Sitzung: 25.11.2009 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/005
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.      die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben des BUND vom 17.08.2009
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein Umweltbericht erstellt worden ist, der zusammen
mit dem Bebauungsplan-Entwurf und der Begründung öffentlich ausgelegt worden
ist.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Änderung eines
bestehenden Bebauungsplans. Das geltende Baurecht ermöglicht eine
Versiegelungsrate von 60% gemäß § 17 i.V.m. § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung
(BauNVO). Durch die Neuplanung wird eine Versiegelungsrate von bis zu 65,5 %
ermöglicht. Rechtlich gesehen wird die Versiegelung nicht wie vom Einwender
beschrieben von 53 auf 65,6 % sondern lediglich um 5,6 %erhöht.
Bei der Beurteilung des Eingriffs ist im Falle einer Planänderung nicht
der Bestandszustand des Plangebietes als Vergleichsgröße anzusetzen, sondern es
sind nach geltendem Recht bereits zulässige Eingriffe den neuen Eingriffen
gegenüberzustellen. Nach derzeitigem Planungsrecht könnte im Plangebiet bereits
über das derzeit tatsächlich vorhandene Maß, bis zu einem Wert von 60 %
versiegelt werden. Ein Vergleich mit dem Ist-Zustand ist demnach rechtlich
nicht korrekt.
Es sind zu großen Teilen versiegelte Flächen im Plangebiet bereits im
Bestand vorhanden. In den Freibereichen, vor allem der Kindertagesstätte, haben
Arbeiten zur Geländemodellierung u. dgl. stattgefunden, so dass der natürliche
Schichtaufbau des Bodens zum größten Teil nicht mehr vorhanden ist, auch wenn
im Plangebiet Grünbereiche vorhanden sind, die optisch einen gesunden
Bodenaufbau vermuten lassen.
Zudem sind prinzipiell die Umnutzung bzw. Wiedernutzung und
Nachverdichtung von innerstädtischen Standorten zu fördern und werden auch
durch den § 1a Abs. 2 BauGB explizit gefordert. Die Alternative für eine bauliche
Entwicklung stellte ansonsten die Inanspruchnahme von Böden außerhalb des
derzeitigen Siedlungsgebiets dar, die tatsächlich bisher, abgesehen von ggf.
landwirtschaftlicher Nutzung, nicht von anthropogener Ãœberformung betroffen waren.
Somit sollte die Ãœberformung in den Innenbereichen den Vorzug vor der Inanspruchnahme
der Außenbereiche gestellt werden, was mit der vorliegenden Planung der Fall
ist.
Zudem gibt es für die Evangelische Kirchengemeinde keine
Standortalternative, wenn sie ihre Angebote und Funktionen in Hilden weiter in
ausreichendem Umfang wahrnehmen will. Dazu ist die Konzentration der
kirchlichen Nutzungen auf einer kleineren Fläche und die wohnbauliche Nutzung
der nicht mehr benötigten Flächen durch einen Investor und in diesem Zuge die
Reinvestition der Grundstückserlöse für den Umbau und die Sanierung des
Gemeindezentrums zwingend erforderlich.
In dem Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57A, 3.
Änderung, sind die Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen
Umweltbelangen tabellarisch aufgelistet. Die zu betrachtenden Umweltbelange
beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Naturgemäß bestehen
zwischen den einzelnen Faktoren des Naturhaushalts und deshalb auch den
Schutzgütern des Naturschutzes Wechselbezüge. Es bestehen z.B. Wechselbezüge
zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser, jedoch sind die Auswirkungen durch
die Umsetzung der Planung für den Zusammenhang Boden und Wasser nicht erheblich.
Um die verschiedenen Formen der Wechselwirkungen darzustellen, wurden die Beziehungen
der Umweltbelange in ihrer Ausprägung ermittelt und miteinander verknüpft und
in der Tabelle abgebildet. Wie die Tabelle zeigt, sind durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes keine erheblichen Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen
Schutzgütern festgestellt worden.
