Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.1       Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz.NRW, Mettmann, vom 11.10.2006

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben des Staatlichen Umweltamtes, Düsseldorf, vom 30.10.2006

 

            Das Staatliche Umweltamt nimmt unter den Aspekten Immissionsschutz und Wasserwirtschaft zu       dem Offenlage-Plan Stellung. Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden keine Bedenken geäu-   ßert.

            Die zum Thema Wasserwirtschaft geäußerten Anregungen werden aufgegriffen. Sie sind in     das Entwässerungskonzept integriert. Das Entwässerungskonzept für das Firmengelände QIAGEN      findet seinen Ausdruck im Entwässerungsantrag. Dieser wiederum wurde mit dem zuständigen          Tiefbau- und Grünflächenamt abgestimmt und hat die mittelfristige Realisierung des Gesamt- Konzeptes zum Gegenstand.

 

1.3       Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann, Mettmann, vom 02.11.2006

 

            Die Kreisverwaltung Mettmann äußert sich zu dem Offenlage-Plan aus der Sicht der Unteren             Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde, der Unteren Bodenschutzbehörde sowie aus             planungsrechtlicher Sicht.

            Die Untere Wasserbehörde und die Untere Bodenschutzbehörde äußern keine Bedenken. Der von      der Unteren Wasserbehörde gemachte Hinweis hinsichtlich der Versickerungsmöglichkeiten wurde           im Zuge des Entwässerungsantrages für das Firmengelände beachtet.

            Die Untere Landschaftsschutzbehörde des Kreises Mettmann äußert sich besonders zum Land            schaftspflegerischen Fachbeitrag. Es wird auf Unstimmigkeiten bei der Bewertung hinsichtlich der             heutigen Qualität der externen Ausgleichsfläche im Bereich Kesselsweier hingewiesen. Darüber          hinaus regt der Kreis Mettmann für spätere Kompensationsmaßnahmen in diesem Bereich andere      Planungen als Aufforstungen an.

 

            Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

            Der Argumentation des Kreises kann aus Sicht der Stadt Hilden nicht gefolgt werden. Die betrof-         fene Fläche im Bereich Kesselsweier wurde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Bebau-  ungsplan (Nr. 66 F, Westring/ Nordfriedhof; Rechtskraft 11.10.2002) als Ackerfläche bewertet und   auch so vom Kreis Mettmann akzeptiert. Die Fläche ist zudem als Acker verpachtet, sie kann –             auch wenn sie derzeit ungenutzt ist – jederzeit wieder in eine „aktive“ Ackernutzung einbezogen             werden. Auch im Liegenschaftskataster des Kreises ist der Bereich als „Acker“ bezeichnet.

            In Analogie zu den gesetzlichen Vorgaben im „Innenbereich“ (bereits bisher planungsrechtlich   zulässige Vorhaben bedürfen keines Ausgleichs) ist auch in diesem Fall vom planungsrecht-         lich zulässigen             Zustand (d.h. Acker) bei der ökologischen Bewertung auszugehen.

             Insofern sieht die Stadt Hilden keine Notwendigkeit, von der bisherigen Einstufung im Land-            schaftspflegerischen Fachbeitrag abzuweichen. Die sich hieraus ergebende Konsequenz wäre ein             größerer Flächenanteil für die Kompensationserfordernisse des Bebauungsplan Nr. 231, 3.       Änderung und ein kleinerer verbleibender Anteil für das städtische Ökokonto. Diese Konsequen-   zen sind nicht im Interesse der Stadt Hilden.

            Die Anregung des Kreises wird daher in diesem Teil zurückgewiesen.

            Der andere Teil der Anregung wird erst aktuell bei neuen Planungen, kann dann aber berücksich-        tigt werden.

 

1.4       Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 06.11.2006

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.5       Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes, Haan, vom 06.11.2006

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Die angesprochene Thematik ist nicht Gegenstand         von bauleitplanerischen Festsetzungen.

