Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Enthaltungen: 2

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.         die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des Kreises Mettmann mit Datum vom 28.09.2022

Untere Wasserbehörde:

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Entwässerung erfolgt über das vorhandene Trennsystem der Stadt Hilden. Dabei wird das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet. Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Hilden-Karnap.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht unter Schutzgut Wasser wird im Basisszenario ergänzt, dass das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet wird.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:

Es bestehen keine Bedenken.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Bodenschutzbehörde:

Es werden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Kreisgesundheitsamt:

Es bestehen keine Bedenken.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Naturschutzbehörde:

Landschaftsplan

Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindet. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN-Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.

 

Eingriffsregelungen / Umweltprüfung

Es wird erklärt, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft bedingt.

 

Artenschutz

Nach hiesiger Einschätzung kommt es durch die Wirkfaktoren der Planung zu keinem Eintritt von Verbotstatbeständen gemäß §44 BNatSchG.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Aus planungsrechtlicher Sicht:

Es bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben des BUND mit Datum vom 07.10.2022

Es wird die Planungsänderung sowie die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht als kommunale Planungshoheit, sondern als eine aus einem Gerichtsverfahren getriebene Notlösung angesehen. Gleichwohl werden Anmerkungen zu den Begründungen abgegeben, in der Hoffnung, dass sich daraus Lerneffekte für zukünftige Verfahren besonders unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Klimafolgen ableiten lassen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angestrebte Aufhebung des Bebauungsplanes wird nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB heißt es: „Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.“ Das vorliegende Verfahren unterliegt somit der Planungshoheit der Stadt Hilden.

 

 

1.2.1    Anmerkung 1:

Es wird erfragt, weshalb eine solche Änderung für ein größeres Gebiet des Hildener-Südens und im Außenbereich angrenzend an Langenfeld nicht im Rahmen der umfassenden Überarbeitung des Flächennutzungsplanes - wie von Bürgern und gleichzeitig Mitglieder*innen des BUND Hilden in einem Bürgerantrag gefordert - behandelt wurde.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall geht es um den Bebauungsplan Nr. 30 sowie dessen Aufhebung. Das Plangebiet befindet sich nicht im Außenbereich. Auf Ebene des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Hilden ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Zudem ist eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die Bauleitplanung berücksichtigt somit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Ziele der Raumordnung. Eine Überarbeitung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.

 

1.2.2    Anmerkung 2:

Es wird aus der Begründung zum Aufhebungsverfahren von Seite 5 zitiert: „Der Grünordnungsplan der Stadt Hilden (Umweltbüro Essen, 2001) stellt in Karte 1 eine öffentliche Freifläche dar, und zwar im Bereich des bereits erwähnten Spielplatzes.“ Es wird auf die Planung hingewiesen, wozu der Einwendende keine Aussage hinsichtlich der nunmehr geplanten Änderung und eines möglichen Ausgleichs gefunden habe.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorhandene Grünfläche (Spielplatz) soll durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 nicht verändert werden. Es gilt weiterhin der Bebauungsplan Nr. 30C, welcher die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz festsetzt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Spielplatz nördlich des Schlehenweges vorhanden und ein Abbau nicht geplant ist.

 

1.2.3    Anmerkung 3:

Es wird erläutert, dass es so wirke als würde es in der Stadtverwaltung Hilden als eine Besonderheit empfunden, dass zusätzliche Bebauung und Versiegelung nur planvoll und in vertretbarem Maße und aus einer Gesamtsicht auch hinsichtlich der Klimafolgen zu betrachten sei. Auf das seit dem Juli 2021 in Kraft getretene Klimaanpassungsgesetz NRW wird hingewiesen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Bedenken werden nicht geteilt. Die Entwicklung der Stadt wird in Hilden ganzheitlich betrachtet. Der wirksame Flächennutzungsplan bildet dabei auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung den Rahmen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können dann Bebauungspläne als Satzungen beschlossen werden und kleinräumiger dezidierte Festsetzungen getroffen werden. Der maßvolle Umgang mit Grund und Boden spielt dabei eine bedeutende Rolle. So gilt auch in Hilden Innenentwicklung vor Außenentwicklung als Leitbild der Stadtentwicklung. Der Klimawandel und die damit verbundenen Folgen finden in der Stadtplanung umfangreich Berücksichtigung. Das Klimaanpassungsgesetz NRW wird in den städtebaulichen Planungen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ist das Plangebiet jedoch bereits heute vollständig bebaut. Neubauplanungen sind derzeit nicht bekannt.

