Sitzung: 31.01.2007 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 61/130
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.        zu den während der Offenlage
eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des Landesbetriebes Wald und
Holz.NRW, Mettmann, vom 11.10.2006
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben des Staatlichen Umweltamtes,
Düsseldorf, vom 30.10.2006
           Das Staatliche Umweltamt nimmt unter
den Aspekten Immissionsschutz und Wasserwirtschaft zu      dem Offenlage-Plan Stellung. Hinsichtlich des
Immissionsschutzes werden keine Bedenken geäu-  ßert.
           Die zum Thema Wasserwirtschaft geäußerten
Anregungen werden aufgegriffen. Sie sind in    das
Entwässerungskonzept integriert. Das Entwässerungskonzept für das Firmengelände
QIAGEN Â Â Â Â findet seinen Ausdruck im
Entwässerungsantrag. Dieser wiederum wurde mit dem zuständigen         Tiefbau- und Grünflächenamt abgestimmt
und hat die mittelfristige Realisierung des Gesamt- Konzeptes zum Gegenstand.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben der Kreisverwaltung
Mettmann, Mettmann, vom 02.11.2006
           Die Kreisverwaltung Mettmann äußert
sich zu dem Offenlage-Plan aus der Sicht der Unteren            Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde, der
Unteren Bodenschutzbehörde sowie aus            planungsrechtlicher
Sicht.
           Die Untere Wasserbehörde und die
Untere Bodenschutzbehörde äußern keine Bedenken. Der von     der Unteren Wasserbehörde gemachte Hinweis
hinsichtlich der Versickerungsmöglichkeiten wurde          im Zuge des Entwässerungsantrages für das Firmengelände
beachtet.
           Die Untere Landschaftsschutzbehörde
des Kreises Mettmann äußert sich besonders zum Land           schaftspflegerischen Fachbeitrag. Es wird auf Unstimmigkeiten
bei der Bewertung hinsichtlich der            heutigen
Qualität der externen Ausgleichsfläche im Bereich Kesselsweier hingewiesen.
Darüber         hinaus regt der Kreis
Mettmann für spätere Kompensationsmaßnahmen in diesem Bereich andere     Planungen als Aufforstungen an.
           Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
           Der Argumentation des Kreises kann
aus Sicht der Stadt Hilden nicht gefolgt werden. Die betrof-        fene Fläche im Bereich Kesselsweier
wurde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Bebau-Â ungsplan (Nr. 66 F, Westring/ Nordfriedhof; Rechtskraft 11.10.2002)
als Ackerfläche bewertet und  auch so vom
Kreis Mettmann akzeptiert. Die Fläche ist zudem als Acker verpachtet, sie kann
–            auch wenn sie derzeit
ungenutzt ist – jederzeit wieder in eine „aktive“ Ackernutzung einbezogen            werden. Auch im
Liegenschaftskataster des Kreises ist der Bereich als „Acker“ bezeichnet.
           In Analogie zu den gesetzlichen
Vorgaben im „Innenbereich“ (bereits bisher planungsrechtlich  zulässige Vorhaben bedürfen keines Ausgleichs)
ist auch in diesem Fall vom planungsrecht-Â Â Â Â Â Â Â Â lich
zulässigen            Zustand (d.h.
Acker) bei der ökologischen Bewertung auszugehen.
            Insofern sieht die Stadt Hilden keine
Notwendigkeit, von der bisherigen Einstufung im Land-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â schaftspflegerischen Fachbeitrag abzuweichen. Die sich
hieraus ergebende Konsequenz wäre ein            größerer
Flächenanteil für die Kompensationserfordernisse des Bebauungsplan Nr. 231, 3.      Änderung und ein kleinerer verbleibender
Anteil für das städtische Ökokonto. Diese Konsequen-  zen sind nicht im Interesse der Stadt Hilden.
           Die Anregung des Kreises wird daher
in diesem Teil zurückgewiesen.
           Der andere Teil der Anregung wird
erst aktuell bei neuen Planungen, kann dann aber berücksich-       tigt werden.
1.4Â Â Â Â Â Â Schreiben der Handwerkskammer
Düsseldorf vom 06.11.2006
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.5Â Â Â Â Â Â Schreiben des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes, Haan, vom 06.11.2006
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen. Die angesprochene Thematik ist nicht Gegenstand        von bauleitplanerischen Festsetzungen.
