Sitzung: 13.03.2024 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 15, Enthaltungen: 20, Befangen: 0
Vorlage: WP 20-25 SV 61/123
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
zu den
während der Offenlage eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1
Schreiben
der Stadtverwaltung Düsseldorf vom 21.02.2023
Die Belange
der Stadt Düsseldorf sind nicht betroffen.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 22.02.2023
Es wird
seitens der Kreisverwaltung zur Planung der Stadt wie folgt Stellung genommen:
Aus Sicht
der Unteren Wasserbehörde:
Es wird
festgestellt, dass das Plangebiet außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für
ein HQ 100 sowie außerhalb von Wasserschutzzonen liegt und die
Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden Überflutungen von Teilen des
Plangebietes zeigt.
Gegen den
B-Plan bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht grundsätzlich keine
Bedenken. Die weiteren Details der Entwässerungskonzeption sind mit der UWB des
Kreises abzustimmen.
Die
Regenwasserentwässerung soll durch Versickerung über eine Mulde im nördlichen
Planbereich erfolgen. Die privaten Verkehrsflächen sollen wasserdurchlässig
gestaltet werden.
Die
Festsetzung eines Gewässerrandstreifens zum Hoxbach wird begrüßt. Die
Ausgestaltung sollte mit dem BRW abgestimmt werden.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage
wird zur Kenntnis genommen. Den Empfehlungen zur Abstimmung der späteren
Entwässerungsplanung mit der UWB, zur wasserdurchlässigen Gestaltung privater
Verkehrsflächen und zur Abstimmung der Ausgestaltung des Gewässerrandstreifens
mit dem BRW wird gefolgt.
Aus Sicht
der Unteren Immissionsschutzbehörde:
Gegen das
o.g. Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes keine Bedenken.
Die Stadt
Hilden ist der Anregung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB nicht gefolgt. Die
Erläuterung der Stadt Hilden im Schreiben der büro stadtVerkehr Planungsgesellschaft
mbH & Co. KG vom 20.01.2023 ist plausibel und wird akzeptiert.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage
wird zur Kenntnis genommen.
Aus Sicht
der Unteren Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz
Die
beabsichtigte Planung wird beschrieben.
Die nach §
202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915 geltenden Schutzansprüche des
Mutterbodens sind bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im
Plangebiet einzuhalten. So ist der Oberboden bei wesentlichen Änderungen der
Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten innnutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen.
Die
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan (Punkt 6) sind aus Sicht der Unteren
Bodenschutzbehörde hinreichend. Zusätzlich sollte die DIN 19639 „Bodenschutz bei
Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ Anwendung finden.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage
wird zur Kenntnis genommen. In den Textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes
wird ein Hinweis auf die Anwendung der DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und
Durchführung von Bauvorhaben“ ergänzt.
Altlasten
Es werden
keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage
wird zur Kenntnis genommen.
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan
Das
Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Auch sonstige
Schutzgebiete werden nicht überplant. Eine Beteiligung von Beirat, KULAN-
Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage
wird zur Kenntnis genommen.
Eingriffsregelung / Umweltprüfung
Es wird auf
den Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) und
Eingriffsbilanzierung hingewiesen, in dem die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Der Bilanz ist zu
entnehmen, dass ein Ausgleichsbedarf über Maßnahmen im Bereich des B-Plans 64B
abgedeckt werden kann. Die Bilanz darf als ausgeglichen bewertet werden.
Es sind
während der Abrisses Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk)
vorzusehen, um Schädigungen aus Unachtsamkeit zu vermeiden.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage
zur Eingriffsbilanzierung wird zur Kenntnis genommen.
Dem Hinweis
zum Vorsehen von Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) während
der Abrissmaßnahmen wird gefolgt. Der Hinweis wird an den Eigentümer/die
Eigentümerin weitergeleitet.
Artenschutz
Es sind
nachweislich der erstellten Artenschutzprüfung (ASP I) sowie des Nachtrags
hierzu aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren
sowie unter der vollständigen Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Ersatzmaßnahmen keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder
europäische Vogelarten zu erwarten. Es ist kein Verstoß gegen die Verbote des §
44 Abs.1 BNatSchG erkennbar.
Insbesondere
sind folgende in der ASP vorgesehene Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen
umzusetzen:
- Ablassen des Poolwassers im Winter
- Aufgrund der Vielzahl an potentiellen
Quartieren, ist der Abbruch der Gebäude im Winter durchzuführen (1. November
bis 28./29. Februar).