Die vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen,
den Anregungen wird nicht gefolgt. In dem Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung integriert. In
dieser Bilanzierung wird ersichtlich, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die
durch die Änderung des Bebauungsplanes zulässigen Eingriffe innerhalb des
Plangebietes vollständig kompensiert werden können. Des Weiteren sind im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan bereits Minderungsmaßnahmen integiert. Hier sind die
Klimaschutzmaßnahmen durch die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes und der
Schaffung von KfW-40-Standards bei den Neubauten, die Minderung der Versiegelung
durch die Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien sowie grünordnerische
Festsetzungen zu nennen. Als grünordnerische Maßnahme ist u.a. der Erhalt
einiger Bäume im Plangebiet anzuführen. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind
in Bezug auf das Orts- und Straßenbild von Bedeutung. Die Auswahl der Gehölze
erfolgte ferner nach der Standortgerechtigkeit, Nadelgehölze sind somit an dem
Standort nicht als zu erhaltend eingestuft worden. Somit wurden auch nicht die
vom Einwender benannten Nadelgehölze zum Erhalt festgesetzt. Die Baumgruppe im
Nordwesten wird durch die Notwendigkeit der Zufahrt und der Garagen an diesem
Standort überplant und entfällt. Um die räumliche Wirkung dieser wegfallenden
Gehölze zu kompensieren, wurde eine Pflanzfestsetzung längs des Molzhausweges
vorgenommen. Hier ist die Pflanzung einer Heckenstruktur sowie eines Hochstammes
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt.
1.2Â Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 12.08.2009
Die Anregungen des Kreisgesundheitsamtes werden zur Kenntnis genommen
und wurden in der Planung berücksichtigt. In dem Umweltbericht zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57A, 3. Änderung, wurden ergänzende
Aussagen zum Immissionsschutz getroffen. Zur Einschätzung und Konkretisierung
der Verkehrslärmsituation wurde auf die gesamtstädtische Lärmkartierung
(Lärmkartierung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden
in Verbindung mit der Kartierung im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie – Straßenverkehrslärmemmissionen
– April 2008, Grasy + Zanolli, Köln) der Stadt Hilden zurückgegriffen. Aus der
Lärmkartierung ist für das Plangebiet eine Hintergrundbelastung im Bestand
ersichtlich, die sich vorwiegend durch die Bundesautobahn BAB 3, die Hochdahler
Straße und die Gerresheimer Straße ergibt. Durch die Planung wird eine
geringfügig höhere Verkehrsbelastung und somit verkehrsinduzierten
Lärmimmissionen für den Bereich längs der Schumannstraße und Werner-Egk-Straße
durch die Planung mit 14 neuen Wohneinheiten in einer Reihenhausbebauung und 7
altengerechten Wohneinheiten sowie eine Wohngruppe in dem Wohnkomplex im
östlichen Anschluss an die Friedenkirche erwartet. Es werden jedoch keine
erheblichen Auswirkungen erwartet, da auch keine Verdoppelung der Verkehrsstärken
prognostiziert wird. Ferner wird darauf hingewiesen, dass unter Voraussetzung der
bestehenden Anforderungen nach Energieeinsparungsverordnung und der geplanten
Bauweise als KfW-40-Standort ohnehin z.B. Fenster verwendet werden müssen, die
wegen ihrer wärmedämmenden Eigenschaften auch schalldämmende Wirkungen
besitzen, die i. d. R. bereits der Schallschutzklasse III nach DIN
4109 entsprechen.
In Bezug auf die durch die Kindertagesstätte resultierenden Lärmemissionen
wurde eine Immissionsschutzuntersuchung durch das Büro TAC – Technische Akustik
vorgenommen. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die von den
Außenanlagen der Kindertagesstätte ausgehenden Lärmemissionen nicht zu einer
Überschreitung der Immissionsschutzrichtwerte sowohl nach der TA-Lärm als auch
der Freizeitlärmrichtlinie führen.
1.3Â Â Â Â Schreiben
der Stadtwerke Hilden vom 14.08.2009
Die Hinweise der Stadtwerke Hilden wurden aufgenommen und in der Planung
berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass die voraussichtliche Lage des
geplanten Blockheizkraftwerkes nachrichtlich in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen wurde. Derzeit wird ein alternativer Standort
innerhalb des Gemeindezentrums Friedenskirche untersucht. Die genaue Lage des
Blockheizkraftwerkes wird zwischen Vorhabenträger und den Stadtwerken Hilden
abgestimmt.
1.4Â Â Â Â Die
während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten,
als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 24.06.2009 (Sitzungsvorlage WP
04-09 SV 61/294) beschlossen, soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen
1.1 bis 1.3 keine Änderungen vorgenommen wurden. Es wird insoweit auf den
Beschluss vom 24.06.2009 verwiesen.
2.      dem als Anlage beigefügten
Durchführungsvertrag zuzustimmen, und
3.      der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 57A, 3. Änderung (VEP Nr. 12) wird gemäß §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung
sowie gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
in der z.Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgebenen
Anregungen als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Hildener Norden und wird begrenzt im Norden
durch die rückwärtigen Grundstücke der Wohnbebauung an der Händelstraße, im
Westen durch den Molzhausweg, im Süden durch die Schumannstraße sowie im Osten
durch die Werner-Egk-Straße. Davon betroffen ist das Flurstück 1578 der Flur 8
der Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit
Stand vom 05.10.2009
zugrunde.