Sitzung: 09.03.2005 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 61/026
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuß
 1.  die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange sowie der Bürger und Bürgerinnen aus der Offenlage wie folgt
abzuhandeln:
1.1Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 23.12.2004
Umweltamt
         Es werden keine Anregungen
vorgebracht.
         Untere Wasserbehörde
         Es werden keine Anregungen
vorgebracht.
Untere Bodenschutzbehörde
Im
Plangebiet sind weder Altlasten / Altlastverdachtsflächen noch Flächen mit
schädlichen Bodenveränderungen oder mit Verdacht auf schädlichen Bodenveränderungen
bekannt. Es werden keine Anregungen vorgebracht.
         Kreisgesundheitsamt
         Es werden keine Anregungen
vorgebracht.
         Aus planerischer Sicht
Die
Anregungen aus Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme vom 17.08.04,
wurden in das städtebauliche Konzept eingearbeitet. Es werden keine weiteren
Anregungen vorgebracht.
1.2
Schreiben des
Herrn Großelümern, Rheda Wiedenbrück, vom 23.11.05
      Auf den seinerzeit an der
Grenze errichteten Giebel soll eine Außenisolierung aufgebracht werden. Die
Zustimmung des Vorhabenträgers wurde zwischenzeitlich erteilt.( siehe Anlage)
 Â
1.3
Schreiben der
Familie Neuhaus, Hilden, vom 30.11.2004
Herr Neuhaus
stimmt dem Vorhaben zwar grundsätzlich zu, macht aber verschiedene Anregungen
zu der rückwärtigen Bebauung. Hierzu im Einzelnen: Verschiebung des südlichen
Baukörpers um 3 m nach Norden und Anordnung der Garage am Ende des Stichweges
sowie Reduzierung der Geschossigkeit auf ein Vollgeschoß mit ausgebautem
Dachgeschoß.
Der
Vorhabenträger hat auf Grund der vorgebrachten Anregungen seine Planung überarbeitet.
Den Anregungen wird wie folgt stattgegeben:
Verschiebung
des Baukörpers um 3 m nach Norden. Anordnung der Garage / Stellplatz wahlweise
wie vorgeschlagen oder seitlich am Giebel. Die rückwärtige Bebauung wird auf
eine 1-geschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoß, wobei das Dachgeschoß
ein Vollgeschoß sein darf, reduziert. Damit die Bebauung dem Charakter einer
1 ½
-geschossigen Bebauung entspricht, wird die Traufhöhe mit 4,5 m und die
Firsthöhe mit maximal 10,0 m über der Erschließungsfläche begrenzt. Die Ausbauhöhe
der Erschließungsfläche ist in der Planzeichnung festzusetzen. (Einverständnis
Neuhaus siehe Anlage)
1.4
Schreiben der
Familie Bürger, Hilden, vom 20.12.2004
Folgende
Anregungen werden vorgebracht: Verkürzung der Hausfronten und Ausführung der
Dächer als Walmdach, Verschiebung des nördlichen Baukörpers der rückwärtigen
Bebauung um 3 m nach Süden und um 2 m nach Osten sowie Verkürzung der
Baufenster um 1,0 m, Anordnung der Garage am Giebel sowie Reduzierung der
Geschossigkeit der rückwärtigen Bebauung auf ein Vollgeschoß.
Der
Vorhabenträger hat auf Grund der vorgebrachten Anregungen seine Planung überarbeitet.
