Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 15, Enthaltungen: 20, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.            zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.1         Schreiben der Stadtverwaltung Düsseldorf vom 21.02.2023

 

Die Belange der Stadt Düsseldorf sind nicht betroffen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2         Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 22.02.2023

 

Es wird seitens der Kreisverwaltung zur Planung der Stadt wie folgt Stellung genommen:

 

Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde:

Es wird festgestellt, dass das Plangebiet außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 sowie außerhalb von Wasserschutzzonen liegt und die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden Überflutungen von Teilen des Plangebietes zeigt.

Gegen den B-Plan bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Die weiteren Details der Entwässerungskonzeption sind mit der UWB des Kreises abzustimmen.

Die Regenwasserentwässerung soll durch Versickerung über eine Mulde im nördlichen Planbereich erfolgen. Die privaten Verkehrsflächen sollen wasserdurchlässig gestaltet werden.

Die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens zum Hoxbach wird begrüßt. Die Ausgestaltung sollte mit dem BRW abgestimmt werden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Den Empfehlungen zur Abstimmung der späteren Entwässerungsplanung mit der UWB, zur wasserdurchlässigen Gestaltung privater Verkehrsflächen und zur Abstimmung der Ausgestaltung des Gewässerrandstreifens mit dem BRW wird gefolgt.

 

Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde:

Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken.

Die Stadt Hilden ist der Anregung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB nicht gefolgt. Die Erläuterung der Stadt Hilden im Schreiben der büro stadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 20.01.2023 ist plausibel und wird akzeptiert.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde:

Allgemeiner Bodenschutz

Die beabsichtigte Planung wird beschrieben.

Die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915 geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens sind bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Plangebiet einzuhalten. So ist der Oberboden bei wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten innnutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.

Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan (Punkt 6) sind aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde hinreichend. Zusätzlich sollte die DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ Anwendung finden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. In den Textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes wird ein Hinweis auf die Anwendung der DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ ergänzt.

 

Altlasten

Es werden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde:

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Auch sonstige Schutzgebiete werden nicht überplant. Eine Beteiligung von Beirat, KULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

Eingriffsregelung / Umweltprüfung

Es wird auf den Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) und Eingriffsbilanzierung hingewiesen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Der Bilanz ist zu entnehmen, dass ein Ausgleichsbedarf über Maßnahmen im Bereich des B-Plans 64B abgedeckt werden kann. Die Bilanz darf als ausgeglichen bewertet werden.

Es sind während der Abrisses Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) vorzusehen, um Schädigungen aus Unachtsamkeit zu vermeiden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage zur Eingriffsbilanzierung wird zur Kenntnis genommen.

Dem Hinweis zum Vorsehen von Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) während der Abrissmaßnahmen wird gefolgt. Der Hinweis wird an den Eigentümer/die Eigentümerin weitergeleitet.

 

Artenschutz

Es sind nachweislich der erstellten Artenschutzprüfung (ASP I) sowie des Nachtrags hierzu aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren sowie unter der vollständigen Berücksichtigung von Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu erwarten. Es ist kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG erkennbar.

Insbesondere sind folgende in der ASP vorgesehene Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen umzusetzen:

-       Ablassen des Poolwassers im Winter

-       Aufgrund der Vielzahl an potentiellen Quartieren, ist der Abbruch der Gebäude im Winter durchzuführen (1. November bis 28./29. Februar).

-       Hinsichtlich der möglichen Betroffenheit des Stars erfolgt der Ausgleich durch Anbringung zweier Ersatzkästen an der nördlichen Giebelseite des nördlich geplanten Doppelhauses.

-       Hinsichtlich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Verbotstatbestände auszuschließen, wenn der Abbruch außerhalb der Brutzeit erfolgt. Zudem sind die gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar einzuhalten. Mit dem Rodungsgut ist wie beschrieben vorzugehen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

Die aufgelisteten Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen werden entsprechend berücksichtigt und deren Umsetzung im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben. Die Stellungnahme wird auch an den Eigentümer/die Eigentümerin weitergeleitet.

