Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuß

 

 1.   die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger und Bürgerinnen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1    Schreiben des Kreises Mettmann vom 23.12.2004

 

Umweltamt

          Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

          Untere Wasserbehörde

          Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Untere Bodenschutzbehörde

Im Plangebiet sind weder Altlasten / Altlastverdachtsflächen noch Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen oder mit Verdacht auf schädlichen Bodenveränderungen bekannt. Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

          Kreisgesundheitsamt

          Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

          Aus planerischer Sicht

Die Anregungen aus Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, Stellungnahme vom 17.08.04, wurden in das städtebauliche Konzept eingearbeitet. Es werden keine weiteren Anregungen vorgebracht.

 

1.2      Schreiben des Herrn Großelümern, Rheda Wiedenbrück, vom 23.11.05

       Auf den seinerzeit an der Grenze errichteten Giebel soll eine Außenisolierung aufgebracht werden. Die Zustimmung des Vorhabenträgers wurde zwischenzeitlich erteilt.( siehe Anlage)

  

1.3      Schreiben der Familie Neuhaus, Hilden, vom 30.11.2004

Herr Neuhaus stimmt dem Vorhaben zwar grundsätzlich zu, macht aber verschiedene Anregungen zu der rückwärtigen Bebauung. Hierzu im Einzelnen: Verschiebung des südlichen Baukörpers um 3 m nach Norden und Anordnung der Garage am Ende des Stichweges sowie Reduzierung der Geschossigkeit auf ein Vollgeschoß mit ausgebautem Dachgeschoß.

 

Der Vorhabenträger hat auf Grund der vorgebrachten Anregungen seine Planung überarbeitet. Den Anregungen wird wie folgt stattgegeben:

 

Verschiebung des Baukörpers um 3 m nach Norden. Anordnung der Garage / Stellplatz wahlweise wie vorgeschlagen oder seitlich am Giebel. Die rückwärtige Bebauung wird auf eine 1-geschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoß, wobei das Dachgeschoß ein Vollgeschoß sein darf, reduziert. Damit die Bebauung dem Charakter einer

1 ½ -geschossigen Bebauung entspricht, wird die Traufhöhe mit 4,5 m und die Firsthöhe mit maximal 10,0 m über der Erschließungsfläche begrenzt. Die Ausbauhöhe der Erschließungsfläche ist in der Planzeichnung festzusetzen. (Einverständnis Neuhaus siehe Anlage)

 

1.4      Schreiben der Familie Bürger, Hilden, vom 20.12.2004

Folgende Anregungen werden vorgebracht: Verkürzung der Hausfronten und Ausführung der Dächer als Walmdach, Verschiebung des nördlichen Baukörpers der rückwärtigen Bebauung um 3 m nach Süden und um 2 m nach Osten sowie Verkürzung der Baufenster um 1,0 m, Anordnung der Garage am Giebel sowie Reduzierung der Geschossigkeit der rückwärtigen Bebauung auf ein Vollgeschoß.

 

Der Vorhabenträger hat auf Grund der vorgebrachten Anregungen seine Planung überarbeitet. Den Anregungen wird wie folgt stattgegeben:

 

Verschiebung des Baukörpers um 3 m nach Süden, wobei einer Verschiebung um 2 m nach Osten nicht stattgegeben wird, weil dann eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr gegeben ist. Anordnung der Garage / Stellplatz wahlweise wie vorgeschlagen oder in Verlängerung der Zuwegung. Die rückwärtige Bebauung wird auf eine 1-geschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoß, wobei das Dachgeschoß ein Vollgeschoß sein darf, reduziert. Damit die Bebauung dem Charakter einer 1 ½ -geschossigen Bebauung entspricht, wird die Traufhöhe mit 4,5 m und die Firsthöhe mit maximal 10,0 m über der Erschließungsfläche begrenzt. Die Ausbauhöhe der Erschließungsfläche ist in der Planzeichnung festzusetzen. 