- Hinsichtlich der möglichen Betroffenheit des
Stars erfolgt der Ausgleich durch Anbringung zweier
Ersatzkästen an der nördlichen Giebelseite des nördlich geplanten Doppelhauses.
-
Hinsichtlich
Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Verbotstatbestände
auszuschließen, wenn der Abbruch außerhalb der Brutzeit erfolgt. Zudem sind die
gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum
28./29. Februar einzuhalten. Mit dem Rodungsgut ist wie beschrieben vorzugehen.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage
wird zur Kenntnis genommen.
Die
aufgelisteten Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen werden entsprechend
berücksichtigt und deren Umsetzung im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben.
Die Stellungnahme wird auch an den Eigentümer/die Eigentümerin weitergeleitet.
Planungsrecht:
Es wird auf
die Darstellungen für das Plangebiet im Regionalplan Düsseldorf (RPD) und in dem
rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hilden hingewiesen.
Demgemäß
kann der Bebauungsplan als aus den Darstellungen des FNP entwickelt angesehen
werden.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage
wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben
des Bergisch-Rheinischer-Wasserverbands (BRW) vom 14.02.2023
Es bestehen
keine Bedenken.
Es wird
begrüßt, die heute vorhandene dezentrale Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers auch für die zukünftige Bebauung beizubehalten.
Es wird
festgehalten, dass die Entwässerung schmutzwasserseitig zum KW Hilden erfolgt.
Es wird
festgehalten, dass die Anmerkungen des FB Gewässer aus der Stellungahme vom
19.07.2022 übernommen wurden.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen
werden zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben der Bund für
Umwelt -und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden mit Datum vom 24.02.2023
Zunächst
wird auf das Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG) hingewiesen und
es werden Teile verschiedener Paragrafen zitiert. Die dargestellten Inhalte der
Gesetzestexte und Schlussfolgerungen in Bezug auf die Planung sind identisch
mit dem Wortlaut des Schreibens aus der frühzeitigen Beteiligung.
Auch
weitere, im Schreiben der BUND Ortsgruppe Hilden dargestellten Einwendungen,
sind zu einem großen Teil identisch mit denen aus der frühzeitigen Beteiligung.
Diese wurden bereits mit dem Offenlagebeschluss behandelt und werden nicht
erneut aufgeführt.
Zu
Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung
Erklärungen
zu den Grundstücksverhältnissen würden wenig zu den anstehenden Notwendigkeiten
klären, die sich aus der WRRL und der noch anstehenden Flutvorsorge ergeben
würden.
Der BUND-NRW
hätte Klage gegen die Bewirtschaftungspläne eingereicht, u.a. wegen der „geplanten
Fristenversäumnis“ gegenüber der festgelegten Endfrist 2027.
Es wird bezweifelt, dass das formulierte „Ziel, vorhandene Grünstrukturen,
wie z.B. einen 5 m breiten Streifen zum Hoxbach hin, planerisch zu sichern und
jegliche Nutzung hierin auszuschließen.“, den Anforderungen der WRRL gerecht
würde. Auch bezweifelt wird, dass „öffentliche Gemeingutflächen“ als
Ausgleichs- oder Pufferzone an einen privaten „Investor“ verkauft werden
sollten, evtl. sogar nicht dürften.
Es wird auf
die Stellungnahme des BRW hingewiesen, „dass es sich bei der in Begründung und
Planzeichnung als „Abstandsstreifen“ bzw. als „pG = private Grünfläche“ bezeichneten
Fläche um einen vorgeschriebenen und nutzungsfrei zu haltenden
Gewässerrandstreifen handle. Dieser sei mit autochthonen, für ein Gewässer
typischen Gehölzen zu bestocken, die den Bachlauf dadurch naturnah beschatten
und von äußeren Einflüssen abschirmen sollen.“ Dem sei zu folgen und diese
Maßnahme somit auch nicht als „Ausgleichmaßnahme“ zu berechnen.