 

Planungsrecht:

Es wird auf die Darstellungen für das Plangebiet im Regionalplan Düsseldorf (RPD) und in dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hilden hingewiesen.

Demgemäß kann der Bebauungsplan als aus den Darstellungen des FNP entwickelt angesehen werden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

  1.3     Schreiben des Bergisch-Rheinischer-Wasserverbands (BRW) vom 14.02.2023

Es bestehen keine Bedenken.

Es wird begrüßt, die heute vorhandene dezentrale Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auch für die zukünftige Bebauung beizubehalten.

Es wird festgehalten, dass die Entwässerung schmutzwasserseitig zum KW Hilden erfolgt.

Es wird festgehalten, dass die Anmerkungen des FB Gewässer aus der Stellungahme vom 19.07.2022 übernommen wurden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

 

1.4       Schreiben der Bund für Umwelt -und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden mit Datum vom 24.02.2023

Zunächst wird auf das Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG) hingewiesen und es werden Teile verschiedener Paragrafen zitiert. Die dargestellten Inhalte der Gesetzestexte und Schlussfolgerungen in Bezug auf die Planung sind identisch mit dem Wortlaut des Schreibens aus der frühzeitigen Beteiligung.

Auch weitere, im Schreiben der BUND Ortsgruppe Hilden dargestellten Einwendungen, sind zu einem großen Teil identisch mit denen aus der frühzeitigen Beteiligung. Diese wurden bereits mit dem Offenlagebeschluss behandelt und werden nicht erneut aufgeführt.

Zu Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung

Erklärungen zu den Grundstücksverhältnissen würden wenig zu den anstehenden Notwendigkeiten klären, die sich aus der WRRL und der noch anstehenden Flutvorsorge ergeben würden.

Der BUND-NRW hätte Klage gegen die Bewirtschaftungspläne eingereicht, u.a. wegen der „geplanten Fristenversäumnis“ gegenüber der festgelegten Endfrist 2027.

Es wird bezweifelt, dass das formulierte „Ziel, vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. einen 5 m breiten Streifen zum Hoxbach hin, planerisch zu sichern und jegliche Nutzung hierin auszuschließen.“, den Anforderungen der WRRL gerecht würde. Auch bezweifelt wird, dass „öffentliche Gemeingutflächen“ als Ausgleichs- oder Pufferzone an einen privaten „Investor“ verkauft werden sollten, evtl. sogar nicht dürften.

Es wird auf die Stellungnahme des BRW hingewiesen, „dass es sich bei der in Begründung und Planzeichnung als „Abstandsstreifen“ bzw. als „pG = private Grünfläche“ bezeichneten Fläche um einen vorgeschriebenen und nutzungsfrei zu haltenden Gewässerrandstreifen handle. Dieser sei mit autochthonen, für ein Gewässer typischen Gehölzen zu bestocken, die den Bachlauf dadurch naturnah beschatten und von äußeren Einflüssen abschirmen sollen.“ Dem sei zu folgen und diese Maßnahme somit auch nicht als „Ausgleichmaßnahme“ zu berechnen.

Beschreibung des Plangebietes und des Umfeldes

Auf das im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung beigefügte Foto, welches eine überflutete Wiese, Tage nach dem Hochwasser 2021 zeigt, sei nicht eingegangen worden, da es weder zu verorten noch näher zu verifizieren ist. Diesbezüglich wird auf das Feld westlich des Hoxbachs unmittelbar gegenüber dem Planungsgebiet verweisen, wo sich auf beiden Seiten des Baches zu der Zeit, das überlaufende Regenwasser verbreitet hätte. Bezüglich einer Flurbezeichnung könne sich erkundigt werden. Es wird empfohlen, dass sich auch das Planungsbüro bzw. die Stadt Hilden bei dem dortigen Anwohner über die dortige Situation umfassend erkundigt, ehe eine Entscheidung in einem solch „sensiblen Gebiet“ gefällt würde.

