Sitzung: 15.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Enthaltungen: 2
Vorlage: WP 20-25 SV 61/110
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des Kreises Mettmann mit Datum
vom 28.09.2022
Untere Wasserbehörde:
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Die Entwässerung erfolgt über das vorhandene Trennsystem der Stadt Hilden.
Dabei wird das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet.
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A
Hilden-Karnap.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Umweltbericht unter Schutzgut Wasser wird im Basisszenario ergänzt, dass das
anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet wird.
Untere
Immissionsschutzbehörde:
Es bestehen keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Bodenschutzbehörde:
Es werden keine Hinweise oder Anregungen
vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kreisgesundheitsamt:
Es bestehen keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das
Plangebiet nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindet. Natur- oder
Landschaftsschutzgebiete werden nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat,
ULAN-Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.
Eingriffsregelungen / Umweltprüfung
Es wird erklärt, dass die Aufhebung des
Bebauungsplanes voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft
bedingt.
Artenschutz
Nach hiesiger Einschätzung kommt es durch
die Wirkfaktoren der Planung zu keinem Eintritt von Verbotstatbeständen gemäß
§44 BNatSchG.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aus
planungsrechtlicher Sicht:
Es bestehen keine planungsrechtlichen
Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben des BUND mit Datum vom
07.10.2022
Es wird die Planungsänderung sowie die
Aufhebung des Bebauungsplanes nicht als kommunale Planungshoheit, sondern als
eine aus einem Gerichtsverfahren getriebene Notlösung angesehen. Gleichwohl
werden Anmerkungen zu den Begründungen abgegeben, in der Hoffnung, dass sich
daraus Lerneffekte für zukünftige Verfahren besonders unter dem Gesichtspunkt
der zu erwartenden Klimafolgen ableiten lassen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
angestrebte Aufhebung des Bebauungsplanes wird nach den Vorgaben des
Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB heißt es:
„Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.“
Das vorliegende Verfahren unterliegt somit der Planungshoheit der Stadt Hilden.
1.2.1 Anmerkung 1:
Es wird erfragt, weshalb eine solche
Änderung für ein größeres Gebiet des Hildener-Südens und im Außenbereich
angrenzend an Langenfeld nicht im Rahmen der umfassenden Überarbeitung des
Flächennutzungsplanes - wie von Bürgern und gleichzeitig Mitglieder*innen des
BUND Hilden in einem Bürgerantrag gefordert - behandelt wurde.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall geht es um
den Bebauungsplan Nr. 30 sowie dessen Aufhebung. Das Plangebiet befindet sich
nicht im Außenbereich. Auf Ebene des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt
Hilden ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Zudem ist eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die Bauleitplanung
berücksichtigt somit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Ziele der Raumordnung. Eine
Überarbeitung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.
1.2.2 Anmerkung 2:
Es wird aus der Begründung zum Aufhebungsverfahren von Seite 5 zitiert: „Der
Grünordnungsplan der Stadt Hilden (Umweltbüro Essen, 2001) stellt in Karte 1
eine öffentliche Freifläche dar, und zwar im Bereich des bereits erwähnten
Spielplatzes.“ Es wird auf die Planung hingewiesen, wozu der Einwendende keine
Aussage hinsichtlich der nunmehr geplanten Änderung und eines möglichen
Ausgleichs gefunden habe.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
vorhandene Grünfläche (Spielplatz) soll durch die Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 30 nicht verändert werden. Es gilt weiterhin der Bebauungsplan Nr. 30C,
welcher die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und
Spielplatz festsetzt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Spielplatz
nördlich des Schlehenweges vorhanden und ein Abbau nicht geplant ist.
1.2.3 Anmerkung 3:
Es wird erläutert, dass es so wirke als
würde es in der Stadtverwaltung Hilden als eine Besonderheit empfunden, dass
zusätzliche Bebauung und Versiegelung nur planvoll und in vertretbarem Maße und
aus einer Gesamtsicht auch hinsichtlich der Klimafolgen zu betrachten sei. Auf
das seit dem Juli 2021 in Kraft getretene Klimaanpassungsgesetz NRW wird
hingewiesen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bedenken werden nicht geteilt. Die
Entwicklung der Stadt wird in Hilden ganzheitlich betrachtet. Der wirksame
Flächennutzungsplan bildet dabei auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
den Rahmen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können dann
Bebauungspläne als Satzungen beschlossen werden und kleinräumiger dezidierte
Festsetzungen getroffen werden. Der maßvolle Umgang mit Grund und Boden spielt
dabei eine bedeutende Rolle. So gilt auch in Hilden Innenentwicklung vor
Außenentwicklung als Leitbild der Stadtentwicklung. Der Klimawandel und die
damit verbundenen Folgen finden in der Stadtplanung umfangreich
Berücksichtigung. Das Klimaanpassungsgesetz NRW wird in den städtebaulichen
Planungen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ist das Plangebiet jedoch
bereits heute vollständig bebaut. Neubauplanungen sind derzeit nicht bekannt.