Beschreibung
des Plangebietes und des Umfeldes
Auf das im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung beigefügte Foto, welches eine überflutete
Wiese, Tage nach dem Hochwasser 2021 zeigt, sei nicht eingegangen worden, da es
weder zu verorten noch näher zu verifizieren ist. Diesbezüglich wird auf das
Feld westlich des Hoxbachs unmittelbar gegenüber dem Planungsgebiet verweisen,
wo sich auf beiden Seiten des Baches zu der Zeit, das überlaufende Regenwasser
verbreitet hätte. Bezüglich einer Flurbezeichnung könne sich erkundigt werden.
Es wird empfohlen, dass sich auch das Planungsbüro bzw. die Stadt Hilden bei
dem dortigen Anwohner über die dortige Situation umfassend erkundigt, ehe eine
Entscheidung in einem solch „sensiblen Gebiet“ gefällt würde.
Fragen
aus der Bürgeranhörung
Vorab wird
angegeben, dass die Gepflogenheiten der Bürgerveranstaltungen bekannt seien und
deshalb die Fragen „rein sachbezogen“ aufgenommen wurden.
Es wird aus
einer Frage aus der Bürgerinformationsveranstaltung zitiert, bei der es darum
ging, ob eine öffentliche Förderung im Bebauungsplan festgehalten werden könne.
Diese Frage wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zitiert.
Hierzu neu
ergeht der Einwand, dass nicht beantwortet worden sei, ob es den
Förder-Richtlinien entspricht, in potentiellen Überflutungsflächen „geförderte
Wohnungen“ zu errichten. Und was passieren würde, wenn das nicht der Fall sei
(z.B. teilweise leerstehende (Luxus) Wohnungen).
Es wird aus
einer Frage aus der Bürgerinformationsveranstaltung zitiert, bei der
geantwortet wurde, dass es die Stadt begrüßt, dass mehr Wohnungen geschaffen
werden können ohne neue Flächen in Anspruch zu nehmen, insbesondere, mit teilweise
öffentlicher Förderung. Diese Frage und der dazugehörige Einwand wurden bereits
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung behandelt und werden nicht erneut
aufgeführt.
Es wird aus
der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung zitiert, die auf die
Unterschiede zwischen der amtlichen Katastergrundlage und der tatsächlichen
Situation hinweist.
Da die
„amtliche Katasterkarte“ für den Normalbürger und auch für den BUND die
„regelkonforme“ Bebauung wiedergebe, sei diese verwendet worden. Es wird bezweifelt,
dass es sich bei Bauten „sogar bis direkt an die Böschung des Baches,
versiegelt“ um reguläre Bauten oder Versiegelungen handeln würde. Es würde eine
Begründung fehlen, warum diese amtliche Karte nicht zugrunde gelegt werden
solle.
Gem. Hinweis
des BRW (siehe oben) hätte ohne „Rechtsbruch“ gar nicht „bis an die Böschung“
gebaut oder versiegelt werden dürfen. Außerdem hätte es eine frühere
Entscheidung des Rates der Stadt Hilden gegeben, die einen Abstand von
mindestens 10 Metern zu den Bächen gefordert hätte.
Es wird aus
einer Frage und aus den dazugehörigen Antworten aus der
Bürgerinformationsveranstaltung zitiert, bei der darauf verwiesen wurde, dass
das Gebiet bereits früher von Hochwasser betroffen gewesen sei. Diese Frage
wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zitiert.
Hierzu neu
ergeht der Einwand, dass die „neuen“ Antworten nicht als wirklich
„hochwassersensibel“, sondern eher als beschönigend angesehen würden.
Die dann
folgenden seitens der BUND Ortsgruppe Hilden aufgeführten Eingaben zum Thema
Starkregen sind identisch mit dem aus der frühzeitigen Beteiligung. Diese
wurden bereits behandelt und werden im Folgenden nicht erneut aufgeführt.
Neu ergeht
der Einwand, dass Gutachten, zumindest in Teilen, noch ausstehen würden. Zum
Artenschutz sei das der Sitzungsvorlage zu entnehmen, wo z.B. zu
Fledermaus-Quartieren noch Begehungen und Untersuchungen ausstehen würden. Da
es dabei weitere „Überraschungen“ geben könne, würde diese Stellungnahme noch
als vorläufig betrachtet angesehen werden.
Klimagutachten
Die Eingaben
zum Klimagutachten sind identisch mit denen aus der frühzeitigen Beteiligung
und wurden bereits behandelt.
