Sitzung: 25.11.2009 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 12
Vorlage: WP 04-09 SV 61/288/1
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.      die
eingegangenen Anregungen wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Zu den Anregungen
aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird wie folgt
Stellung genommen:
1.1.1Â Schreiben
des BRW vom 20.04.2009
Nach Berücksichtigung der Anregungen des BRW vom 29.01.2009 werden nunmehr
keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf erhoben.
Der Rat der Stadt Hilden nimmt dies zur Kenntnis
1.1.2Â Schreiben
der IHK zu Düsseldorf vom 23.04.2009
Die IHK ist mit der Planung des Bebauungsplans Nr. 73A, 4. Änderung inkl. der
Beschränkung der gewerblichen Nutzung im Plangebiet grundsätzlich
einverstanden. Sie regt an, die Bebauungsplanbegründung in den Passagen zu
überarbeiten, die zur Folge haben könnten, den Ausschluss von gewerblichen
Nutzungen als nicht zulässigen Konkurrenzschutz für die Innenstadt zu
interpretieren.
Dieser Anregung wird gefolgt und die Bebauungsplanbegründung wurde entsprechend
überarbeitet.
1.1.3Â Schreiben
des ADFC vom 28.04.2009
Der ADFC regt an, auf den Wohnbaugrundstücken festzusetzen, dass mindestens 20
stabile Fahrradabstellanlagen errichtet werden müssen.
Dieser Anregung wird nicht gefolgt.
Der Bebauungsplan setzt für die Baugrundstücke west- und östlich der Straße Am
Rathaus ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Künftige Bauvorhaben auf den
Grundstücken sind private Vorhaben.
Gemäß § 51 Bauordnung NRW sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen und
anderen Anlagen private Abstellplätze für Fahrräder herzustellen. Die
Entscheidung, wie viele Abstellplätze für ein geplantes Vorhaben notwendig
sind, ist im Rahmen der baurechtlichen Genehmigungsprüfung des Vorhabens durch
die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu treffen. Da jedes Vorhaben ein Einzelfall
darstellt, können auf Bebauungsplanebene nicht Vorgaben über die Anzahl von
privaten Fahrradabstellplätzen festgesetzt werden – genauso wenig wie ein
Bebauungsplan die Anzahl von Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit verbindlich
festsetzen kann.
Von der Festsetzung und anschließenden Realisierung von öffentlichen
Abstellplätzen für Fahrräder wird an dieser Stelle abgesehen, da die bisherige
Erfahrung lehrt, dass diese Abstellplätze von den Fahrradfahrern, die zur
Fußgängerzone in der Innenstadt fahren, nicht angenommen werden, weil sie zu
weit weg vom Ziel sind. Selbst die überdachten Abstellplätze vor dem
Nebeneingang des Rathauses, die näher bei der Fußgängerzone liegen, werden am
Wochenende und außerhalb der Dienstzeiten des Rathauses nicht oder nur im Ausnahmefall
genutzt.
1.1.4Â Schreiben
des Landesbetriebs Straße.NRW vom 04.05.2009
Der Landesbetrieb Straße.NRW weist darauf hin, dass die Berliner Straße eine
Bundesstraße ist und dass die zukünftigen Bewohner des festzusetzenden
Wohngebiets gegenüber dem Straßenbaulastträger keinerlei Ansprüche auf aktiven
und passiven Lärmschutz gelten machen können. Gegen den Bebauungsplan werden
keine Bedenken erhoben.
Der Rat der Stadt Hilden nimmt das Schreiben des Vertreters des Baulastträgers
zur Kenntnis und weist darauf hin, dass im Bebauungsplan gutachterlich begründete
Schalldämm-Maße für alle Außenbauteile festgesetzt werden, um die zukünftigen
Bewohner vor den Lärmemissionen der Berliner Straße und der Straße Am Rathaus
zu schützen.