1.2.4 Anmerkung 4:
Die fehlende oder mangelnde Berücksichtigung
des in der früheren Flächennutzungsplanung vorgegebenen
„Kleinsiedlungsgebietes“ in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten habe die
aktuelle, nicht klimafreundliche Situation herbeigeführt. Dies sei keine
planmäßige, natürliche Entwicklung, sondern eine überbordende Bautätigkeit, die
von vielen Hildener*innen schon mal in einer Demo als „Bauwut"
gebrandmarkt worden sei.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im
Flächennutzungsplan wird der Bereich des Plangebietes überwiegend als
Wohnbaufläche dargestellt. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebietes
erfolgte erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr.
30).
1.2.5 Anmerkung 5:
Es wird ausgeführt, dass ein so wichtiges
Gebiet, das als Grabeland und Kleinsiedlungsgebiet früher tatsächlich ebenfalls
eine Vernetzung zu dem Biotopverbund (Teil der regionalen Biotopverbundachse
zwischen Rheinaue und Heideterrasse) ermöglicht hat, über Jahrzehnte der
übermäßigen Bebauung und Versiegelung geopfert wurde, kein Grund sein könne,
nun die letzten Schranken einzureißen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bautätigkeit der Vergangenheit ist nicht
Gegenstand dieses Aufhebungsverfahrens.
1.2.6 Anmerkung 6:
Den bereits oben beschriebenen, gegen die bisherige
Ausweisung in dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 30 „zugelassenen"
Änderungen soll jetzt für ein Teilgebiet – „südlich
des Buchenweges“ - statt der Festsetzungen des B-Planes 30C eine § 34 er Regelung
hinzugefügt werden.
Es wird erklärt, dass selbst wenn eine
Verwaltungsrichterin eine Empfehlung zu einer solchen Regelung ausspricht,
solle eine selbstbewusste Stadt- und Bauverwaltung sich doch nicht zu einer
Sonderreglung zwingen lassen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Den Bedenken wird nicht gefolgt. Zunächst
einmal ist klarzustellen, dass nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30
weiterhin der Bebauungsplan Nr. 30 C rechtskräftig ist, welcher weite Teile des
Plangebietes abdeckt. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend, der § 34 BauGB
als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Die hier vorhandenen
Grundstücke sind bereits im Bestand bebaut. Eine Neubebauung müsste sich gemäß
§34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügen. Die Anwendung des §34 BauGB
stellt keine Sonderregelung dar, sondern ist explizit vom Gesetzgeber
vorgesehen. Die Bedenken werden daher nicht geteilt.
1.2.7 Anmerkung 7:
Gegenüber dem ursprünglichen und dem nunmehr
zur Aufhebung anstehenden Bebauungsplan 30 sei sehr wohl eine „Verschlechterung
für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu erkennen. Schon
durch die 3. vereinfachte Änderung B-Plan Nr.30 seien Baugrenzen, GRZ (0,2) und
GFZ (0,4) an die gewünschte geänderte Nutzung „angepasst“ worden. Dadurch und
die Aufgabe des im Kleinsiedlungsgebiet üblichen Versorgungsgartennutzung
(teilweise auch mit Tierhaltung) wurde der noch bestehende „Verbund“ mit der
nahen Heideterrasse bereits reduziert. Dieser soll nunmehr komplett „aufgegeben“
werden, um der „modernen Wohnnutzung“ mit teilweise versiegelten Vorgärten bisherige
Grünstrukturen zu opfern.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Bedenken werden nicht geteilt. Das Plangebiet ist bereits heute bebaut, die
„moderne Wohnnutzung“ ist bereits vorhanden, und für den deutlich überwiegenden
Teil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr. 30C auch nach der Aufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 30. Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend
der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Die hier
vorhandenen Grundstücke sind auch bereits im Bestand bebaut. Eine Neubebauung
müsste sich gemäß §34 BauGB in das städtebauliche Umfeld einfügen. Große
zusätzliche Flächenversiegelungen sind vor diesem Hintergrund nicht zu
erwarten.
1.2.8
Es wird erklärt,
dass die Entwässerung des Plangebietes im sogenannten „Trennsystem“ als
problematisch gesehen wird. Früher übliche grüne Vorgartennutzung müssten teilweise
und seit einiger Zeit vermehrt einer „Versteinerung“ und Versiegelung weichen.