Fragen aus der Bürgeranhörung

Vorab wird angegeben, dass die Gepflogenheiten der Bürgerveranstaltungen bekannt seien und deshalb die Fragen „rein sachbezogen“ aufgenommen wurden.

Es wird aus einer Frage aus der Bürgerinformationsveranstaltung zitiert, bei der es darum ging, ob eine öffentliche Förderung im Bebauungsplan festgehalten werden könne. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zitiert.

Hierzu neu ergeht der Einwand, dass nicht beantwortet worden sei, ob es den Förder-Richtlinien entspricht, in potentiellen Überflutungsflächen „geförderte Wohnungen“ zu errichten. Und was passieren würde, wenn das nicht der Fall sei (z.B. teilweise leerstehende (Luxus) Wohnungen).

Es wird aus einer Frage aus der Bürgerinformationsveranstaltung zitiert, bei der geantwortet wurde, dass es die Stadt begrüßt, dass mehr Wohnungen geschaffen werden können ohne neue Flächen in Anspruch zu nehmen, insbesondere, mit teilweise öffentlicher Förderung. Diese Frage und der dazugehörige Einwand wurden bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung behandelt und werden nicht erneut aufgeführt.

Es wird aus der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung zitiert, die auf die Unterschiede zwischen der amtlichen Katastergrundlage und der tatsächlichen Situation hinweist.

Da die „amtliche Katasterkarte“ für den Normalbürger und auch für den BUND die „regelkonforme“ Bebauung wiedergebe, sei diese verwendet worden. Es wird bezweifelt, dass es sich bei Bauten „sogar bis direkt an die Böschung des Baches, versiegelt“ um reguläre Bauten oder Versiegelungen handeln würde. Es würde eine Begründung fehlen, warum diese amtliche Karte nicht zugrunde gelegt werden solle.

Gem. Hinweis des BRW (siehe oben) hätte ohne „Rechtsbruch“ gar nicht „bis an die Böschung“ gebaut oder versiegelt werden dürfen. Außerdem hätte es eine frühere Entscheidung des Rates der Stadt Hilden gegeben, die einen Abstand von mindestens 10 Metern zu den Bächen gefordert hätte.

Es wird aus einer Frage und aus den dazugehörigen Antworten aus der Bürgerinformationsveranstaltung zitiert, bei der darauf verwiesen wurde, dass das Gebiet bereits früher von Hochwasser betroffen gewesen sei. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zitiert.

Hierzu neu ergeht der Einwand, dass die „neuen“ Antworten nicht als wirklich „hochwassersensibel“, sondern eher als beschönigend angesehen würden.

Die dann folgenden seitens der BUND Ortsgruppe Hilden aufgeführten Eingaben zum Thema Starkregen sind identisch mit dem aus der frühzeitigen Beteiligung. Diese wurden bereits behandelt und werden im Folgenden nicht erneut aufgeführt.

Neu ergeht der Einwand, dass Gutachten, zumindest in Teilen, noch ausstehen würden. Zum Artenschutz sei das der Sitzungsvorlage zu entnehmen, wo z.B. zu Fledermaus-Quartieren noch Begehungen und Untersuchungen ausstehen würden. Da es dabei weitere „Überraschungen“ geben könne, würde diese Stellungnahme noch als vorläufig betrachtet angesehen werden.

Klimagutachten

Die Eingaben zum Klimagutachten sind identisch mit denen aus der frühzeitigen Beteiligung und wurden bereits behandelt.

Neu ergeht die Stellungnahme, dass die Forderung des Klimagutachtens „Es sollte möglichst wenig neu versiegelt werden (Bewahrung eines hohen Vegetationsanteils)“, im vorgelegten Plan nicht zu erkennen sei.

Zur Aussage auf Seite 18 der „Begründung mit Umweltbericht“ („Die Ergebnisse dieser Karten sind in Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.“) ergeht folgende neue Stellungnahme: zu den Starkregenereignissen auf Grund weiter zu erwartender Klimafolgen siehe oben!

