Sitzung: 27.04.2005 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 6
Vorlage: WP 04-09 SV 61/029
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.   Die Stellungnahmen aus der
vorgezogenen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
      öffentlicher Belange wie
folgt abzuhandeln:
1.1Â Anregung der
Handwerkskammer, Düsseldorf vom 28.09.2004
Im Schreiben wird kritisch angemerkt, dass die rückwärtige
gewerbliche Nutzung im Teilbereich D
planerisch nicht gesichert ist.
Diese Anregung ist
nicht nachvollziehbar, da der Teilbereich D
als Mischgebiet ausgewiesen ist (in dem auch gewerbliche Nutzungen erlaubt
sind) und die bestehenden rückwärtigen Gebäude Bestandsschutz genießen und
somit auch langfristig eine gewerbliche Nutzung möglich ist.
Die Anregung wird
daher lediglich zur Kenntnis genommen.
1.2Â Anregung der IHK,
Düsseldorf vom 14.09.2004
Die IHK ist
grundsätzlich mit der Planung einverstanden, sieht aber mögliche
Schwierigkeiten im Parkplatzbereich.
Da
die auf dem Grundstück des Weiterbildungszentrums befindlichen Parkplätze den
Anforderungen  eines qualifizierten
Stellplatznachweises entsprechen und bereits durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde genehmigt wurden, ist im Bebauungsplan lediglich der
Bestand noch mal festgeschrieben worden. Die ersten Monate bei vollem Betrieb
haben aus der Sicht der Stadt Hilden auch diesbezüglich keine auffälligen Probleme
aufgezeigt.
Die Anregungen
werden daher zurückgewiesen.
1.3Â Schreiben des B.U.N.D., Ortsgruppe Hilden
vom 15.10.2004
Der B.U.N.D.
äußert seine Bedenken dahingehend, dass bereits vor Abschluss der Planverfahren
zur Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplanänderung „Vorfestlegungen getroffen
wurden bzw. werden“.
Diese
Kritik ist insofern nicht berechtigt, da es eine planerische Notwendigkeit ist,
Ziele eines Änderungsverfahrens schon im Vorfeld zu formulieren und somit
natürlich planerische Vorüberlegungen zu
machen sind. Schließlich macht es wenig Sinn, ein Änderungsverfahren
einzuleiten ohne einen konkreten Anlass bzw. Planungsziel.
     Â
      Zu den weiteren Punkten:
      Zu 1.       Hierzu ist anzumerken, dass auch die
Vorgehensweise, wie sie unter Punkt 1 geschildert wird, nichts Unredliches an
sich hat, da zur Umsetzung der vom Rat der Stadt Hilden formulierten planerischen
Ziele selbstverständlich auch bodenrechtliche und eigentümerrechtliche
Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Das Instrument der Bauleitplanung sichert
in diesem Zusammenhang die Vorgaben nach dem Baugesetzbuch, was durch die
Anwendung der beiden anhängigen Verfahren geschehen wird.
                                  Es ist auch nicht
nachvollziehbar, wieso durch dieses Änderungsverfahren kein sinnvoller und
notwendiger Naturschutz möglich sein sollte, zumal das Baugesetzbuch die
Gemeinde in die Pflicht nimmt, umweltrelevante Aspekte im Verfahren miteinzubeziehen.
                                  Dies geschieht durch die
Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes, der auch Bestandteil
dieses Bauleitplanverfahrens ist, und den daraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen.
      Zu 2.       Der Verwaltung liegt dieser Antrag auf
ein Sicherstellungsverfahren für denÂ
wertvollen Naturbestand als Kopie vor.
                                  Hierzu wurde seitens des
zuständigen Grünflächenamtes der Stadt Hilden eine Stellungnahme erstellt und
an die Untere Landschaftsbehörde weitergeleitet.
                      Eine Prüfung der zuständigen Behörde
(Kreis Mettmann - Untere Landschaftsbehörde) hat inzwischen ergeben, dass dem
Antrag auf Unterschutzstellung nicht stattgegeben wird.
