Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 3

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.     die Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1  Schreiben des BUND, Ortsgruppe Hilden vom 15.02.2005

       Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:

Da die Anregung vom 12.11.2004 in dem oben genannten Schreiben nochmals wiederholt wird, wird auf die Abhandlung zum Offenlagebeschluss verwiesen:

„Der Anregung, die Wohnbaufläche in Gemeinbedarfsfläche umzuwandeln und gleichzeitig den Park zu erhalten, kann nicht gefolgt werden. Zum einen kann durch diese Ausweisung baurechtlich kein Park als solcher geschützt werden. Zum anderen ist der Erhalt der Klinik an diesem Standort nur durch eine wirtschaftlich verträgliche bauliche Erweiterung möglich. Da durch den aufgestellten Bebauungsplan Nr. 239 gleichzeitig mit der verbindlichen Schaffung der Baumöglichkeit der verbleibende Baumbestand rechtlich geschützt wird - was bisher nicht der Fall ist - wurde auch für den Naturschutz ein Beitrag geleistet.“

 

1.2  Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Einbeck, Schmidt, Dr. Berghaus + Kollegen vom 14.02.2005

Da die Anregungen in dem Schreiben zwar laut des Betreffs auch die Flächennutzungsplanänderung einbeziehen, inhaltlich aber auf die Details eines Bebauungsplanes eingegangen wird, wird hier keine Stellung genommen, sondern auf die Abhandlung des Schreibens in der Sitzungsvorlage Nr. 61/036 zum Bebauungsplan Nr. 239 verwiesen.

 

2.     die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden, mit der Folge, sie der Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung vorzulegen.

 

Das Plangebiet liegt südlich der Hildener Innenstadt im nordwestlichen Eckbereich der Kirchhofstraße und Hagelkreuzstraße. Es wird von diesen Straßen begrenzt sowie durch die nordwestlichen und nordöstlichen Grenzen des Flurstückes 845 und die nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 480 und 445, alle in Flur 49 der Gemarkung Hilden.

 

        Dem Beschluss liegt der Erläuterungsbericht vom 21.02.2005 zugrunde.“