 

Ziel und Zweck des Planungsentwurfs

Die Eingaben sind zu einem Teil identisch mit denen aus der frühzeitigen Beteiligung und wurden bereits behandelt.

Neu ergeht der Vorschlag, dem Hoxbach die nach WRRL gebührende Uferzone freizustellen und damit tatsächlich einen guten ökologischen Zustand oder zumindest das Potential dafür zu ermöglichen. Das ginge nur mit einem erheblich vergrößerten Abstand und dieser würde auch die Flutungsrisiken mindern helfen.

Es wird gefordert, bei diesen schwierigen Verhältnissen die Planung zu überarbeiten und mit klaren ökologischen Vorgaben durch den Rat der Stadt nochmals zu starten.

Der bisher vorliegende Bebauungsplan im „Regelverfahren“ setzte ein falsches Signal und könne als eine „Täuschung“ möglicher Kauf- und Mietinteressenten gesehen werden.

Wenn sich Maßnahmen zum Hochwasserschutz in Hilden ähnlich verzögern wie in Düsseldorf, solle das Verfahren zunächst ruhend gestellt werden.

(Es wird auf untenstehende Abb. 1. verwiesen)

Abb. 1: Beigefügter RP-Ausschnitt

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Zu Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung

Die Hinweise zu den Erklärungen zu den Grundstücksverhältnissen sowie der Klage gegen die Bewirtschaftungspläne werden zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf. Die Klage steht nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 64B.

Zu der Eingabe, dass die Planung den Anforderungen der WRRL nicht gerecht würden, ergeht folgende Stellungnahme:

Der Standard des Gewässerschutzes ist nach der Wasserrahmenrichtlinie der "gute Zustand" eines Gewässers. Natürliche Gewässer sollen erhalten und der Zustand belasteter Gewässer verbessert werden. Die Planung steht den Anforderungen der WRRL nicht entgegen. So dient die ausgewiesene 5m-Freihaltezone dem Schutz und der ökologischen Entwicklung des Uferbereichs. Die Entwicklung der Fläche wird mit dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Bebauungsplanes abgestimmt. Demgemäß wird eine gewässerökologisch positive Veränderung planerisch gesichert.

Zur Eingabe, dass „öffentliche Gemeingutflächen“ nicht als Ausgleichs- oder Pufferzone an einen privaten „Investor“ verkauft werden sollten, evtl. sogar nicht dürften, ergeht folgende Stellungnahme:

Die Flächen sind im Eigentum des Bauherren/der Bauherrin und somit keine „öffentliche“ Gemeingutfläche. Ein 12 qm großes Flurstück ist noch im Eigentum der Stadt Düsseldorf, wird aber seitens des Bauherrn/der Bauherrin erworben. Es handelt sich um eine Fläche innerhalb der 5m-Freihaltezone, die dem Schutz und der ökologischen Entwicklung des Uferbereichs dient. Auch für den privaten Bauherren/die Bauherrin ist eine anderweitige Nutzung dieser Flächen ausgeschlossen.

Zur Eingabe, der Stellungnahme des BRW zu folgen und demgemäß diese Maßnahme somit auch nicht als „Ausgleichmaßnahme“ zu berechnen sei, ergeht folgende Stellungnahme:

Bei der Entwicklung der 5m-Freihaltezone handelt es sich um keine festgesetzte Ausgleichsmaßnahme, nichtsdestotrotz geht auch dieser Teil des Plangebietes in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit ein, bei der der planerische Ausgangs- dem planerischen Zielzustand gegenübergestellt wird. Gemäß dieser Bilanzierung werden die Eingriffe in den Naturhaushalt im Plangebiet vollständig kompensiert und es bedarf keines weiteren Ausgleichs.