                                  Die schriftliche
Bestätigung des Kreises Mettmann ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.      Â
           Zu B.  hier: zu 4. Planungsinhalt und Planziel – 4.1 Anlass
                      Der B.U.N.D. stellt an dieser Stelle
seiner Anregungen die Notwendigkeit des Bebauungsplanes insgesamt in Frage und
begründet dies mit einer „fehlenden schlüssigen Begründung“ sowohl für die
Änderung des Flächennutzungsplanes als auch für den Bebauungsplan.
                      Die Änderung des
Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes sind das Ergebnis
politischer Entscheidungen, die u.a. darauf begründet sind, den Standort des
Weiterbildungszentrums zu gewährleisten und zu sichern.
                      Dass mit der Einrichtung und dem
damit verbundenem Umbau des Gebäudes Gerresheimer Straße 20 Kosten entstehen,
dürfte sicherlich auch dem Verfasser dieser Anregung bekannt sein. Â
                      Um das Weiterbildungszentrum,
welches in seiner Funktion der Allgemeinheit zu Gute kommt, zu finanzieren,
wurde seitens der Politik entschieden, dies u.a. über den Erlös des Verkaufs
eines städtischen Grundstücks zu sichern.
                      Dass im Zuge der Überplanung der
rückwärtigen Grundstücke eine Ausweisung von Wohnbauflächen erfolgt, begründet
sich u.a. darauf, dass dieser Bereich städtebaulich als Wohngebiet einzustufen ist.
                      Die Grundstücksfläche, welche
seitens der Stadt Hilden an einen Investor veräußert werden soll, hat im
jetzigen Zustand keinen hohen ökologischen Wert und ist bis zu 68 % versiegelt.
Es handelt sich um ein ehemaliges Schulgelände.
                      Mit der neuen Ausweisung und der
geplanten Ãœberbauung wird eine Teilentsiegelung erreicht, wodurch sich der
Versiegelungsgrad auf ca. 50 % reduziert und durchaus von einer positiven Auswirkung
auszugehen ist.
                      Allerdings hat der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag ergeben, dass eine Vollkompensation auf dem
Grundstück nicht möglich ist.
                      Ein Ausgleich des Defizites soll unter
Inanspruchnahme des Hildener „Öko-Kontos“ gewährleistet werden.
          Â
                                  Mit der zusätzlichen Schaffung von
Baumöglichkeiten in den rückwärtigen Gärten der Augustastraße (H und der nach der Überarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes dazugekommene Teilbereich I und J), sollten diese
an der städtebaulichen Entwicklung partizipieren und das Gesamtbild abrunden.
                                  Da lt.
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages auch hier eine Vollkompensation auf den
Grundstücken nicht möglich ist, wird auch in diesem Fall auf die Möglichkeit zugegriffen,
dieses Defizit unter Inanspruchnahme des Hildener Öko-Kontos auszugleichen.
          Â
           hier: Zu dem Landschaftspflegerischen Begleitplan
          Das für den Landschaftspflegerischen
Begleitplan zuständige Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt Hilden hat der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann eine Stellungnahme hinsichtlich
einer Unterschutzstellung und den in den rückwärtigen Gärten der Augustastrasse
vorkommenden Tierarten übersandt.
                                  Diese Stellungnahme ist
der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
           Dem als Anlage
beigefügten Schreiben des Kreises Mettmann ist zu entnehmen, dass dem Antrag
nicht stattgegeben wird.
           Weiter verweist der
Verfasser des Schreibens auf das Siedlungsdichtegutachten aus dem Jahre 1997.
           Festzuhalten ist, dass
das Siedlungsdichtegutachten nicht durch den Rat der Stadt Hilden beschlossen
wurde, sondern eher den Charakter einer Anregung für die zukünftige Siedlungs-
und Freiflächenentwicklung in Hilden hat.
           Â
1.4Â Schreiben des Museums- und
Heimatverein Hilden e.V. vom 28.09.2004
           Zu
2.   Der Verfasser des Schreibens
bezweifelt, dass sich der geplante Baukörper auf der Teilfläche E in das
Hintergelände einfügt.
