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 44, 43 und 51, die östlichen Grenzen der Flurstücke 51, 32 und 31 in der Flur 33, die Straße “Elb”.

 

       Im Bereich Elb wurden im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161 Flächen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich der Eingriffe im Plangebiet ausgewiesen. Durch die Maßnahmen wurde eine Überkompensation der geplanten Eingriffe erzielt. Ziel der 2. vereinfachten Änderung ist, die als Ausgleich für die damaligen Eingriffe nicht benötigten Ausgleichsmaßnahmen dem Ökokonto der Stadt Hilden zur Kompensation anderer Eingriffe zuzuordnen.