Zu Beschreibung des Plangebietes und des Umfeldes

Der ergänzende Hinweis auf den Ursprung des im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung beigefügten Fotos wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme hierzu bleibt unverändert. Darüber hinaus sind Hinweise auf mögliche Überflutungen eines Feldes außerhalb des Planungsgebietes nicht relevant für das Plangebiet. Diesbezüglich wird noch einmal auf die Starkregengefahren- und -risikokarten sowie die Fachkarten zu dem Handlungskonzept „Flächenvorsorge“ und „Krisenmanagement“ verwiesen, deren Berücksichtigung als ausreichend angesehen wird. Ergebnisse dieser Karten sind in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Genauere Erläuterungen hierzu sind bereits in der Abhandlung der Stellungnahme der BUND Ortsgruppe Hilden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgt.

Der Empfehlung, den Anwohner zur Situation zu befragen, bevor eine Entscheidung gefällt würde, wird nicht gefolgt. Anwohner wurden bereits im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung und der Offenlage in das Verfahren mit einbezogen, bzw. konnten sich zur Planung äußern.

Zu Fragen aus der Bürgeranhörung

Der Hinweis, dass die Gepflogenheiten der Bürgerveranstaltungen bekannt seien und die Fragen „rein sachbezogen“ aufgenommen wurden, wird zur Kenntnis genommen.

Zur Eingabe, dass nicht beantwortet worden sei, ob es den Förder-Richtlinien entspricht, in potentiellen Überflutungsflächen „geförderte Wohnungen“ zu errichten und was passieren würde, wenn das nicht der Fall sei, wird wie folgt Stellung genommen:

Diese Frage konnte nicht beantwortet werden, da der Inhalt der Frage nicht dem des Bürgers/ der Bürgerin entspricht. Es handelt sich um neu formulierte Fragen seitens der BUND Ortsgruppe Hilden.  Hierzu ergeht zunächst der Hinweis, dass der 30%ige Anteil an öffentlich gefördertem Wohnraum nur im Mehrfamilienhaus entlang der Straße Schalbruch umgesetzt wird. Des Weiteren wird noch einmal darauf verwiesen, dass die vorliegende Planung bereits die Ergebnisse aus den Starkregengefahren- und -risikokarten berücksichtigt und Objektschutzmaßnahmen vor allem im Rahmen der weiteren Architekturplanung berücksichtigt werden (Hinweis: Leitfaden Wassersensibel Planen und Bauen; Stadtentwässerungsbetriebe Köln). Demgemäß ist die vorliegende Planung nicht beschönigend, sondern berücksichtigt und reagiert auf die bestehende Situation. Bei entsprechend beschriebener Berücksichtigung der Situation, wie sie im Rahmen der vorliegenden Planung bereits erfolgt und im Rahmen der konkreten Architekturplanung noch zu erfolgen hat, sollte es zu keinem Konflikt mit den Förderrichtlinien kommen, was das Thema Hochwasser durch Starkregen betrifft.

Zum Hinweis auf die verwendete „amtliche Katasterkarte“ und zur Eingabe, es würde bezweifelt werden, ob es sich bei Bauten „sogar bis direkt an die Böschung des Baches“ um reguläre Bauten handeln würde, und dass eine Begründung fehlen würde, warum diese amtliche Karte nicht zugrunde gelegt werden solle, ergeht folgende Stellungnahme:

Es wird noch einmal auf die seitens der BUND Ortsgruppe Hilden zitierten Stellungnahme hierzu aus der frühzeitigen Beteiligung verwiesen. Zusätzlich wird erläutert, dass die Katastergrundlage nicht zwingend und vollständig die tatsächliche Situation des Plangebietes wiedergibt. Hierzu wurde vielmehr 2022 ein Bestandslageplan durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans die planungsrelevanten baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nachweist. Ob die dargestellten baulichen Anlagen „reguläre“ Bauten sind, ist für die Planunterlage unerheblich. Sie gibt lediglich die aktuelle Situation wieder, die eben nicht dem Inhalt der Katastergrundlage entspricht.