Neu ergeht
die Stellungnahme, dass die Forderung des Klimagutachtens „Es sollte möglichst
wenig neu versiegelt werden (Bewahrung eines hohen Vegetationsanteils)“, im
vorgelegten Plan nicht zu erkennen sei.
Zur Aussage
auf Seite 18 der „Begründung mit Umweltbericht“ („Die Ergebnisse dieser Karten
sind in Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.“) ergeht folgende neue
Stellungnahme: zu den Starkregenereignissen auf Grund weiter zu erwartender
Klimafolgen siehe oben!
Ziel und
Zweck des Planungsentwurfs
Die Eingaben
sind zu einem Teil identisch mit denen aus der frühzeitigen Beteiligung und
wurden bereits behandelt.
Neu ergeht
der Vorschlag, dem Hoxbach die nach WRRL gebührende Uferzone freizustellen und
damit tatsächlich einen guten ökologischen Zustand oder zumindest das Potential
dafür zu ermöglichen. Das ginge nur mit einem erheblich vergrößerten Abstand
und dieser würde auch die Flutungsrisiken mindern helfen.
Es wird
gefordert, bei diesen schwierigen Verhältnissen die Planung zu überarbeiten und
mit klaren ökologischen Vorgaben durch den Rat der Stadt nochmals zu starten.
Der bisher
vorliegende Bebauungsplan im „Regelverfahren“ setzte ein falsches Signal und
könne als eine „Täuschung“ möglicher Kauf- und Mietinteressenten gesehen
werden.
Wenn sich
Maßnahmen zum Hochwasserschutz in Hilden ähnlich verzögern wie in Düsseldorf,
solle das Verfahren zunächst ruhend gestellt werden.
(Es wird auf
untenstehende Abb. 1. verwiesen)
Abb. 1:
Beigefügter RP-Ausschnitt
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Zu
Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung
Die Hinweise
zu den Erklärungen zu den Grundstücksverhältnissen sowie der Klage gegen die
Bewirtschaftungspläne werden zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich
diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf. Die Klage steht nicht im Zusammenhang
mit dem Bebauungsplan Nr. 64B.
Zu der
Eingabe, dass die Planung den Anforderungen der WRRL nicht gerecht würden,
ergeht folgende Stellungnahme:
Der Standard
des Gewässerschutzes ist nach der Wasserrahmenrichtlinie der "gute
Zustand" eines Gewässers. Natürliche Gewässer sollen erhalten und der
Zustand belasteter Gewässer verbessert werden. Die Planung steht den
Anforderungen der WRRL nicht entgegen. So dient die ausgewiesene 5m-Freihaltezone dem Schutz und der ökologischen Entwicklung
des Uferbereichs. Die Entwicklung der Fläche wird mit dem
Bergisch-Rheinischen Wasserverband binnen eines Jahres nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes abgestimmt. Demgemäß wird eine gewässerökologisch positive
Veränderung planerisch gesichert.
Zur Eingabe,
dass „öffentliche Gemeingutflächen“ nicht als Ausgleichs- oder Pufferzone an
einen privaten „Investor“ verkauft werden sollten, evtl. sogar nicht dürften,
ergeht folgende Stellungnahme:
Die Flächen
sind im Eigentum des Bauherren/der Bauherrin und somit keine „öffentliche“ Gemeingutfläche.
Ein 12 qm großes Flurstück ist noch im Eigentum der Stadt Düsseldorf, wird aber
seitens des Bauherrn/der Bauherrin erworben. Es handelt sich um eine Fläche
innerhalb der 5m-Freihaltezone, die dem Schutz und der ökologischen Entwicklung
des Uferbereichs dient. Auch für den privaten Bauherren/die Bauherrin ist eine
anderweitige Nutzung dieser Flächen ausgeschlossen.
Zur Eingabe,
der Stellungnahme des BRW zu folgen und demgemäß diese Maßnahme somit auch
nicht als „Ausgleichmaßnahme“ zu berechnen sei, ergeht folgende Stellungnahme:
Bei der
Entwicklung der 5m-Freihaltezone handelt es sich um keine festgesetzte
Ausgleichsmaßnahme, nichtsdestotrotz geht auch dieser Teil des Plangebietes in
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit ein, bei der der planerische
Ausgangs- dem planerischen Zielzustand gegenübergestellt wird. Gemäß dieser
Bilanzierung werden die Eingriffe in den Naturhaushalt im Plangebiet
vollständig kompensiert und es bedarf keines weiteren Ausgleichs.