 

            Jedoch ist auf folgendes hinzuweisen:

            Bei der Grundstücksentwässerungsplanung für das Grundstück QIAGEN hat sich die Situation            soweit entwickelt, als dass nunmehr das nicht klärpflichtige Regenwasser auf dem Grundstück           verbleiben und dort versickert werden soll. Der in den bisherigen Planungen vorgesehene Notüber-  lauf in den Entlastungskanal Kalstert entfällt.

            Die für die Planung angesetzten abflusswirksamen Flächen haben sich aufgrund der Versickerung      auf dem QIAGEN-Gelände verringert, dies trägt zu einer Verringerung der Einleitungsmenge im     Entlastungsfall in die Itter bei. Dies kommt wiederum den Interessen des BRW entgegen.

           

1.6       Schreiben des Landesbetriebes Straßen. NRW, Essen, vom 08.11.2006

 

            In seinem Schreiben regt der Landesbetrieb Straßen. NRW an, die Grenzen der zukünftigen Ge-            meindestraße, die auf die Ohligser Straße (L 288) münden wird, etwas nach Westen auszuweiten.

            Diese Anregung wird zurückgewiesen.

            Sie ist in keiner Weise funktional begründet, steht in keinem Zusammenhang zu Fragen der Ver-            kehrstechnik oder Verkehrssicherheit und nimmt auch keine Rücksicht auf die tatsächlich        entstehende zukünftige Situation, z.B. die Lage der Feuerwehrumfahrt und der Grundstückseinfrie-   digung. Es ist nicht sinnvoll, zwei getrennte Grundstückszufahrten/ Zufahrtstore zu schaffen, die         unmittelbar nebeneinander liegen und nur auf ein Grundstück führen. Aus Gründen der funktiona-     len Eindeutigkeit und der ökonomischen Vernunft ist die im Bebauungsplan verfolgte Lösung die       bessere und wird daher beibehalten.

 

1.7       Schreiben des Herrn B. Achten, Predigerstraße 2, Freiburg, vom 02.11.2006

 

            Herr Achten äußert sich als (Mit-) Eigentümer des Gebäudes Grenzstraße 24. Dieses Wohngebäu-     de befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 231 und auch innerhalb         des Geltungsbereiches der 3. Änderung dieses Bebauungsplanes. Zusammen mit einem Nachbar- gebäude (Grenzstraße 26) ist das betroffene Grundstück als „private Grünfläche“ ausgewiesen. Diese Ausweisung erfolgte erstmals im Bebauungsplan Nr. 231 im Jahr 1998. Dieser folgte damit     der Intention des Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden aus dem Jahr 1993. Dieser sieht hier        „Fläche für die Forstwirtschaft (Wald)“ vor, also ebenfalls keine baulich nutzbare Fläche. Der FNP      aus 1993 wiederum baut auf den Baugebiets- und Baustufenplan der Stadt Hilden aus dem Jahr    1960 auf. Der sieht den betroffenen Bereich ebenfalls nicht als baulich nutzbare Fläche vor.

            Insofern nimmt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 lediglich eine seit Jahrzehnten be-            stimmte Situation weiter auf; es erfolgt keine Ausweisung der angesprochenen Grundstücke als             Wohnbaufläche. Vielmehr besteht weiterhin das langfristige planerische Ziel, zwischen Hilden und             Solingen die Siedlungsflächen durch einen Grüngürtel zu trennen.

            Dies ändert nichts an dem geltenden Bestandsschutz für die Gebäude, die Wohnfunktion ist auch in    Zukunft gesichert.

            Die Anregung wird daher zurückgewiesen.

 

2.                     die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 231 gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom                 14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt. gültigen Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB)       vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.

 

           Das Plangebiet liegt im äußersten Osten des Hildener Stadtgebietes. Es wird begrenzt im Norden        durch die Straße Kalstert, im Osten durch die L 288 (Grenzstraße / Ohligser Straße), im Süden      durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 2736, 2738 und 2741 sowie im Westen durch die Max-         Volmer-Straße und die Westgrenze des Flurstückes 2741. Alle Flurstücke liegen in Flur 65 der           Gemarkung Hilden.

                        Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 03.01.2007 zugrunde.“

 

 

 

 

(G. Scheib)