1.1.5Â eMail
der Stadtwerke Hilden GmbH vom 23.03.2009 und vom 12.05.2009
Die Stadtwerke Hilden GmbH weisen darauf hin, dass abhängig vom Strombedarf
eines künftigen Vorhabens auf dem östlichen Baugrundstück dort ggfs. eine
eigene Transformatorenstation errichtet werden muss.
In der Bebauungsplanbegründung wird ein Hinweis aufgenommen, dass der
Grundstückseigentümer oder seine Beauftragten bei der Planung eines Vorhabens
frühzeitig mit den Stadtwerken Hilden GmbH Kontakt aufnehmen sollen, um die
Notwendigkeit der Errichtung einer Transformatorenstation abzustimmen. Der
heutige Grundstückseigentümer wird über diese Notwendigkeit unmittelbar in
Kenntnis gesetzt und gebeten, diesen Hinweis bei evtl. Grundstücksveräußerungen
weiter zu geben.
Im weiteren weisen die Stadtwerke Hilden GmbH darauf hin, dass die Umlegung der
Zu- und Ableitungen der Reserve-/Notwasserversorgung der Stadt Hilden zu Lasten
des Vorhabenträgers durchzuführen sind und bitten, die Bebauungsplanbegründung
entsprechend zu ergänzen.
Dieser Anregung wird gefolgt.
Der weitere Hinweis auf die dingliche Sicherung der vorhandenen
Versorgungsleitungen, die in der heute noch öffentlichen Grünfläche, aber
künftig privaten Grundstücksfläche liegen, wurde an das Liegenschafts- und
Wirtschaftsförderungsamt weiter gegeben, weil es nicht Gegenstand eines
Bebauungsplanverfahrens ist.
1.1.6Â Schreiben
von Frau Elisabeth und Herrn Christoph Leimberg vom 23.05.2009
1.1.7Â Schreiben
des Herrn Rolf-Peter Cremer vom 23.05.2009
1.1.8Â Schreiben
des Herrn Kai Siepmann vom 23.05.2009
1.1.9Â Schreiben
von Frau Sibylle Drews vom 23.05.2009
Da alle vier Schreiben wörtlich identisch sind, werden sie gemeinsam in die
städtebauliche Abwägung eingestellt.
Frau Elisabeth Leimberg und Frau Sibylle Drews sowie die Herren Christoph
Leimberg, Rolf-Peter Cremer und Kai Siepmann nehmen als Anwohner der Bismarckstraße
zum Bebauungsplan Nr. 73A, 4. Änderung Stellung.
Insbesondere wird befürchtet, dass der Wegfall der seitens der Stadt Hilden
provisorisch hergestellten öffentlichen Parkplätze auf den Grundstücken Am
Rathaus 21 und 40 erhebliche negative Auswirkungen auf die umliegenden Straßen
haben werden. Der Parksuchverkehr wird hier zunehmen und die vorhandene
Situation weiter verschlechtern.
Im weiteren sind sie der Auffassung, dass die Grundstücke im Geltungsbereich
des aufzustellenden Bebauungsplans auf Grund der Lärmemissionen der Berliner
Straße nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden können.
Außerdem wird kritisiert, dass die öffentliche Grünfläche verkleinert und
„wertvoller Baumbestand“ beseitigt wird.
Zusätzlich wird angemerkt, dass die Festsetzung eines Kinderspielplatzes – als
Aufenthaltsraum der künftigen Bewohner im Grünen – fehlt sowie irrtümlich die
Lage der Stellplätze in einer gemeinsamen Tiefgarage nur auf dem westlichen
Baugrundstück thematisiert.
Zum Punkt: Wegfall von 60 öffentlichen Parkplätzen ist festzuhalten, dass diese
erst im Jahr 2000 bzw. 2007 von der Stadt Hilden als Interimsnutzung der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden. Von Anfang an war beabsichtigt,
diese Parkplätze wieder einzuziehen. Die Parkplätze waren schon von daher
rechtlich nie Teil einer gewidmeten öffentlich nutzbaren Verkehrsfläche.