Zu
Beschreibung des Plangebietes und des Umfeldes
Der
ergänzende Hinweis auf den Ursprung des im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
beigefügten Fotos wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme hierzu bleibt
unverändert. Darüber hinaus sind Hinweise auf mögliche Überflutungen eines Feldes
außerhalb des Planungsgebietes nicht relevant für das Plangebiet. Diesbezüglich
wird noch einmal auf die Starkregengefahren- und
-risikokarten sowie die Fachkarten zu dem Handlungskonzept
„Flächenvorsorge“ und „Krisenmanagement“ verwiesen, deren Berücksichtigung als
ausreichend angesehen wird. Ergebnisse dieser Karten sind in der vorliegenden
Planung berücksichtigt. Genauere Erläuterungen hierzu sind bereits in der
Abhandlung der Stellungnahme der BUND Ortsgruppe Hilden im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung erfolgt.
Der
Empfehlung, den Anwohner zur Situation zu befragen, bevor eine Entscheidung
gefällt würde, wird nicht gefolgt. Anwohner wurden bereits im Rahmen der
Bürgerinformationsveranstaltung und der Offenlage in das Verfahren mit
einbezogen, bzw. konnten sich zur Planung äußern.
Zu Fragen
aus der Bürgeranhörung
Der Hinweis,
dass die Gepflogenheiten der Bürgerveranstaltungen bekannt seien und die Fragen
„rein sachbezogen“ aufgenommen wurden, wird zur Kenntnis genommen.
Zur Eingabe,
dass nicht beantwortet worden sei, ob es den Förder-Richtlinien entspricht, in
potentiellen Überflutungsflächen „geförderte Wohnungen“ zu errichten und was
passieren würde, wenn das nicht der Fall sei, wird wie folgt Stellung genommen:
Diese Frage
konnte nicht beantwortet werden, da der Inhalt der Frage nicht dem des Bürgers/
der Bürgerin entspricht. Es handelt sich um neu formulierte Fragen seitens der
BUND Ortsgruppe Hilden. Hierzu ergeht
zunächst der Hinweis, dass der 30%ige Anteil an öffentlich gefördertem Wohnraum
nur im Mehrfamilienhaus entlang der Straße Schalbruch umgesetzt wird. Des
Weiteren wird noch einmal darauf verwiesen, dass die vorliegende Planung
bereits die Ergebnisse aus den Starkregengefahren- und -risikokarten
berücksichtigt und Objektschutzmaßnahmen vor allem im Rahmen der weiteren
Architekturplanung berücksichtigt werden (Hinweis: Leitfaden Wassersensibel
Planen und Bauen; Stadtentwässerungsbetriebe Köln). Demgemäß ist die
vorliegende Planung nicht beschönigend, sondern berücksichtigt und reagiert auf
die bestehende Situation. Bei entsprechend beschriebener Berücksichtigung der
Situation, wie sie im Rahmen der vorliegenden Planung bereits erfolgt und im
Rahmen der konkreten Architekturplanung noch zu erfolgen hat, sollte es zu
keinem Konflikt mit den Förderrichtlinien kommen, was das Thema Hochwasser
durch Starkregen betrifft.
Zum Hinweis
auf die verwendete „amtliche Katasterkarte“ und zur Eingabe, es würde
bezweifelt werden, ob es sich bei Bauten „sogar bis direkt an die Böschung des
Baches“ um reguläre Bauten handeln würde, und dass eine Begründung fehlen
würde, warum diese amtliche Karte nicht zugrunde gelegt werden solle, ergeht
folgende Stellungnahme:
Es wird noch
einmal auf die seitens der BUND Ortsgruppe Hilden zitierten Stellungnahme
hierzu aus der frühzeitigen Beteiligung verwiesen. Zusätzlich wird erläutert,
dass die Katastergrundlage nicht zwingend und vollständig die tatsächliche
Situation des Plangebietes wiedergibt. Hierzu wurde vielmehr 2022 ein
Bestandslageplan durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
erstellt, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans die planungsrelevanten
baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nachweist. Ob die
dargestellten baulichen Anlagen „reguläre“ Bauten sind, ist für die
Planunterlage unerheblich. Sie gibt lediglich die aktuelle Situation wieder,
die eben nicht dem Inhalt der Katastergrundlage entspricht.
