Sitzung: 06.12.2006 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 3
Vorlage: WP 04-09 SV 61/132
Beschlussvorschlag:
1.      Die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1    Schreiben des Landesbetriebs Straßen.NRW vom 07.11.2006
         Die Anregung umfasst die Forderung,
dass im Bebauungsplan entlang der Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße zusätzlich ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt wird.
Aus Sicht der Stadt Hilden ist diese unbegründete Forderung nach einer
zusätzlichen Festsetzung nicht nachzuvollziehen, wobei nicht verkannt wird,
dass die Düsseldorfer Straße laut Verkehrsentwicklungsplan 2004 der Stadt
Hilden eine Verkehrsbelastung westlich der Niedenstraße in Höhe ca. 15.000 Kfz/Tag
besitzt. Weitere Zufahrten erschweren den Verkehrsablauf und können zu
erheblichen Störungen führen.
Jedoch kann die Frage zusätzlicher Ein- und Ausfahrten auf dem betroffenen
Straßenabschnitt nicht abstrakt auf Ebene des Bebauungsplans korrekt geprüft
werden, sondern es ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig, um den
Sachverhalt aufzuklären. Im Bundesfernstraßengesetz ist fachgesetzlich
abschließend geregelt, dass außerhalb der Ortsdurchfahrt – die Grenze liegt
heute noch unmittelbar westlich des Verkehrsknotenpunkts Niedenstraße /
Düsseldorfer Straße – die Anlage oder erhebliche Veränderung einer Zufahrt
einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf.
Die Anregung wird deshalb zurückgewiesen.
Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren
mit der Straßenbaubehörde konkretisiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103, 2.
Änderung ausschließlich zur notwendigen Fortschreibung der planungsrechtlichen
Steuerung von Nutzungen innerhalb des übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 103
aus dem Jahr 1962 dient. Eine Aussage zur Westumgehung kann und wird im Rahmen
der Aufstellung dieses Bebauungsplans nicht getroffen.
1.2Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom 10.11.2006
         Das Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann wird zur Kenntnis genommen. Mit den Hinweisen zum Sachstand der Untersuchung der Altlasten Nr. 6370/5 Hi und dem Austausch der Worte „Verkaufsfläche“ in „Geschossfläche“ wird die Begründung fortgeschrieben.
1.3    Schreiben des Herrn Bernd Müller vom 27.10.2006
         Es wird angeregt, dass neben den im
Bebauungsplan dargestellten Zufahrten zum Betriebsgelände der Firma BSS Röhren
Gesellschaft mbH – hier handelt es sich um die „Privatstraße“ am ehemaligen
Mönchengraben sowie unmittelbar nördlich des Gebäudes Forststraße 5 – auch die
heute bestehende Zufahrtsmöglichkeit über das in der Regel geschlossene Rolltor
gegenüber den Wohnhäusern Forststraße 10 und 12 im Bebauungsplan gekennzeichnet
wird.
Um den Betrieb dieser gelegentlich genutzten Zufahrt für die Zukunft
abzusichern, wird im Bebauungsplan unter der Textlichen Festsetzung Nr. 3.5 in
Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Düsseldorf festgesetzt, dass
ausnahmsweise im Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Grundstückszufahrten möglich
sind, wenn die Lärmemissionskontingente eingehalten werden. Die zeichnerische
Festlegung im Bebauungsplan wird jedoch nicht geändert, da diese Zufahrt
grundsätzlich nur als Ausnahme in Betracht gezogen werden soll. Um die benachbarten
Anlieger vor
unzulässigen Immissionen zu schützen, soll die Zufahrt nur selten genutzt
werden und gegenüber der Wohnbebauung sonst immer geschlossen sein (z.B. durch
ein Rolltor). Nur bei der tatsächlichen Fahrbewegung darf das
"Garagentor" offen sein.
1.4    Schreiben der Rechtsanwälte Grooterhorst & Partner vom 09.11.2006 und 06.12.2006
         In dem Schreiben wird angeregt, dass
auf den Grundstücken Forststraße 1 doch Einzelhandelsansiedlungen mit zentren-
und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen werden sollen.
Bereits im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hat die
Rechtsanwaltskanzlei diese Anregung vorgebracht. Die damaligen Schreiben vom
16.06.2006 sowie vom 06.04.2006 waren bereits Teil der Sitzungsvorlage zum
Beschluss der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und wurden somit
schon zu diesem Zeitpunkt in die städtebauliche Abwägung eingestellt. Im
Schreiben vom 09.11.2006 ergänzen die Rechtsanwälte die Begründung ihrer
Anregung unter Hinweis auf das Protokoll zur Bürgeranhörung vom 06.04.2006. Im
Rahmen der damaligen Diskussion hätten die Bürgerinnen und Bürger eine
Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zur Verbesserung ihrer Versorgungsstruktur
gefordert. (Diese Forderung wurde während der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs – außer diesem Schreiben – von niemandem wiederholt.
Deshalb ist davon auszugehen, dass mit den seit der Bürgeranhörung
vorgenommenen Änderungen am Bebauungsplanentwurf auch dieser Belang korrekt in
die städtebauliche Abwägung eingestellt worden ist.) Bereits in der erwähnten
Sitzungsvorlage wurde zu diesem Belang ausgeführt:
             „Hier ist
anzumerken, dass laut telefonischer Mitteilung des bevollmächtigten Rechtsanwalts
vom 23.05.2006 die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück
Forststraße 1 schon daran scheitert, dass auf der Achse Hildener Straße
(Düsseldorf-Benrath) / Düsseldorfer Str. (Hilden) bereits Aldi und Lidl mit
jeweils einer Filiale vertreten sind. Andere Betreiber (z.B. Penny, Norma)
wollen nicht das Risiko eingehen, in dieser Konkurrenzsituation eine neue
Filiale zu eröffnen.