                  Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Stellung des neu geplanten Wohngebäudes die gleiche
Ausrichtung hat, wie die alten Schulgebäude und es bis zum jetzigen Zeitpunkt
auch diesbezüglich keine Einwände gegeben hat.
                       Der
ruhende Verkehr für die geplanten Wohngebäude soll in Tiefgaragen untergebracht
werden.
                  Inwieweit
Besucher der Wohnungsneubauten die Parkplätze für das Weiterbildungszentrum
nutzen werden, ist an dieser Stelle reine Spekulation, zumal der Parkplatz
bewirtschaftet wird und somit ein Dauerparken unattraktiv ist.
                       Hinzu
kommt, dass es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt, der demnach von
jedem benutzt werden darf (in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten
Beschilderung).
                      Â
      Zu
4.   Die Erschließung ist für die
rückwärtige Bebauung in Abstimmung mit der Feuerwehr überplant worden, so dass
hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zu Problemen mit Rettungs-
und Einsatzfahrzeugen kommen wird.
                                 Â
                  Der
Verfasser des Schreibens gibt zu Bedenken, dass aufgrund der seiner Auffassung
nach zu geringen Parkmöglichkeiten, „wild“ geparkt wird. Da der Parkplatz
bewirtschaftet ist, wird dieser durch das Ordnungsamt der Stadt Hilden
kontrolliert, so dass davon auszugehen ist, dass damit ein „wildes“ Parken
unterbunden wird. Die ersten Monate im Vollbetrieb haben zu dem aus Sicht der Stadt
Hilden gezeigt, dass die Parkplatzthematik nicht besonders problematisch ist.
           Zu
5.   Die Anzahl der Parkplätze entspricht
den Vorgaben der BauO NRW und ist bereits im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens für das Weiterbildungszentrum in der Form und Anzahl
genehmigt worden, so dass die Darstellung des ruhenden Verkehrs im Bebauungsplanentwurf
lediglich den Bestand festsetzt und dokumentiert.
           Zu
6.   Die Anregung, einen mindestens 3
Meter breiten Grünstreifen hinter den Parkplätzen 30 – 40 als Sichtschutz
anzulegen, ist nicht nachvollziehbar, da bei Umsetzung eine Anordnung
anfahrbarer Parkplätze nicht mehr gewährleistet wäre und somit sich die Anzahl
der Parkplätze reduzieren würde.
 Die
Anregungen werden zurückgewiesen.
1.5Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 28.09.2004
      hier:    Untere
Landschaftsbehörde
                 Die Untere Landschaftsbehörde weist in ihrer Anregung auf
die durch die Planung zu erwartenden Kompensationsdefizite und die hierzu
getroffenen Aussagen im Landschaftspflegerischen Begleitplan hin.
           Demnach sind für die
Teilbereiche E und H externe Ausgleichflächen im
Stadtgebiet Hildens bereitzustellen. Diese Flächen wurden im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag nicht konkret benannt und sollten
inhaltlich mit der Unteren Landschaftsbehörde bei Rechtskraft des
Bebauungsplanes abgestimmt werden und in das Kompensationsflächenkataster (KOMKAT)
des Kreises Mettmann eingestellt werden.
           Aufgrund der
Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes sind zwei weitere Teilfläche (I,J) hinzugekommen, sodass auch der
Landschaftspflegerische Begleitplan aktualisiert werden muss.
           Demnach sollen die
Kompensationsdefizite für die Teilbereiche E,
H, I und J über das
Öko-Konto der Stadt Hilden ausgeglichen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
refinanziert werden, was letztlich bedeutet, dass die betroffenen Bauherren
während des Baugenehmigungsverfahrens das entstandene und nicht auf dem eigenen
Grundstück auszugleichende ökologische Defizit abzulösen haben.
           Da die Untere
Landschaftsbehörde über Änderungen auf dem Ökokonto informiert wird, wird der
Anregung entsprochen.
