Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.    die eingegangenen Anregungen während der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1  Schreiben des Kreises Mettmann vom 10.11.2006

Von der Unteren Bodenschutzbehörde wird angeregt, eine Fläche aus der informellen Altstandorterfassung des Kreises Mettmann in den Bebauungsplan mit dem Hinweis aufzunehmen, dass die Behörde im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen ist. Da sich der Altstandort nicht im Plangebiet befindet, wird lediglich in der Begründung auf den benachbarten Altstandort hingewiesen.

Den vom Kreisgesundheitsamt angeregten Änderungen und Ergänzungen bezüglich des Lärmschutzes wird entsprochen. Der Bebauungsplan wird um passive Schallschutzmaßnahmen ergänzt und die Begründung geändert.

 

2.    den Bebauungsplan Nr. 14 A, 2. vereinfachte Änderung gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zzt. gültigen Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.

 

Das Plangebiet liegt unmittelbar in der Hildener Innenstadt zwischen der Mittelstraße und der Straße Am Kronengarten und umfasst die Flurstücke 56, 57, 503, 510, 563, 564, 566, 632 und 633, alle in Flur 49 der Gemarkung Hilden.

 

       Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 17.11.2006 zugrunde.“

 

 

 

 

Günter Scheib