Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss folgende Satzung:

Satzung

über die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 54 der Stadt Hilden

für den Bereich südlich der Düsseldorfer Straße zwischen der Liebigstraße im Osten und der Grabenstraße im Westen

 

Auf der Grundlage der §§ 16 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, und in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2022 (GV NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 21.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden am 11.05.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 266 beschlossen.

Zur Sicherung dieser Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2

(1)   Von der Veränderungssperre Nr. 54 ist folgender Planbereich betroffen:

Das Plangebiet befindet sich im Hildener Westen und hat eine Größe von ca. 1,34 ha. Es wird begrenzt im Norden durch die Düsseldorfer Straße, im Westen durch die Grabenstraße, im Süden von der nördlichen Grenze des Flurstückes 97, einer direkten Verlängerung dieser Grenze zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 460, der nördlichen Grenze des Flurstückes 460, der westlichen und nördlichen Grenze des Flurstückes 459 und der nördlichen Grenze des Flurstückes 457 (alle Flurstücke in Flur 15 der Gemarkung Hilden) sowie im Osten von der Liebigstraße.

 

(2)   Ein Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, liegt zur Einsichtnahme im Rathaus, Planungs- und Vermessungsamt, in Hilden, Am Rathaus 1, Zimmer 435, aus. Im Übersichtsplan ist der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre schwarz umrandet.

 

§ 3

(1)   In dem von der Veränderungssperre betroffenen Planbereich dürfen Vorhaben im Sinne des
§ 29 BauGB nicht durchgeführt werden.

 

(2)   Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(3)   Von der Veränderungssperre werden nicht berührt:

a)    Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind;

b)    Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisherigen baurechtlich genehmigten Nutzung.

 

§ 4

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.

Sie tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 266 gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB, spätestens jedoch 2 Jahre nach der Bekanntmachung dieser Veränderungssperre außer Kraft.