Sitzung: 10.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 61/121
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss folgende Satzung:
Satzung
über die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 54 der Stadt Hilden
für den Bereich südlich der Düsseldorfer Straße zwischen der
Liebigstraße im Osten und der Grabenstraße im Westen
Auf der Grundlage der §§ 16 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist,
und in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2022 (GV NRW
S. 490), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 21.06.2023 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Stadtentwicklungsausschuss der
Stadt Hilden am 11.05.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 266
beschlossen.
Zur Sicherung dieser Planung wird für den künftigen Planbereich eine
Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
(1) Von
der Veränderungssperre Nr. 54 ist folgender Planbereich betroffen:
Das Plangebiet befindet sich im Hildener Westen und hat eine Größe von ca. 1,34
ha. Es wird begrenzt im Norden durch die Düsseldorfer Straße, im Westen durch
die Grabenstraße, im Süden von der nördlichen Grenze des Flurstückes 97, einer
direkten Verlängerung dieser Grenze zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes
460, der nördlichen Grenze des Flurstückes 460, der westlichen und nördlichen
Grenze des Flurstückes 459 und der nördlichen Grenze des Flurstückes 457 (alle
Flurstücke in Flur 15 der Gemarkung Hilden) sowie im Osten von der
Liebigstraße.
(2) Ein
Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, liegt zur Einsichtnahme im
Rathaus, Planungs- und Vermessungsamt, in Hilden, Am Rathaus 1, Zimmer 435,
aus. Im Übersichtsplan ist der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre
schwarz umrandet.
§ 3
(1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Planbereich dürfen Vorhaben im Sinne
des
§ 29 BauGB nicht durchgeführt werden.
(2) Von
der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen.
(3) Von
der Veränderungssperre werden nicht berührt:
a) Vorhaben,
die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind;
b) Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisherigen baurechtlich genehmigten Nutzung.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2
BauGB in Kraft.
Sie tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des
Bebauungsplans Nr. 266 gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB, spätestens jedoch 2 Jahre nach der Bekanntmachung dieser
Veränderungssperre außer Kraft.