           Jedoch ist auf folgendes
hinzuweisen:
           Bei der
Grundstücksentwässerungsplanung für das Grundstück QIAGEN hat sich die Situation
          soweit entwickelt, als dass
nunmehr das nicht klärpflichtige Regenwasser auf dem Grundstück          verbleiben und dort versickert werden
soll. Der in den bisherigen Planungen vorgesehene Notüber- lauf in den Entlastungskanal Kalstert
entfällt.
           Die für die Planung angesetzten
abflusswirksamen Flächen haben sich aufgrund der Versickerung     auf dem QIAGEN-Gelände verringert, dies
trägt zu einer Verringerung der Einleitungsmenge im    Entlastungsfall in die Itter bei. Dies kommt wiederum den
Interessen des BRW entgegen.
          Â
1.6      Schreiben des Landesbetriebes Straßen.
NRW, Essen, vom 08.11.2006
           In seinem Schreiben regt der
Landesbetrieb Straßen. NRW an, die Grenzen der zukünftigen Ge-           meindestraße, die auf die Ohligser
Straße (L 288) münden wird, etwas nach Westen auszuweiten.
           Diese Anregung wird zurückgewiesen.
           Sie ist in keiner Weise funktional
begründet, steht in keinem Zusammenhang zu Fragen der Ver-           kehrstechnik oder Verkehrssicherheit
und nimmt auch keine Rücksicht auf die tatsächlich       entstehende zukünftige Situation, z.B. die Lage der
Feuerwehrumfahrt und der Grundstückseinfrie-  digung.
Es ist nicht sinnvoll, zwei getrennte Grundstückszufahrten/ Zufahrtstore zu
schaffen, die        unmittelbar
nebeneinander liegen und nur auf ein Grundstück führen. Aus Gründen der
funktiona-Â Â Â Â len Eindeutigkeit und der
ökonomischen Vernunft ist die im Bebauungsplan verfolgte Lösung die      bessere und wird daher beibehalten.
1.7Â Â Â Â Â Â Schreiben des Herrn B. Achten,
Predigerstraße 2, Freiburg, vom 02.11.2006
           Herr Achten äußert sich als (Mit-)
Eigentümer des Gebäudes Grenzstraße 24. Dieses Wohngebäu-    de befindet sich innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 231 und auch innerhalb        des Geltungsbereiches der 3. Änderung
dieses Bebauungsplanes. Zusammen mit einem Nachbar- gebäude (Grenzstraße 26) ist das betroffene Grundstück als „private
Grünfläche“ ausgewiesen. Diese Ausweisung
erfolgte erstmals im Bebauungsplan Nr. 231 im Jahr 1998. Dieser folgte damit    der Intention des Flächennutzungsplanes der
Stadt Hilden aus dem Jahr 1993. Dieser sieht hier       „Fläche für die Forstwirtschaft (Wald)“ vor, also ebenfalls keine
baulich nutzbare Fläche. Der FNP     aus
1993 wiederum baut auf den Baugebiets- und Baustufenplan der Stadt Hilden aus
dem Jahr   1960 auf. Der sieht den betroffenen
Bereich ebenfalls nicht als baulich nutzbare Fläche vor.
           Insofern nimmt die 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 231 lediglich eine seit Jahrzehnten be-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â stimmte Situation weiter auf; es
erfolgt keine Ausweisung der angesprochenen Grundstücke als            Wohnbaufläche. Vielmehr besteht
weiterhin das langfristige planerische Ziel, zwischen Hilden und            Solingen die Siedlungsflächen durch
einen Grüngürtel zu trennen.
           Dies ändert nichts an dem geltenden
Bestandsschutz für die Gebäude, die Wohnfunktion ist auch in   Zukunft gesichert.
           Die Anregung wird daher
zurückgewiesen.
2.                   die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 gemäß §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom                14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt.
gültigen Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB)      vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen Fassung
unter Berücksichtigung der stattgegebenen
Anregungen als Satzung.
  Â
      Das
Plangebiet liegt im äußersten Osten des Hildener Stadtgebietes. Es wird
begrenzt im Norden       durch die Straße
Kalstert, im Osten durch die L 288 (Grenzstraße / Ohligser Straße), im Süden     durch die südlichen Grenzen der Flurstücke
2736, 2738 und 2741 sowie im Westen durch die Max-        Volmer-Straße und die Westgrenze des Flurstückes 2741. Alle
Flurstücke liegen in Flur 65 der          Gemarkung
Hilden.
                      Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 03.01.2007
zugrunde.“
Â
(G. Scheib)