 

1.2.4    Anmerkung 4:

Die fehlende oder mangelnde Berücksichtigung des in der früheren Flächennutzungsplanung vorgegebenen „Kleinsiedlungsgebietes“ in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten habe die aktuelle, nicht klimafreundliche Situation herbeigeführt. Dies sei keine planmäßige, natürliche Entwicklung, sondern eine überbordende Bautätigkeit, die von vielen Hildener*innen schon mal in einer Demo als „Bauwut" gebrandmarkt worden sei.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Flächennutzungsplan wird der Bereich des Plangebietes überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes erfolgte erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 30).

 

1.2.5    Anmerkung 5:

Es wird ausgeführt, dass ein so wichtiges Gebiet, das als Grabeland und Kleinsiedlungsgebiet früher tatsächlich ebenfalls eine Vernetzung zu dem Biotopverbund (Teil der regionalen Biotopverbundachse zwischen Rheinaue und Heideterrasse) ermöglicht hat, über Jahrzehnte der übermäßigen Bebauung und Versiegelung geopfert wurde, kein Grund sein könne, nun die letzten Schranken einzureißen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Bautätigkeit der Vergangenheit ist nicht Gegenstand dieses Aufhebungsverfahrens.

 

1.2.6    Anmerkung 6:

Den bereits oben beschriebenen, gegen die bisherige Ausweisung in dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 30 „zugelassenen" Änderungen soll jetzt für ein Teilgebiet – „südlich des Buchenweges“ -  statt der Festsetzungen des B-Planes 30C eine § 34 er Regelung hinzugefügt werden.

Es wird erklärt, dass selbst wenn eine Verwaltungsrichterin eine Empfehlung zu einer solchen Regelung ausspricht, solle eine selbstbewusste Stadt- und Bauverwaltung sich doch nicht zu einer Sonderreglung zwingen lassen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Den Bedenken wird nicht gefolgt. Zunächst einmal ist klarzustellen, dass nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 weiterhin der Bebauungsplan Nr. 30 C rechtskräftig ist, welcher weite Teile des Plangebietes abdeckt. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend, der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Die hier vorhandenen Grundstücke sind bereits im Bestand bebaut. Eine Neubebauung müsste sich gemäß §34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügen. Die Anwendung des §34 BauGB stellt keine Sonderregelung dar, sondern ist explizit vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Bedenken werden daher nicht geteilt.

 

1.2.7    Anmerkung 7:

Gegenüber dem ursprünglichen und dem nunmehr zur Aufhebung anstehenden Bebauungsplan 30 sei sehr wohl eine „Verschlechterung für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu erkennen. Schon durch die 3. vereinfachte Änderung B-Plan Nr.30 seien Baugrenzen, GRZ (0,2) und GFZ (0,4) an die gewünschte geänderte Nutzung „angepasst“ worden. Dadurch und die Aufgabe des im Kleinsiedlungsgebiet üblichen Versorgungsgartennutzung (teilweise auch mit Tierhaltung) wurde der noch bestehende „Verbund“ mit der nahen Heideterrasse bereits reduziert. Dieser soll nunmehr komplett „aufgegeben“ werden, um der „modernen Wohnnutzung“ mit teilweise versiegelten Vorgärten bisherige Grünstrukturen zu opfern.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden nicht geteilt. Das Plangebiet ist bereits heute bebaut, die „moderne Wohnnutzung“ ist bereits vorhanden, und für den deutlich überwiegenden Teil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 30C auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Die hier vorhandenen Grundstücke sind auch bereits im Bestand bebaut. Eine Neubebauung müsste sich gemäß §34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügen. Große zusätzliche Flächenversiegelungen sind vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.