Die Folge dieser tatsächlichen Nutzung der Grundstücke als öffentliche
Stellplatzanlage war eine geringere Ausnutzung der öffentlichen Tiefgarage Am
Rathaus sowie – insbesondere in Verkehrsspitzenzeiten – unzulässige und
verkehrsgefährdende Rückstauereignisse in der Kfz-Aufstellfläche im Bereich der
Straßeneinmündung Am Rathaus / Berliner Straße und sogar auf der Berliner
Straße.
Die Stadt Hilden hat – wie selbst die Anreger nachweisen – genügend öffentlich
nutzbaren Parkraum – auch entlang der Berliner Straße und der durch diese
Straße inkl. der „Neben“-straßen erschlossenen öffentlichen Tiefgaragen. Nur in
vereinzelten Ausnahmefällen werden einzelne Tiefgaragen zu Verkehrsspitzenzeiten
zu 100 % ausgelastet. Das städtische Parkleitsystem leitet die möglichen Nutzer
zu alternativen Parkhäusern.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht-regelgerechtes Fahren und Parken
nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern des Ordnungsrechts ist. Grundlage
der Bauleitplanung kann nur regelkonformes Verhalten sein.
Bezüglich der Lärmemissionen ist festzuhalten, dass der Schallgutachter – auf
Grund der unbestrittenen Überschreitung der Richtwerte – die Festsetzung
passiver Schallschutzmaßnahmen fordert. Wie der Gutachter in seinem Schreiben
vom 06.02.2009 feststellt, wurde diese Forderung in den Textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan entsprechend umgesetzt. Dadurch ist
gewährleistet, dass in den Wohngebäude und südlich dieser Gebäude gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse vorliegen werden.
Mit dem kritisierten Bebauungsplan wird tatsächlich bauplanungsrechtlich die
Voraussetzung geschaffen, die heutige öffentliche Grünfläche zu verkleinern und
Bäume zu fällen. Auch können die Gebäude größer werden, als es die ehemaligen
vorhandenen Verwaltungsgebäude waren.
Ziel der Planung ist eine für den zentralen Standort angemessene bauliche
Nutzung herbeizuführen, die sich in Bezug auf die Höhenentwicklung und
Gebäudekubatur in den Nutzungszusammenhang der Hildener Innenstadt einfügt und
zu einer Aufwertung des umliegenden Stadtraums beiträgt.
Der Bebauungsplan sieht zwei die Berliner Straße und die Straße Am Rathaus begleitende
mehrgeschossige Wohngebäude vor, die sich in der Höhenentwicklung weitgehend am
Bestand des Umfeldes (insbesondere: Rathaus, Am Rathaus 12 – 22 sowie Berliner
Straße 27 und 29) orientieren. Durch die geplanten Gebäude sollen gegenüber dem
umliegenden Stadtraum straßenbegleitende Raumkanten geschaffen werden, die
durch eine zeitgenössische Formensprache und Fassadengestaltung die Räume der
umliegenden Straßen sowie den Eingangsbereich zur städtischen Tiefgarage
Rathaus und damit zur Innenstadt aufwerten.
Diesem Ziel wird in der Abwägung der Vorrang eingeräumt gegenüber dem
vollständigen Erhalt der heutigen Grünflächen mit seiner sehr eingeschränkten,
weil verlärmten Freiraumfunktion.
Bezüglich der Kinderspielplätze ist festzuhalten, dass sich der nächste
öffentliche Kinderspielplatz im Bereich der Fortsetzung des öffentlichen Fuß-
und Radweges nördlich der Berliner Straße in fußläufiger Entfernung von ca. 200
m befindet. Dieser ist durch die Unterführung ohne Benutzung oder
ebenengleicher Querung einer öffentlichen Verkehrsfläche zu erreichen.
Im übrigen ist der Nachweis der Notwendigkeit und des Umfangs von
Kinderspielplätzen Gegenstand der Einzelfallprüfung im
Baugenehmigungsverfahren.
