Sitzung: 13.12.2006 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 7
Vorlage: WP 04-09 SV 61/133
Beschlussvorschlag:
1.      die
Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben
der Stadtwerke Hilden vom 11.10.2006
         Es
wird zur Kenntnis genommen, dass möglicherweise die Gas-, Wasser- oder
Stromversorgung verstärkt werden muss.
1.2.   Schreiben
des Kreises Mettmann vom 19.10.2006
         Die
externe Ausgleichsmaßnahme zur naturschutzrechtlichen Kompensation der ermöglichten
Eingriffe wurde zwischenzeitlich zwischen dem beauftragten Planer und der
Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Ein Lageplan der Fläche ist dem
Umweltbericht beigefügt.
         Im
Bebauungsplan wird ein textlicher Hinweis aufgenommen, dass bei der
Ausgestaltung der Fassaden und Fenster das Problem des Vogelschlags
berücksichtigt werden soll.
1.3.   Schreiben
des BRW vom 17.10.2006
        Â
         Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
         Das
Schreiben wird weitergeleitet an das Tiefbau- und Grünflächenamt, das die
entwässerungstechnischen Angelegenheiten weiter bearbeiten wird.       Im Zusammenhang mit der im Jahre 2011
auslaufenden Einleitungsgenehmigung in die Itter werden rechtzeitig mit dem BRW
die entsprechenden wasserrechtlichen Belange abgesprochen.
1.4Â Â Â Â Schreiben
des BUND, Ortsgruppe Hilden vom 20.10.2006
         Der
Bebauungsplan entwickelt sich aus der Flächennutzungsplanung; in dieser wird
ein kleiner Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 231, 2. Änderung als
Grünfläche dargestellt. Die Entwurfsbegründung wird dahingehend berichtigt,
dass die im derzeitigen Planungsrecht (Bebauungsplan Nr. 231) geplante private
Grünfläche 590m² beträgt.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) wurde seitens der
Verwaltung geprüft. Er baut auf den Bestandsaufnahmen des LBP zum Bebauungsplan
Nr. 231 auf. In diesem wurde kein Vorkommen von geschützten oder Wildtierarten
festgestellt. Auch ist laut Auskunft der Unteren Landschaftsbehörde das
Vorkommen streng geschützter Arten in diesem Bereich nicht bekannt. Es ist davon
auszugehen, dass sich hier nur Kulturfolger-Arten befinden, so dass eine
Untersuchung der Flora und Fauna des Plangebietes zu unterschiedlichen Jahreszeiten
nicht gerechtfertigt wäre.
Die Städtebauliche Konzeption der Stadt Hilden für das Plangebiet wurde
gemäß der Anregung in der Begründung zum Bebauungsplan genauer beschrieben.
Ein Großteil der im Bebauungsplan Nr. 231 festgelegten Fläche nach § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird in der 2. Änderungsplanung als private Grünfläche mit
Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt. Die übrige Fläche ist für die
Feuerwehrumfahrt zwingend erforderlich. Der naturschutzrechtliche Ausgleich
wird an anderer Stelle durch Renaturierungsmaßnahmen an der Itter erbracht. Zu
einer nachhaltigen städtebaulichen Planung gehört neben dem naturschutzrechtlichen
Ausgleich ebenso die Wirtschaftlichkeit der Planung, in diesem Fall z. B. die
Sicherung von Arbeitsplätzen der im Plangebiet ansässigen Firma.
         Der
vorliegende Bebauungsplan Nr. 231 wird zurzeit in 3 Teilgebieten geändert.
Diese Änderungsplanung konnte nicht in einem Zug erfolgen, da zu viele
verschiedene Interessen miteinander abgestimmt werden müssen, dies hätte den
vertretbaren Zeitrahmen für verschiedene Beteiligte gesprengt.
Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für den Lärm für das hier
vorliegende Gewerbegebiet (es ist keine Wohnbebauung betroffen) ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung, sondern des Baugenehmigungsverfahrens. Dies
betrifft sowohl die zulässigen Betriebszeiten, als auch die eingesetzten
Maschinen bzw. den hierdurch verursachten Lärmpegel. Eine Erweiterung der
Betriebszeiten gegenüber der für die Baugenehmigung vorgelegten Betriebsbeschreibung
würde gegebenenfalls vom Staatlichen Umweltamt begutachtet und beurteilt
werden. Grundsätzlich muss jeder Betrieb im GE lt. Technischer Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gewährleisten, dass 65 dBA tagsüber und 50 dBA
nachts als Außenwerte nicht überschritten werden. Gleichfalls ist der
Abstandserlass NRW einzuhalten. Sollten bei der Bauantragstellung oder später im
Betrieb Probleme wegen zu hoher Lärmwerte auftreten, müsste ggf. ein
Schallschutzgutachten vorgelegt werden, um die Einhaltung der gegebenen
Grenzwerte abzuklären.
         Die
massive Überbauung der nur teilversiegelten und unversiegelten Flächen im
Plangebiet ist das wesentliche Ziel der Planung, die dazu dient, der ansässigen
Firma eine wirtschaftliche Existenz zu ermöglichen. Die "grüne"
Auflockerung des Gebietes muss in diesem Falle hinter dem genannten
Planungsziel zurückstehen.
2.      die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 231, 2. Änderung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen
Fassung.
        Â
         Das
Plangebiet liegt im Osten der Stadt Hilden zwischen den Straßen Kalstert,
Max-Volmer-Straße und Qiagen Straße. Es umfasst die Flurstücke 2415 und 2418 in
Flur 65 der Gemarkung Hilden.
Das Ziel der Planung ist, der im Planungsgebiet ansässigen Firma
Wielpütz die zur Sicherung ihres Betriebsstandortes notwendigen Erweiterungen
ihres Gebäudebestandes sowie der Stellplatzflächen zu ermöglichen.“
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom 14.11.2006 zugrunde.
(G. Scheib)