Bezüglich der Ansiedlung eines Lebensmittelvollversorgers ist darauf
hinzuweisen, dass die Einwohnerzahl in der Weststadt gering und die
Bevölkerungsentwicklung in der Weststadt rückläufig ist (2004 wohnten nur 3011
Personen in der Weststadt, während 1990 noch 3124 Einwohner hier lebten). Ein
Vollsortimenter in einer heute als notwendig erachteten Größe (mind. 1.200 m²
Verkaufsfläche) kann hier aus dem vorhandenen Bevölkerungsmantel nicht bestehen
und zieht erhebliche Kaufkraft aus anderen Gebieten (Innenstadt und vorhandene
Nahversorgungszentren) ab. Vor diesem Hintergrund und auf Grund der durch die
Ansiedlung des Lidl entstandene statistische Überversorgung von 0,62 m²
Verkaufsfläche im Lebensmitteleinzelhandel/Einwohner im Hildener Westen hat
auch das vom Rat der Stadt Hilden am 01.03.2006 beschlossene Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept seine Empfehlungen erarbeitet. …
In diesem Spannungsfeld ist darauf hinzuweisen, dass in den im Bebauungsplan
festgesetzten besonderen Wohngebieten auch künftig die der Versorgung des
vorhandenen Wohngebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe angesiedelt werden können.“
        Â
Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen in der Begründung (Kapitel
4.5: Auschluss von zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen)
hingewiesen.
         Mit Schreiben vom 06.12.2006 wird
gefordert, die Festsetzung der privaten Grünflächen entlang der Düsseldorfer
Straße und der westlichen Grenze des Grundstücks Forststraße 1 erheblich
einzuschränken und künftig nur noch entlang der Düsseldorfer Straße einen Grünstreifen
mit einer Breite von 10 m festzusetzen. Die restlichen Bereiche sollen dann als
gewerbliche Bauflächen überplant werden.
Mit der 2. Änderung des übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 103 sollte nur
die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben
städtebaulich neu geordnet werden. Außerdem war es im Aufstellungsverfahren
städtebaulich erforderlich, die heute vorhandene Nachbarschaft zwischen
gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen zu untersuchen und eine
städtebauliche Lösung zu erarbeiten, weil sich der übergeleitete Durchführungsplan
mit dieser Nachbarschaftsproblematik nicht auseinander gesetzt hat.
Jedoch soll die Dimensionierung der Grünflächenfestsetzung im Rahmen dieser
zweiten Änderung nicht geändert werden, weil der planungsrechtlich zulässige
Eingriff gegenüber dem bisherigen Status quo durch dieses
Bebauungsplanverfahren eben nicht vergrößert werden soll. Die bauliche
Ausnutzbarkeit der Grundstücke bezüglich des Umfangs der zulässigen
Versiegelung soll nicht reduziert, aber auch nicht vergrößert werden.
Um den Grundstückseigentümern ein Mehr an Flexibilität bei der baulichen
Ausnutzung der Grundstücke einzuräumen, wird im Rahmen der zweiten Änderung die
Möglichkeit eröffnet, in den mit „privaten Grünflächen“ gekennzeichneten
Bereichen bis zu 5% der Flächen mit baulichen Anlagen zu bebauen, wenn in den
gemäß Bebauungsplan überbaubaren Bereichen die Flächen im Verhältnis 1:1
kompensiert werden.
2.      Der Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung
wird gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW
vom 14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt. gültigen Fassung sowie des § 10
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen
Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung
beschlossen.
Das Plangebiet liegt nördlich der Düsseldorfer Straße (B228) im Westen des
Hildener Stadtgebietes.
Es wird im Süden von der Düsseldorfer Straße begrenzt.
Im Westen wird es von der westlichen Grenze des Flurstückes 245 begrenzt,
welches ursprünglich nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 lag, nun
aber in das Plangebiet der 2. Änderung mit einbezogen wird. Im weiteren Verlauf
von Süden nach Norden wird das Plangebiet von den östlichen Grenzen der
Flurstücke 268, 256 und 253 sowie nach Querung der Reisholzstraße von den
östlichen Grenzen der Flurstücke 270 und 271 begrenzt.
Die nördliche Grenze verläuft Richtung Osten entlang der nordöstlichen
Flurgrenze der Flur 1 bis zur Niedenstraße (nördliche Grenze des Flurstücks
121, Forststraße und nördliche Grenze des Flurstücks 214).
Östlich wird das Plangebiet in südliche Richtung von der Niedenstraße begrenzt,
weiter von der nördlichen Grenze der Daimlerstraße sowie der westlichen Grenze
der Forststraße. Dann quert die Grenze die Forststraße und verläuft entlang der
nördlichen Grenzen der Flurstücke 194 und 48 bis auf die Niedenstraße. Bis zur
Düsseldorfer Straße wird das Plangebiet dann von der Niedenstraße begrenzt.
Alle genannten Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung (inkl. Umweltbericht) mit Stand vom 20.11.2006
zugrunde.“