Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 7

Beschlussvorschlag:

 

 

 

1.       die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 11.10.2006

 

          Es wird zur Kenntnis genommen, dass möglicherweise die Gas-, Wasser- oder Stromversorgung verstärkt werden muss.

 

1.2.    Schreiben des Kreises Mettmann vom 19.10.2006

 

          Die externe Ausgleichsmaßnahme zur naturschutzrechtlichen Kompensation der ermöglichten Eingriffe wurde zwischenzeitlich zwischen dem beauftragten Planer und der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Ein Lageplan der Fläche ist dem Umweltbericht beigefügt.

 

          Im Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis aufgenommen, dass bei der Ausgestaltung der Fassaden und Fenster das Problem des Vogelschlags berücksichtigt werden soll.

 

1.3.    Schreiben des BRW vom 17.10.2006

         

          Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

          Das Schreiben wird weitergeleitet an das Tiefbau- und Grünflächenamt, das die entwässerungstechnischen Angelegenheiten weiter bearbeiten wird.        Im Zusammenhang mit der im Jahre 2011 auslaufenden Einleitungsgenehmigung in die Itter werden rechtzeitig mit dem BRW die entsprechenden wasserrechtlichen Belange abgesprochen.

 

1.4     Schreiben des BUND, Ortsgruppe Hilden vom 20.10.2006

 

          Der Bebauungsplan entwickelt sich aus der Flächennutzungsplanung; in dieser wird ein kleiner Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 231, 2. Änderung als Grünfläche dargestellt. Die Entwurfsbegründung wird dahingehend berichtigt, dass die im derzeitigen Planungsrecht (Bebauungsplan Nr. 231) geplante private Grünfläche 590m² beträgt.

 

Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) wurde seitens der Verwaltung geprüft. Er baut auf den Bestandsaufnahmen des LBP zum Bebauungsplan Nr. 231 auf. In diesem wurde kein Vorkommen von geschützten oder Wildtierarten festgestellt. Auch ist laut Auskunft der Unteren Landschaftsbehörde das Vorkommen streng geschützter Arten in diesem Bereich nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sich hier nur Kulturfolger-Arten befinden, so dass eine Untersuchung der Flora und Fauna des Plangebietes zu unterschiedlichen Jahreszeiten nicht gerechtfertigt wäre.

 

Die Städtebauliche Konzeption der Stadt Hilden für das Plangebiet wurde gemäß der Anregung in der Begründung zum Bebauungsplan genauer beschrieben.

 

Ein Großteil der im Bebauungsplan Nr. 231 festgelegten Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird in der 2. Änderungsplanung als private Grünfläche mit Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt. Die übrige Fläche ist für die Feuerwehrumfahrt zwingend erforderlich. Der naturschutzrechtliche Ausgleich wird an anderer Stelle durch Renaturierungsmaßnahmen an der Itter erbracht. Zu einer nachhaltigen städtebaulichen Planung gehört neben dem naturschutzrechtlichen Ausgleich ebenso die Wirtschaftlichkeit der Planung, in diesem Fall z. B. die Sicherung von Arbeitsplätzen der im Plangebiet ansässigen Firma.

 

          Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 231 wird zurzeit in 3 Teilgebieten geändert. Diese Änderungsplanung konnte nicht in einem Zug erfolgen, da zu viele verschiedene Interessen miteinander abgestimmt werden müssen, dies hätte den vertretbaren Zeitrahmen für verschiedene Beteiligte gesprengt.

 

Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für den Lärm für das hier vorliegende Gewerbegebiet (es ist keine Wohnbebauung betroffen) ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern des Baugenehmigungsverfahrens. Dies betrifft sowohl die zulässigen Betriebszeiten, als auch die eingesetzten Maschinen bzw. den hierdurch verursachten Lärmpegel. Eine Erweiterung der Betriebszeiten gegenüber der für die Baugenehmigung vorgelegten Betriebsbeschreibung würde gegebenenfalls vom Staatlichen Umweltamt begutachtet und beurteilt werden. Grundsätzlich muss jeder Betrieb im GE lt. Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gewährleisten, dass 65 dBA tagsüber und 50 dBA nachts als Außenwerte nicht überschritten werden. Gleichfalls ist der Abstandserlass NRW einzuhalten. Sollten bei der Bauantragstellung oder später im Betrieb Probleme wegen zu hoher Lärmwerte auftreten, müsste ggf. ein Schallschutzgutachten vorgelegt werden, um die Einhaltung der gegebenen Grenzwerte abzuklären.

 

          Die massive Überbauung der nur teilversiegelten und unversiegelten Flächen im Plangebiet ist das wesentliche Ziel der Planung, die dazu dient, der ansässigen Firma eine wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen. Die "grüne" Auflockerung des Gebietes muss in diesem Falle hinter dem genannten Planungsziel zurückstehen.

 

 

2.       die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 231, 2. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung.

         

          Das Plangebiet liegt im Osten der Stadt Hilden zwischen den Straßen Kalstert, Max-Volmer-Straße und Qiagen Straße. Es umfasst die Flurstücke 2415 und 2418 in Flur 65 der Gemarkung Hilden.

 

Das Ziel der Planung ist, der im Planungsgebiet ansässigen Firma Wielpütz die zur Sicherung ihres Betriebsstandortes notwendigen Erweiterungen ihres Gebäudebestandes sowie der Stellplatzflächen zu ermöglichen.“

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom 14.11.2006 zugrunde.

 

 

 

(G. Scheib)