Zum Hinweis, gem. Hinweis des BRW (siehe oben) hätte ohne „Rechtsbruch“ gar nicht „bis an die Böschung“ gebaut oder versiegelt werden dürfen, ergeht folgende Stellungnahme:

Für das Bebauungsplanverfahren ist es zunächst unerheblich, ob die vorhandenen baulichen Anlagen legal hätten errichtet werden dürfen oder nicht. Die vorliegende Planung sichert einen 5m ´Gewässerrandstreifen und dessen seitens des BRW gewünschte Entwicklung noch einmal planerisch ab und ist damit zu begrüßen.

Zur Eingabe, es hätte eine frühere Entscheidung des Rates der Stadt Hilden gegeben, die einen Abstand von mindestens 10 Metern zu den Bächen gefordert hätte, wird wie folgt Stellung genommen:

Gemäß Landeswassergesetz NRW (Stand 17.12.2021) § 97 Abs. 4 muss der Abstand einer baulichen Anlage mind. 3m von der Böschungsoberkante eines Fließgewässers zweiter Ordnung oder eines sonstigen Fließgewässers betragen. In Hilden wird schon seit vielen Jahren aus planerischen Gründen darauf geachtet, zu „sonstigen Fließgewässern“ einen Abstand von jeweils 5m zur Böschungsoberkante einzuhalten (entlang der Itter in der Regel einen Abstand von 10m). Das entspricht den Empfehlungen der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW („Blaue Richtlinie“) aus dem Jahr 2010. Im vorliegenden Fall wird dieser Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5m ab Böschungsoberkante im Bebauungsplan dargestellt. Der Abstand zur nächsten baulichen Anlage gem. Darstellungen des Bebauungsplanes beträgt ca. 10m. Den Ansprüchen des Gewässerschutzes wird somit Rechnung getragen. Das entspricht auch den Vorgaben des BRW.

Zum Einwand, dass Gutachten, zumindest in Teilen, noch ausstehen und z.B. zu Fledermaus-Quartieren noch Begehungen und Untersuchungen ausstehen würden, und damit die Stellungnahme noch als vorläufig betrachtet angesehen werden müsste, wird wie folgt Stellung genommen:

Alle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Gutachten wurden vollständig erstellt. Ergänzende Untersuchungen zu Fledermäusen, Fischen und Amphibien wurden durchgeführt und die gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe 1 – entsprechend ergänzt. Die Ergebnisse wurden berücksichtigt. Das aktualisierte Gutachten stand, wie alle anderen Gutachten, während des gesamten Zeitraums der Beteiligung auf der Internetseite der Stadt Hilden zur Verfügung. Die Gutachten lagen außerdem zu Einsichtnahme während der Offenlage im Rathaus der Stadt Hilden zur Verfügung.

 

Zum Klimagutachten

Zur Eingabe, dass die Forderung des Klimagutachtens „Es sollte möglichst wenig neu versiegelt werden (Bewahrung eines hohen Vegetationsanteils)“, im vorgelegten Plan nicht zu erkennen sei, ergeht folgende Stellungnahme:

Die Ansicht wird nicht geteilt, da in der vorliegenden Planung u.a. vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. der 5 m breite Streifen zum Hoxbach hin, planerisch gesichert und entwickelt werden und gegenüber der heutigen Situation eine Verbesserung eintritt. In der Planung sind darüber hinaus weitere Maßnahmen berücksichtigt, die Forderungen des Klimagutachtens explizit entsprechen. So sind zum einen extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern der Doppelhaushälften sowie der Garagen-/Carportdächern festgesetzt. Des Weiteren ist eine Festsetzung zur Begrünung von Vorgartenbereichen gemacht worden. Im Bebauungsplan ist eine städtebaulich unerwünschte Bebauung und Versiegelung der Grundstücke, insbesondere auch durch grundsätzlich zulässige Nebenanlagen, explizit begrenzt und somit ein hoher Freiflächenanteil gesichert worden (Festsetzungen zu GRZ und zur Begrenzung der Überschreitung). Die vorliegende Planung begünstigt eine erwünschte Begrünung der nichtüberbaubaren Grundstückfläche. Ohne diese Festsetzung wäre dagegen ein Erhalt der Gartenflächen nicht in dem Maße gesichert, da diese bspw. durch zulässige Nebenanlagen stärker überbaut werden dürften.