 

1.2.8   

Es wird erklärt, dass die Entwässerung des Plangebietes im sogenannten „Trennsystem“ als problematisch gesehen wird. Früher übliche grüne Vorgartennutzung müssten teilweise und seit einiger Zeit vermehrt einer „Versteinerung“ und Versiegelung weichen. Daher seien Gegenmaßnahmen erforderlich. Auch wenn das Gebiet nicht als „hochwassergefährdet“ im Sinne der „amtlichen“ Überflutungsgebiete eingestuft werde, haben sich die Gewässer bei dem letzten Starkregen 2021 nicht darangehalten und einige Grundstücke erheblich geflutet.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die zunehmende „Versteinerung“ von Vorgärten ist leider an zahlreichen Stellen im Stadtgebiet anzureffen. Gleichzeitig ist dies kein Hilden spezifisches Problem. Das Problem steht auch in keinem sächlichen Zusammenhang mit dem in Hilden vorhandenen Trennsystem für die Entwässerung. In Hilden werden daher im Rahmen neuer Bebauungspläne jeweils bezogen auf das konkrete Plangebiet textliche Festsetzungen formuliert, welche eine „Versteinerung“ der Vorgärten verhindern sollen.

 

Im vorliegenden Fall existiert auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 für den überwiegenden Bereich der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C, welcher die Versiegelung auf den jeweiligen Grundstücken durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 begrenzt. In den übrigen Bereichen gilt künftig §34 BauGB, wodurch auch auf diesen Flächen die Versiegelung weiterhin begrenzt bleibt.

 

Zudem wird in der Begründung bereits darauf hingewiesen, dass bei intensivem Starkregen sich Niederschlagswasser in den Bereichen der Erschließungsflächen sowie vereinzelt auf den privaten Grundstücken sammeln kann. Diese Situation wird bei außergewöhnlichem Starkregen oder extremem Starkregen weiter verschärft. Bei Nicht-Durchführung der Planung sowie bei Durchführung der Planung (Aufhebung) würde sich für diesen zuvor beschriebenen Zustand nichts ändern. 

 

1.2.9    Anmerkung 8:

Der Hinweis auf die nicht gewährte Garantie auf Kampfmittelfreiheit sei wichtig und notwendig, da sich dieses „Problem“ nicht nur auf das B-Plan-Gebiet, sondern auch auf die in der Nähe verlaufende Trasse der CO-Pipeline beziehe. Auch für diesen Bereich konnte bisher keine „Kampfmittelfreiheit garantiert“ werden, wie in einem „Brandbrief“ während der Verlegung der Pipeline von der Bürgerinitiative bekannt gemacht wurde. Das Problem konnte selbst durch die Entschuldigung der Baufirma, die eingestehen musste, das Landesparlament und die Landesregierung „belogen“ zu haben, nicht aus der Welt geschafft werden. Insofern bleibt es auch hinsichtlich der Kampfmittel bei einem Risiko.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht wird unter dem Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit darauf hingewiesen, dass eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht gewährt werden kann. Daher sind die Bauarbeiten im Plangebiet sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.

Die angesprochene CO-Pipeline verläuft nicht innerhalb des Plangebietes, daher sind die hierzu vorgebrachten Hinweise auch nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Gleichwohl soll im Umweltbericht nun auf die ca. 200m außerhalb des Plangebietes verlaufende CO Pipeline hingewiesen werden.

 

1.2.10  Anmerkung 9:

Es wird ausgeführt, dass - auch wenn die CO-Pipeline nicht wie ein Störfallbetrieb gesehen und bewertet wird - diese Pipeline wegen der Gefährlichkeit von CO als tödliches Atemgift für die Menschen innerhalb des B-Plan-Bereiches zu einem ähnlichen Risiko führen könnte. Dies ist aus einer von dem (früheren) Betreiber Bayer offengelegten und wissenschaftlich begleiteten Grafik und Untersuchung belegt. Daraus ist bei einem größeren Leck Todesgefahr für 140 Menschen und schwerwiegende Gesundheitsgefahren für 790 Menschen abzuleiten.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass im Umweltbericht unter dem Schutzgut Mensch ein Hinweis auf die ca. 200m außerhalb des Plangebietes verlaufende CO Pipeline aufgenommen wird.