 

Der Anregung, die Breite der rückwärtigen Baufenster jeweils um einen Meter zu reduzieren, wird nicht gefolgt. Durch unterschiedliche Haustypen soll das Plangebiet aufgelockert werden, was weiterhin mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.  

 

       Der Anregung, die Dächer als Walmdach zu gestalten, wird nicht gefolgt. Das Umfeld ist, abgesehen vom benachbarten VEP 5, durch Satteldächer geprägt. Diese Dachform stimmt mit den Vorstellungen des Vorhabenträgers überein und liegt dem Bebauungsplan zugrunde. Das Vorhaben fügt sich insoweit in die Umgebungsbebauung ein. Weiter wurde durch Reduzierung der Geschossigkeit auf eine 1 ½ -geschossige Bebauung dem „massivem Erscheinungsbild“ bereits entgegengewirkt. Insoweit ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf. 

 

1.5      Schreiben der Familie Hanußek, Hilden, vom 22.12.2004

Folgende Anregungen werden vorgebracht: Verschiebung des nördlichen Baukörpers der rückwärtigen Bebauung um 3m nach Süden und Anordnung der Garage am Giebel, Schutz des Obstbaumes sowie Reduzierung der Geschoßigkeit der rückwärtigen Bebauung auf ein Vollgeschoß.

      

Der Vorhabenträger hat auf Grund der vorgebrachten Anregungen seine Planung überarbeitet. Den Anregungen wird wie folgt stattgegeben:

 

Verschiebung des Baukörpers um 3 m nach Süden. Anordnung der Garage / Stellplatz wahlweise wie vorgeschlagen oder in Verlängerung der Zuwegung. Die rückwärtige Bebauung wird auf eine 1-geschossige Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoß, wobei das Dachgeschoß ein Vollgeschoß sein darf, reduziert. Damit die Bebauung dem Charakter einer 1 ½ -geschossigen Bebauung entspricht, wird die Traufhöhe mit 4,5 m und die Firsthöhe mit maximal 10,0 m über der Erschließungsfläche begrenzt. Die Ausbauhöhe der Erschließungsfläche ist in der Planzeichnung festzusetzen. 

 

Der in Frage stehende Obstbaum ragt mit seiner Krone in das Plangebiet und ist in der Planzeichnung eingetragen. Bereits heute ist die Krone mit einer Garage unterbaut. Dem Vorhabenträger ist bekannt, daß dieser Obstbaum im benachbarten VEP als erhaltenswert festgesetzt wurde. Aus den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ergibt sich, dass die Bauarbeiten so durchzuführen sind, dass der Baum nicht geschädigt wird. Der Vorhabenträger hat entsprechende Schutzmaßnahmen während der Bauzeit vorzusehen. Insoweit wird der Anregung Rechnung getragen werden.

 

       Der Anregung, die Dächer als Walmdach zu gestalten, wird nicht gefolgt. Das Umfeld ist, abgesehen vom benachbarten VEP 5, durch Satteldächer geprägt. Diese Dachform stimmt mit den Vorstellungen des Vorhabenträgers überein und liegt dem Bebauungsplan zugrunde. Das Vorhaben fügt sich insoweit in die Umgebungsbebauung ein. Weiter wurde durch Reduzierung der Geschossigkeit auf eine auf eine 1 ½ -geschossige Bebauung dem „massivem Erscheinungsbild“ bereits entgegengewirkt. Insoweit ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf.  (Einverständnis Hanußek siehe Anlage)

 

2.     dem Durchführungsvertrag vom 26.01.2005 zuzustimmen

 

3.     den Bebauungsplan Nr. 244 A (VEP 6) „Schützenstraße 140-144“ gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141) in der Fassung bis zum 20.07.2004 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.

 

Das Plangebiet liegt an der Schützenstraße und umfasst die Flurstück 46, 201 und 202 der Gemarkung Hilden, Flur 56.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom  25.02.2005 zugrunde.