           Hinweis (zum Unterschutzstellungs-Verfahren)
           An dieser Stelle wird
auf Punkt 1.3. zu Punkt 2 der Sitzungsvorlage verwiesen, wonach die Untere Landschaftsbehörde
dem Antrag nicht stattgeben wird.
      hier:    Untere
Wasserbehörde
          Der Anregung wird gefolgt und ein
Versickerungsgutachten ist erstellt worden, die textlichen Festsetzungen wurden
entsprechend ergänzt. Dieses Gutachten wird während der Offenlage mit dem
Bebauungsplanentwurf zur Einsicht bereitgestellt.
      hier:    Untere
Bodenschutzbehörde
                 Zu 1.   Bei
der hier angesprochenen Fläche handelt es sich lt. Altlastenkataster um eine
Altlastenverdachtsfläche, auf der Rückstände aus einem ehemaligen Bauunternehmen
vermutet werden. Eingestuft wird diese Fläche bisher in die Gefährdungsklasse
III, also mit einem geringen Gefährdungspotential. Zurzeit ist diese Fläche
vollständig versiegelt.
                       Ferner
ist für dieses Grundstück im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes
keine bauliche Erweiterung oder Änderung möglich.
                      Ebenso ist anzumerken, dass sich das
Grundstück nicht in Fließrichtung des Grundwassers befindet und somit auch
keine Gefährdung der neu ausgewiesenen Baugrundstücke zu erwarten ist.
                             Daher wird der Hinweis lediglich zur
Kenntnis genommen.
                 Zu 2.   Der
Anregung wird gefolgt und die beiden Altstandorte wurden im Bebauungs- und
Flächennutzungsplanentwurf entsprechend gekennzeichnet.
                      Â
      hier:    Kreisgesundheitsamt
           Der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes wird gefolgt. Ein Schallgutachten wurde in Auftrag
gegeben und ist ebenfalls während der Offenlage einsehbar. Die Ergebnisse des
Gutachtens wurden in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet und somit berücksichtigt.
1.6Â Â Â Â Schreiben
des Staatlichen Umweltamtes Düsseldorf vom 20.10.2004
Der
Anregung, bestimmte Nutzungen in Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten auszuschließen,
wird gefolgt und entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt (textl. Festsetzungen
1 und 2).Â
         Die
unter Punkt 2. (Wasserwirtschaft) und hier insbesondere die Unterpunkte 2.1 bis
2.3 vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
         Dem
Unterpunkt 2.4 (Abwasserableitung und –behandlung) wird insofern entsprochen,
dass ein Hydrologisches Gutachten erstellt wurde. Im Ergebnis kann der Anregung
des Staatlichen Umweltamtes gefolgt werden (siehe textl. Festsetzung Nr. 4).
1.7Â Â Â Â Schreiben der Deutschen Telekom AG vom
16.09.2004
Die
Telekom beantragt in ihrem Schreiben, ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom
für alle Wege und Plätze festzusetzen.
Dieser
Anregung wird nicht gefolgt, da es sich bei den neu ausgewiesenen
Wohnbauflächen um private Baumaßnahmen handeln wird.
Demnach
haben die jeweiligen Grundstückseigentümer selbständig für einen rechtzeitigen
Ausbau des Telekommunikationsnetzes zu sorgen und sich mit der Telekom in
Verbindung zu setzen.
Im Ãœbrigen besteht erst mit der BauGB-Novelle
2004 die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen die Art der
Telekommunikationsleitungen festzusetzen. Grundlage dieses Aufstellungsverfahrens
ist jedoch das Baugesetzbuch in der bis zum 20.07.2004 geltenden Fassung
2.   Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 236 gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) in der bis zum
20.07.2004 gültigen Fassung.
             Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt und wird
westlich begrenzt durch die GerresheiÂmer Straße, nördlich durch die
Augustastraße und südöstlich durch die Hoffeldstraße.
     Â
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung vom 24.03.2005 zugrunde.“