 

1.3       Schreiben der Westnetz GmbH vom 13.09.2022

Es bestehen keine Einwände.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

2.         die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wie folgt abzuhandeln:

 

2.1       Schreiben des BUND mit Datum vom 20.01.2023

 

2.1.1    Seitens des Einwendenden kann nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Offenlage nicht im OBB-Beteiligungsverfahren geführt wird. Dies wird als Mangel gerügt. Ebenso wird es als falsch angesehen, dass diese Offenlage - zumal noch mit unzureichenden Informationen, die im Internet verfügbar sind - als Ersatz für die Bürgeranhörung gehandelt wird. Es wird auf eine bereits im Oktober 2022 abgegebene Stellungnahme hingewiesen

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Stellungnahme wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgegeben. Dieser Beteiligungsschritt wurde zuvor ortsüblich im Amtsblatt bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom 09.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023. Es handelt sich also noch nicht um eine Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Durch die öffentliche Auslegung im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, sich möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren. Das Baugesetzbuch ermöglicht es, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit auf unterschiedliche Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde anstelle eines Bürgerabends eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Bereits vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Die Stellungnahme des BUND im Zuge dieser Beteiligung wird in der vorliegenden Sitzungsvorlage unter Punkt 1.2 behandelt. Ein Mangel liegt nicht vor. Die Bedenken werden nicht geteilt.

 

 

2.1.2    Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 – sowie schon die vorherige Aufhebung zum Bebauungsplan Nr. 31 - wird für nicht geeignet gehalten, um den Notwendigkeiten einer Ausrichtung auf Klimaschutz und das seit dem Jahr 2021 verabschiedete Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben zu genügen.

 

Im Weiteren wird durch den Einwendenden auf die Ausführungen zur Aufhebung des benachbarten Bebauungsplan Nr. 31 eingegangen.

 

“Durch eine durchgehende Bewertung nach § 34 BauGB ist es nach der Aufhebung möglich, für einzelne Grundstücke Bebauungsmöglichkeiten zu finden und bei diesen das Einfügegebot wirksam werden zu lassen. Einzellösungen, wie z.B. die Teilung eines großen Grundstückes, um eine zusätzliche Bebauung zu ermöglichen, oder zusätzlicher Wohnraum durch Anbauten, können dann auch auf dem üblichen Wege im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt werden.“

 

Diese Zielsetzung stehe im Widerspruch zu dem o.g. Klimaanpassungsgesetz und würde einer weiteren Versiegelung Vorschub leisten. Damit würde sowohl den Klimaschutzzielen als auch den Artenschutznotwendigkeiten nicht hinreichend Rechnung getragen. Dass dies nun mit einer „Offenlage anstelle einer Bürgeranhörung“ ermöglicht werden soll, erscheine bedenklich, weil die Meinung und vorhandene Bedenken und Einwände aus der Bürgerschaft nicht mehr in die Entscheidungen einbezogen würden. Das wurde deutlich, als wir als Bürger im Hildener Süden anlässlich einer Ortsbegehung mit einer Gruppe Bürger*innen feststellen mussten, dass der noch zu „genehmigende B-Plan“ durch die Bebauung – die Gebäude waren zumindest im Rohbau fertig - schon „überholt“ wurde.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zunächst einmal ist zu erläutern, dass der angesprochene Bebauungsplan Nr. 31 bereits aufgehoben ist und folglich keine rechtliche Grundlage mehr darstellt. Der Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 erfolgte am 15.09.2021 durch den Rat der Stadt Hilden. Des Weiteren besteht, anders als im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31, für weite Teile des Bebauungsplanes Nr. 30 auch nach dessen Aufhebung der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C.

 

Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Somit ist die Ausgangssituation der beiden Bauleitplanverfahren Nr. 30 und Nr. 31 nicht identisch. Im vorliegenden Fall geht es explizit um den Bebauungsplan Nr. 30.

 

Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, da die Teilflächen südlich der Straße Buchenweg durch die bereits erfolgte Bebauung heute derart baulich vorgeprägt sind, dass der § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) für eine Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden kann.

 

Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein.

 

Die künftige, planungsrechtliche Situation im Plangebiet steht dem Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben nicht entgegen.

 

Des Weiteren muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine frühzeitige Beteiligung gehandelt hat. Der Vorwurf, dass die Meinung und vorhandene Bedenken und Einwände aus der Bürgerschaft nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden, ist falsch. Im Rahmen dieser Sitzungsvorlage werden nämlich gerade diese Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Beteiligung behandelt und bewertet. Zudem wird der Öffentlichkeit im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB nochmals die Gelegenheit gegeben, sich in das Bauleitplanverfahren einzubringen. Der Zeitraum beträgt dann mind. einen Monat. Die Bedenken werden nicht geteilt.