Zum Hinweis,
gem. Hinweis des BRW (siehe oben) hätte ohne „Rechtsbruch“ gar nicht „bis an
die Böschung“ gebaut oder versiegelt werden dürfen, ergeht folgende
Stellungnahme:
Für das
Bebauungsplanverfahren ist es zunächst unerheblich, ob die vorhandenen
baulichen Anlagen legal hätten errichtet werden dürfen oder nicht. Die
vorliegende Planung sichert einen 5m ´Gewässerrandstreifen und dessen seitens
des BRW gewünschte Entwicklung noch einmal planerisch ab und ist damit zu
begrüßen.
Zur Eingabe, es hätte eine frühere Entscheidung des Rates der Stadt
Hilden gegeben, die einen Abstand von mindestens 10 Metern zu den Bächen
gefordert hätte, wird wie
folgt Stellung genommen:
Gemäß
Landeswassergesetz NRW (Stand 17.12.2021) § 97 Abs. 4 muss der Abstand einer
baulichen Anlage mind. 3m von der Böschungsoberkante eines Fließgewässers
zweiter Ordnung oder eines sonstigen Fließgewässers betragen. In Hilden wird
schon seit vielen Jahren aus planerischen Gründen darauf geachtet, zu
„sonstigen Fließgewässern“ einen Abstand von jeweils 5m zur Böschungsoberkante
einzuhalten (entlang der Itter in der Regel einen Abstand von 10m). Das
entspricht den Empfehlungen der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW („Blaue Richtlinie“) aus dem Jahr 2010. Im vorliegenden
Fall wird dieser Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5m ab
Böschungsoberkante im Bebauungsplan dargestellt. Der Abstand zur nächsten
baulichen Anlage gem. Darstellungen des Bebauungsplanes beträgt ca. 10m. Den
Ansprüchen des Gewässerschutzes wird somit Rechnung getragen. Das entspricht
auch den Vorgaben des BRW.
Zum Einwand,
dass Gutachten, zumindest in Teilen, noch ausstehen und z.B. zu
Fledermaus-Quartieren noch Begehungen und Untersuchungen ausstehen würden, und
damit die Stellungnahme noch als vorläufig betrachtet angesehen werden müsste,
wird wie folgt Stellung genommen:
Alle im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Gutachten wurden vollständig
erstellt. Ergänzende Untersuchungen zu Fledermäusen, Fischen und Amphibien
wurden durchgeführt und die gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der
Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe 1 –
entsprechend ergänzt. Die Ergebnisse wurden berücksichtigt. Das aktualisierte
Gutachten stand, wie alle anderen Gutachten, während des gesamten Zeitraums der
Beteiligung auf der Internetseite der Stadt Hilden zur Verfügung. Die Gutachten
lagen außerdem zu Einsichtnahme während der Offenlage im Rathaus der Stadt
Hilden zur Verfügung.
Zum
Klimagutachten
Zur Eingabe,
dass die Forderung des Klimagutachtens „Es sollte möglichst wenig neu
versiegelt werden (Bewahrung eines hohen Vegetationsanteils)“, im vorgelegten
Plan nicht zu erkennen sei, ergeht folgende Stellungnahme:
Die Ansicht
wird nicht geteilt, da in der vorliegenden Planung u.a. vorhandene Grünstrukturen,
wie z.B. der 5 m breite Streifen zum Hoxbach hin, planerisch gesichert und
entwickelt werden und gegenüber der heutigen Situation eine Verbesserung
eintritt. In der Planung sind darüber hinaus weitere Maßnahmen berücksichtigt,
die Forderungen des Klimagutachtens explizit entsprechen. So sind zum einen
extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern der Doppelhaushälften sowie der
Garagen-/Carportdächern festgesetzt. Des Weiteren ist eine Festsetzung zur
Begrünung von Vorgartenbereichen gemacht worden. Im Bebauungsplan ist eine
städtebaulich unerwünschte Bebauung und Versiegelung der Grundstücke,
insbesondere auch durch grundsätzlich zulässige Nebenanlagen, explizit begrenzt
und somit ein hoher Freiflächenanteil gesichert worden (Festsetzungen zu GRZ und
zur Begrenzung der Überschreitung). Die vorliegende Planung begünstigt eine
erwünschte Begrünung der nichtüberbaubaren Grundstückfläche. Ohne diese
Festsetzung wäre dagegen ein Erhalt der Gartenflächen nicht in dem Maße
gesichert, da diese bspw. durch zulässige Nebenanlagen stärker überbaut werden
dürften.