Zum Hinweis auf Starkregenereignisse auf Grund weiter zu erwartender Klimafolgen in Bezug auf Seite 18 der „Begründung mit Umweltbericht“ („Die Ergebnisse dieser Karten sind in Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.“) ergeht folgende neue Stellungnahme:

Die Ergebnisse der Karten wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt und finden in der konkreten Architekturplanung ebenfalls Berücksichtigung. Eine Berücksichtigung in dieser Form, wird derzeit, auch mit Blick auf die Zukunft, als ausreichend angesehen.

Zu Ziel und Zweck des Planungsentwurfs

Zum Vorschlag, dem Hoxbach die nach WRRL gebührende Uferzone freizustellen, bzw. einen erheblich vergrößerten Abstand, der auch die Flutungsrisiken mindern helfen würde, ergeht folgende Stellungnahme:

Der planerisch festgesetzte 5m-Freihaltezone, die dem Schutz und der ökologischen Entwicklung des Uferbereichs dient, wird als ausreichend angesehen. Auch seitens des BRW wird dies begrüßt und darüber hinaus kein vergrößerter Abstand gefordert. Natürlich werden Flutungsrisiken durch Fließgewässer vermindert, je weiter eine Bebauung Abstand hierzu nimmt. Eine Überflutung des Plangebietes durch den Hoxbach ist aber generell eher unwahrscheinlich, da das Plangebiet außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 liegt.

Der Forderung, aufgrund schwieriger Verhältnisse die Planung zu überarbeiten und mit klaren ökologischen Vorgaben durch den Rat der Stadt nochmals zu starten, wird nicht gefolgt. Die vorliegende Planung geht angemessen auf die gegebene Situation ein und berücksichtigt auch ökologische Vorgaben. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung etwaiger weiterer ökologischer Vorgaben wird nicht gesehen.

Die Ansicht, der vorliegende Bebauungsplan im „Regelverfahren“ setzte ein falsches Signal und könne als eine „Täuschung“ möglicher Kauf- und Mietinteressenten gesehen werden, wird nicht geteilt. Das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und auch etwaige Kauf- oder Mietinteressenten haben die Möglichkeit sich über alle im Rahmen des bisherigen Verfahrens erstellten Unterlagen (z.B. Gutachten, Sitzungsvorlagen, Protokoll der Bürgerinformationsveranstaltung) zu informieren.

Die Forderung nach der Ruhendstellung des Verfahrens, sollten sich Maßnahmen zum Hochwasserschutz verzögern, wird nicht gefolgt. Der beigefügte Artikel der Rheinischen Post wird zur Kenntnis genommen, hat aber keine Relevanz für das vorliegende Bebauungsplanverfahren. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Plangebiet außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 liegt. Dieses Szenario eines 100-jähriges Hochwassers, dass statistisch alle 100 Jahre vorkommt, wird laut vorgelegtem Artikel auch den Planungen zur Deichsanierung des Hoxbach zu Grunde gelegt.

 

            Den Anregungen der BUND-Ortsgruppe wird daher summarisch nicht gefolgt.

 

  1. die Abhandlung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen, die mit dem Offenlagebeschluss vom 13.12.2022 getroffen wurde (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/096), hiermit zu bestätigen, soweit sie nicht durch den Beschluss zu 1 geändert wird.

 

  1. den Bebauungsplan Nr. 64 gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der z. Zt gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, als Satzung.

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Nord zwischen der Straße Schalbruch und dem Verlauf des Hoxbach. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des Flurstückes 33 im Westen, die Böschungsoberkante des Hoxbaches im Norden, die Ostgrenze des Flurstückes 37 im Osten und die Straße Schalbruch im Süden. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,31 ha.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung (mit Umweltbericht) mit Stand vom 04.04.2023 zugrunde.