 

 

2.1.3    Es wird erläutert, dass die Ausweisung als „Kleinsiedlungsgebiet“ mit z.B. auch Nutzgärten gerade in Zeiten von inflationären Lebensmittelpreisen eher einen Vorteil zur eigenen und wohnortnahen Versorgung darstellen könnte, dies in der Betrachtung aber ebenso fehle wie die positive Auswirkung für die Artenvielfalt und die günstigeren Wohnbedingungen wegen der durchgrünten Wohnumgebung gerade in Hitzesommern. Diese werden nach allen Prognosen in Zukunft weiter zunehmen, so dass in einigen Jahren sogar mehr als 70 % der Hildener Bevölkerung einem noch höheren Risiko ausgesetzt würden. Gerade die noch verbliebenen unversiegelten Flächen in den Außenbezirken Hildens – wie hier – sollten als Frischluft-Oasen erhalten bleiben und gerade nicht durch ein „Einfügegebot“ gefährdet werden.

 

Im Fazit wird daher die Aufhebung des Bebauungsplanes abgelehnt und die klimagerechte Neuaufstellung dieses Bebauungsplanes Nr. 30 empfohlen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Nicht mehr zeitgemäß ist der Bebauungsplan Nr. 30 dadurch, dass er für die bauliche Nutzung die Ausweisung „WS = Kleinsiedlungsgebiet“ enthält. Ein Kleinsiedlungsgebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1962 diente vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Im Bestand entspricht das städtebauliche Umfeld jedoch schon länger eher einem Wohngebiet als einem Kleinsiedlungsgebiet. Die für ein Kleinsiedlungsgebiet typischen großen Nutzgärten sind nicht mehr gegeben, weil sie von den Eigentümern und Nutzern sukzessive aufgegeben wurden. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Bauflächen geschaffen. Negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt oder das Klima sind daher auch nicht zu befürchten.

Für den überwiegenden Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 30 besteht nach dessen Aufhebung weiterhin der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend, der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Daher besteht kein Erfordernis, für diesen Bereich einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anregung, den Bebauungsplan klimagerecht neu aufzustellen, wird nicht gefolgt.

 

 

2.1.4    Es wird darauf hingewiesen, dass es am sinnvollsten wäre, die beiden Bebauungspläne Nr. 30 und 31 zusammen zu betrachten und klimaresilient auszurichten. Die notwendige Ausrichtung auf die veränderte Klimasituation und -entwicklung könnte auch noch besser in einer Überarbeitung des Flächennutzungsplanes mit umfassender Bürgerbeteiligung – wie schon einmal vorgeschlagen – gelingen, um in einer Gesamtschau alle notwendigen Maßnahmen koordiniert zu betrachten und zügig durchzuführen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan Nr. 31 ist, wie bereits zuvor erläutert, aufgehoben. Im vorliegenden Bauleitplanverfahren geht es um die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30. Die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes ist für den betroffenen Planbereich nicht erforderlich. Die Grundstücke sind bereits im Bestand weitgehend bebaut. Der Flächennutzungsplan sowie dessen Überarbeitung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens.

 

 

3.         die öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 30 gem. § 3 Abs. 2

Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i.V.m.            § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist.

 

Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden und wird im Norden begrenzt durch die Nordseite der Straße Lehmkuhler Weg, im Osten durch die Ostseite der Straße Erikaweg, im Westen durch die Westseite des Flurstückes 39 (in Flur 19 der Gemarkung Hilden) und im Süden durch eine von der Stadtgrenze Hilden/Langenfeld um ca. 140m nach Norden versetzte Parallele. Dabei ist das Ostende der Parallele um ca. 4m, das Westende um ca. 3m nach Norden versetzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 7,3 ha.

 

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 sollen die funktionslos gewordenen Ausweisungen – insbesondere die planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) – aufgehoben werden, so dass, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 30C, südlich der Straße Buchenweg anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte wird.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung mit Stand vom Februar 2023 zu Grunde.