Zum Hinweis
auf Starkregenereignisse auf Grund weiter zu erwartender Klimafolgen in Bezug
auf Seite 18 der „Begründung mit Umweltbericht“ („Die Ergebnisse dieser Karten
sind in Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.“) ergeht folgende neue
Stellungnahme:
Die
Ergebnisse der Karten wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt und
finden in der konkreten Architekturplanung ebenfalls Berücksichtigung. Eine
Berücksichtigung in dieser Form, wird derzeit, auch mit Blick auf die Zukunft,
als ausreichend angesehen.
Zu Ziel
und Zweck des Planungsentwurfs
Zum
Vorschlag, dem Hoxbach die nach WRRL gebührende Uferzone freizustellen, bzw.
einen erheblich vergrößerten Abstand, der auch die Flutungsrisiken mindern
helfen würde, ergeht folgende Stellungnahme:
Der
planerisch festgesetzte 5m-Freihaltezone, die dem Schutz und der ökologischen
Entwicklung des Uferbereichs dient, wird als ausreichend angesehen. Auch
seitens des BRW wird dies begrüßt und darüber hinaus kein vergrößerter Abstand
gefordert. Natürlich werden Flutungsrisiken durch Fließgewässer vermindert, je
weiter eine Bebauung Abstand hierzu nimmt. Eine Überflutung des Plangebietes
durch den Hoxbach ist aber generell eher unwahrscheinlich, da das Plangebiet
außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 liegt.
Der
Forderung, aufgrund schwieriger Verhältnisse die Planung zu überarbeiten und
mit klaren ökologischen Vorgaben durch den Rat der Stadt nochmals zu starten,
wird nicht gefolgt. Die vorliegende Planung geht angemessen auf die gegebene
Situation ein und berücksichtigt auch ökologische Vorgaben. Die Notwendigkeit
der Berücksichtigung etwaiger weiterer ökologischer Vorgaben wird nicht
gesehen.
Die Ansicht,
der vorliegende Bebauungsplan im „Regelverfahren“ setzte ein falsches Signal
und könne als eine „Täuschung“ möglicher Kauf- und Mietinteressenten gesehen
werden, wird nicht geteilt. Das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß den
gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und auch etwaige Kauf- oder Mietinteressenten
haben die Möglichkeit sich über alle im Rahmen des bisherigen Verfahrens
erstellten Unterlagen (z.B. Gutachten, Sitzungsvorlagen, Protokoll der
Bürgerinformationsveranstaltung) zu informieren.
Die
Forderung nach der Ruhendstellung des Verfahrens, sollten sich Maßnahmen zum
Hochwasserschutz verzögern, wird nicht gefolgt. Der beigefügte Artikel der
Rheinischen Post wird zur Kenntnis genommen, hat aber keine Relevanz für das
vorliegende Bebauungsplanverfahren. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass
das Plangebiet außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 liegt.
Dieses Szenario eines 100-jähriges Hochwassers, dass statistisch alle 100 Jahre
vorkommt, wird laut vorgelegtem Artikel auch den Planungen zur Deichsanierung
des Hoxbach zu Grunde gelegt.
Den Anregungen der BUND-Ortsgruppe
wird daher summarisch nicht gefolgt.
- die Abhandlung der während der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen, die mit dem Offenlagebeschluss vom
13.12.2022 getroffen wurde (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/096), hiermit
zu bestätigen, soweit sie nicht durch den Beschluss zu 1 geändert wird.
- den Bebauungsplan Nr. 64 gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der z. Zt gültigen Fassung sowie §10
Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, als Satzung.
Das
Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Nord zwischen der Straße Schalbruch und
dem Verlauf des Hoxbach. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des
Flurstückes 33 im Westen, die Böschungsoberkante des Hoxbaches im Norden, die
Ostgrenze des Flurstückes 37 im Osten und die Straße Schalbruch im Süden. Die
Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,31 ha.
Dem
Satzungsbeschluss liegt die Begründung (mit Umweltbericht) mit Stand vom 04.04.2023
zugrunde.