Zum Schluss ist noch einmal deutlich zu machen, dass der ruhende Verkehr der
geplanten Wohnanlage für das westliche Baugrundstück in einer Tiefgarage
nachgewiesen werden soll. Auf dem östlichen Baugrundstück ist vorgesehen, die
notwendigen Stellplätze in einem evtl. abgesenkten Erdgeschoss zu erstellen.
Somit hat jedes Vorhaben, auf seinem Grundstück seine eigenen Stellplätze.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Anregungen zur Kenntnis genommen
werden. Jedoch verbleibt es bei dem bisherigen Ergebnis der städtebaulichen
Abwägung.
1.1.10Â Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom
25.05.2009
Untere Wasserbehörde:
Die Untere Wasserbehörde regt an, an der Nordseite der Itter im Bereich des
östlichen Baugrundstücks die Fläche für Wasserwirtschaft durch die Festsetzung
des Flurstücks 1786 als Grünfläche zu ergänzen.
Dieser Anregung wird nicht gefolgt, da die Fläche im Bebauungsplan als
nicht-überbaubare Grundstücksfläche dem Außenbereich des Baugrundstücks
zugeordnet und somit gärtnerisch gestaltet wird, soweit die Flächen nicht als
Fahrflächen für den Kfz-Verkehr benötigt werden. Welche Flächen des Grundstücks
gärtnerisch oder als Fahrflächen gestaltet werden, ist eine Frage der Objekt-
und nicht der Bauleitplanung. Im übrigen ist festzustellen, dass dieser
Bebauungsplan der sog. „Blauen Richtlinie“ für Gewässer im Innenstadtbereich
entspricht.
Im weiteren wird von der Unteren Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die
Itter seit Rechtskraft des Landeswassergesetzes ein „sonstiges Gewässer“
darstellt.
Dieser Hinweis wird aufgenommen und die Bebauungsplanbegründung entsprechend
korrigiert.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes werden gegen den
Bebauungsplan keine Bedenken erhoben.
Untere Bodenschutzbehörde:
Wie bereits mit Schreiben vom 28.01.2009 stellt die Untere Bodenschutzbehörde
fest, dass im Plangebiet keine Flächen liegen, die im „Altlastenkataster“ des
Kreises Mettmann verzeichnet sind. Damit liegen für den Geltungsbereich keine
konkreten Erkenntnisse zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie
dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach den Ergebnissen der
flächendeckenden Altstandorterfassung des Kreises Mettmann ein Altstandort für
den westlichen Bereich des Plangebietes vorliegt. Da der Standort bislang nicht
untersucht worden ist, sei unklar, ob Belastungen vorhanden sind und ob von der
Fläche Gefahren ausgehen. Daher wird eine entsprechende Kennzeichnung bzw. ein
entsprechender textlichen Hinweis im Bebauungsplan angeregt.
Wie bereits zum Offenlagebeschluss erläutert, war das betroffene Grundstück im
Anschluss an die gewerbliche Nutzung seit Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre
mit einem Verwaltungsgebäude bebaut, das vor kurzem abgerissen wurde. Hierbei
sind keine Auffälligkeiten aufgetreten
Da der Boden im fraglichen Bereich bis 3 m Tiefe ausgetauscht worden ist, ist
nach Auffassung der Stadt Hilden keine verbleibende Gefährdung gegeben; eine
entsprechende Kennzeichnung wird deshalb auch weiterhin nicht als erforderlich
angesehen. Jedoch wird ein Hinweis aufgenommen, dass im
Baugenehmigungsverfahren die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen ist.
Kreisgesundheitsamt:
Das Kreisgesundheitsamt nimmt das ergänzende Schreiben des Schallgutachters vom
06.02.2009 zur Kenntnis genommen und bittet darum, in der
Bebauungsplanbegründung auch auf dieses Schreiben hinzuweisen.
Dieser Anregung wird gefolgt.