Den Anregungen wird wie folgt stattgegeben:
Verschiebung
des Baukörpers um 3 m nach Süden, wobei einer Verschiebung um 2 m nach Osten
nicht stattgegeben wird, weil dann eine geordnete städtebauliche Entwicklung
nicht mehr gegeben ist. Anordnung der Garage / Stellplatz wahlweise wie
vorgeschlagen oder in Verlängerung der Zuwegung. Die rückwärtige Bebauung wird
auf eine 1-geschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoß, wobei das
Dachgeschoß ein Vollgeschoß sein darf, reduziert. Damit die Bebauung dem Charakter
einer 1 ½ -geschossigen Bebauung entspricht, wird die Traufhöhe mit 4,5 m und
die Firsthöhe mit maximal 10,0 m über der Erschließungsfläche begrenzt. Die
Ausbauhöhe der Erschließungsfläche ist in der Planzeichnung festzusetzen.Â
Der
Anregung, die Breite der rückwärtigen Baufenster jeweils um einen Meter zu
reduzieren, wird nicht gefolgt. Durch unterschiedliche Haustypen soll das Plangebiet
aufgelockert werden, was weiterhin mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar ist. Â
      Der Anregung, die Dächer als Walmdach zu
gestalten, wird nicht gefolgt. Das Umfeld ist, abgesehen vom benachbarten VEP
5, durch Satteldächer geprägt. Diese Dachform stimmt mit den Vorstellungen des
Vorhabenträgers überein und liegt dem Bebauungsplan zugrunde. Das Vorhaben fügt
sich insoweit in die Umgebungsbebauung ein. Weiter wurde durch Reduzierung der
Geschossigkeit auf eine 1 ½ -geschossige Bebauung dem „massivem
Erscheinungsbild“ bereits entgegengewirkt. Insoweit ergibt sich kein weiterer
Handlungsbedarf.Â
1.5
Schreiben der
Familie Hanußek, Hilden, vom 22.12.2004
Folgende
Anregungen werden vorgebracht: Verschiebung des nördlichen Baukörpers der
rückwärtigen Bebauung um 3m nach Süden und Anordnung der Garage am Giebel,
Schutz des Obstbaumes sowie Reduzierung der Geschoßigkeit der rückwärtigen Bebauung
auf ein Vollgeschoß.
     Â
Der
Vorhabenträger hat auf Grund der vorgebrachten Anregungen seine Planung überarbeitet.
Den Anregungen wird wie folgt stattgegeben:
Verschiebung
des Baukörpers um 3 m nach Süden. Anordnung der Garage / Stellplatz wahlweise
wie vorgeschlagen oder in Verlängerung der Zuwegung. Die rückwärtige Bebauung
wird auf eine 1-geschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoß, wobei das
Dachgeschoß ein Vollgeschoß sein darf, reduziert. Damit die Bebauung dem
Charakter einer 1 ½ -geschossigen Bebauung entspricht, wird die Traufhöhe mit
4,5 m und die Firsthöhe mit maximal 10,0 m über der Erschließungsfläche
begrenzt. Die Ausbauhöhe der Erschließungsfläche ist in der Planzeichnung
festzusetzen.Â
Der in Frage
stehende Obstbaum ragt mit seiner Krone in das Plangebiet und ist in der
Planzeichnung eingetragen. Bereits heute ist die Krone mit einer Garage
unterbaut. Dem Vorhabenträger ist bekannt, daß dieser Obstbaum im benachbarten
VEP als erhaltenswert festgesetzt wurde. Aus den textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan ergibt sich, dass die Bauarbeiten so durchzuführen sind, dass der
Baum nicht geschädigt wird. Der Vorhabenträger hat entsprechende
Schutzmaßnahmen während der Bauzeit vorzusehen. Insoweit wird der Anregung
Rechnung getragen werden.
Â
      Der Anregung, die Dächer als Walmdach zu
gestalten, wird nicht gefolgt. Das Umfeld ist, abgesehen vom benachbarten VEP
5, durch Satteldächer geprägt. Diese Dachform stimmt mit den Vorstellungen des
Vorhabenträgers überein und liegt dem Bebauungsplan zugrunde. Das Vorhaben fügt
sich insoweit in die Umgebungsbebauung ein. Weiter wurde durch Reduzierung der
Geschossigkeit auf eine auf eine 1 ½ -geschossige Bebauung dem „massivem
Erscheinungsbild“ bereits entgegengewirkt. Insoweit ergibt sich kein weiterer
Handlungsbedarf. (Einverständnis Hanußek
siehe Anlage)
2.
dem
Durchführungsvertrag vom 26.01.2005 zuzustimmen
3.
den Bebauungsplan
Nr. 244 A (VEP 6) „Schützenstraße 140-144“ gemäß §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung
sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141) in der Fassung
bis zum 20.07.2004 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen
Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet liegt an der Schützenstraße und umfasst die Flurstück 46, 201 und 202 der Gemarkung Hilden, Flur 56.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 25.02.2005 zugrunde.