Im weiteren regt das Kreisgesundheitsamt – wie im Schreiben vom 28.01.2009 –
an, im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen, dass alle Wohnräume,
Kinderzimmer und zum Schlafen geeignete Räume in den Wohnungen auf die
lärmabgewandte Seite der Gebäude – von der Berliner Straße und der Straße Am
Rathaus abgewandt – angeordnet werden.
Dieser Anregung wird – wie bereits zum Offenlagebeschluss ausgeführt – nicht
gefolgt.
Mit den vom Schallgutachter empfohlenen passiven Schallschutzmaßnahmen werden
diese Wohnungsbereiche bereits geschützt. Im Bebauungsplan werden verbindlich
Schalldämm-Maße für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen festgesetzt, so
dass dem zitierten Beiblatt der DIN 18005 Teil 1 ausreichend Rechnung getragen
wurde. Eine verbindliche Festsetzung, welche die Ausrichtung von Schlaf- und Aufenthaltsräumen
zur von der Berliner Straße / Am Rathaus abgewandten Seite verbindlich vorschreibt,
ist auch in der geforderten Form aus Sicht der Stadt Hilden nicht zulässig, da
sie in diesem Fall unverhältnismäßig ist. Eine solche Festsetzung wäre insbesondere
im Vergleich zu der von der Stadt Hilden favorisierten Festsetzung von
Lärmschutzbereichen – welche laut Gutachten ebenfalls einen hinreichenden
Lärmschutz gewährleisten – nicht das mildere Mittel. Daher wird sie lediglich
als Empfehlung für eine entsprechende Ausrichtung von Schlaf- und
Aufenthaltsräumen formuliert.
Soweit dieser Empfehlung nicht nachgekommen wird, ist durch die
vorgeschriebenen Schalldammmaße ein ausreichender Schutz für die künftigen
Bewohner gegeben.
Dadurch wird dem späteren Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt, selbst zu
entscheiden, wie er bei seinen Bauvorhaben den Schutz der künftigen Bewohner
gewährleistet. Dieser Schutz ist im Baugenehmigungsverfahren auch nachzuweisen.
Untere Landschaftsbehörde:
Die Untere Landschaftsbehörde erhebt gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
1.2    Die während der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen werden unter Berücksichtigung der
vorstehenden Stellungnahmen nicht anders in die städtebauliche Abwägung
eingestellt, wie sie bereits durch den Rat am 01.04.2009 zum
Offenlage-Beschluss (Beschlussvorlage 61/269) eingestellt wurden.
1.3Â Â Â Â Schreiben des BUND -Ortsgruppe Hilden-
vom 29.05.2009
Das Schreiben des BUND -Ortsgruppe Hilden- ist nicht fristgerecht abgegeben
worden und beinhaltet auch keine neuen Belange, die in die städtebauliche
Abwägung noch einzustellen wären.
Das Schreiben bleibt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bei der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt.
2.      den Bebauungsplan Nr. 73A,
4. beschleunigte Änderung für den Bereich Berliner Str. / Am Rathaus gemäß §§ 7
und 41 der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der zzt.
gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316)
in der zzt. gültigen Fassung als Satzung.
Das Plangebiet der 4. beschleunigten Änderung liegt in unmittelbarer Nähe der
Innenstadt und wird begrenzt im Norden durch die Berliner Straße, im Westen
durch die westliche Grenze der öffentlichen Grünanlage Fußweg Rathaus-Berliner
Str. sowie im Süden durch die Südseite der Itter. Davon betroffen sind die
Flurstücke 1198 und 1199 (bisher: 803), 1200
1201 und 1202 (bisher: 804), 1203 und 1204 (bisher: 805), 806, 807 sowie 1195 und 1196 (bisher: teilweise das Flurstück 801) und 1205, 1206, 1207 der Flur 50 der
Gemarkung Hilden und die Flurstücke 2098
(bisher: 1720) und 2099 (bisher: 1786) sowie teilweise das Flurstück 2100
(bisher: 1847) der Flur 48 der
Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Stand vom 28.10.2009 zugrunde.