Daher seien Gegenmaßnahmen erforderlich. Auch wenn das Gebiet nicht als
„hochwassergefährdet“ im Sinne der „amtlichen“ Überflutungsgebiete eingestuft
werde, haben sich die Gewässer bei dem letzten Starkregen 2021 nicht darangehalten
und einige Grundstücke erheblich geflutet.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
zunehmende „Versteinerung“ von Vorgärten ist leider an zahlreichen Stellen im
Stadtgebiet anzureffen. Gleichzeitig ist dies kein Hilden spezifisches Problem.
Das Problem steht auch in keinem sächlichen Zusammenhang mit dem in Hilden
vorhandenen Trennsystem für die Entwässerung. In Hilden werden daher im Rahmen
neuer Bebauungspläne jeweils bezogen auf das konkrete Plangebiet textliche
Festsetzungen formuliert, welche eine „Versteinerung“ der Vorgärten verhindern
sollen.
Im vorliegenden Fall existiert auch nach der
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 für den überwiegenden Bereich der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C, welcher die Versiegelung auf den
jeweiligen Grundstücken durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
begrenzt. In den übrigen Bereichen gilt künftig §34 BauGB, wodurch auch auf
diesen Flächen die Versiegelung weiterhin begrenzt bleibt.
Zudem wird in der Begründung bereits darauf
hingewiesen, dass bei intensivem Starkregen sich Niederschlagswasser in den
Bereichen der Erschließungsflächen sowie vereinzelt auf den privaten
Grundstücken sammeln kann. Diese Situation wird bei außergewöhnlichem
Starkregen oder extremem Starkregen weiter verschärft. Bei Nicht-Durchführung
der Planung sowie bei Durchführung der Planung (Aufhebung) würde sich für
diesen zuvor beschriebenen Zustand nichts ändern.
1.2.9 Anmerkung 8:
Der Hinweis auf die nicht gewährte Garantie
auf Kampfmittelfreiheit sei wichtig und notwendig, da sich dieses „Problem“
nicht nur auf das B-Plan-Gebiet, sondern auch auf die in der Nähe verlaufende
Trasse der CO-Pipeline beziehe. Auch für diesen Bereich konnte bisher keine
„Kampfmittelfreiheit garantiert“ werden, wie in einem „Brandbrief“ während der
Verlegung der Pipeline von der Bürgerinitiative bekannt gemacht wurde. Das Problem
konnte selbst durch die Entschuldigung der Baufirma, die eingestehen musste,
das Landesparlament und die Landesregierung „belogen“ zu haben, nicht aus der
Welt geschafft werden. Insofern bleibt es auch hinsichtlich der Kampfmittel bei
einem Risiko.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im
Umweltbericht wird unter dem Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen
Gesundheit darauf hingewiesen, dass eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht
gewährt werden kann. Daher sind die Bauarbeiten im Plangebiet sofort
einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die
zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Die angesprochene CO-Pipeline verläuft nicht
innerhalb des Plangebietes, daher sind die hierzu vorgebrachten Hinweise auch
nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Gleichwohl soll im Umweltbericht
nun auf die ca. 200m außerhalb des Plangebietes verlaufende CO Pipeline
hingewiesen werden.
1.2.10 Anmerkung 9:
Es wird ausgeführt, dass - auch wenn die
CO-Pipeline nicht wie ein Störfallbetrieb gesehen und bewertet wird - diese
Pipeline wegen der Gefährlichkeit von CO als tödliches Atemgift für die
Menschen innerhalb des B-Plan-Bereiches zu einem ähnlichen Risiko führen könnte.
Dies ist aus einer von dem (früheren) Betreiber Bayer offengelegten und
wissenschaftlich begleiteten Grafik und Untersuchung belegt. Daraus ist bei
einem größeren Leck Todesgefahr für 140 Menschen und schwerwiegende
Gesundheitsgefahren für 790 Menschen abzuleiten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Anregung wird dahingehend gefolgt, dass im Umweltbericht unter dem Schutzgut
Mensch ein Hinweis auf die ca. 200m außerhalb des Plangebietes verlaufende CO
Pipeline aufgenommen wird.
1.3 Schreiben der Westnetz GmbH vom 13.09.2022
Es bestehen keine Einwände.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2. die Anregungen aus der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit wie folgt abzuhandeln:
2.1 Schreiben
des BUND mit Datum vom 20.01.2023
2.1.1 Seitens des Einwendenden kann nicht
nachvollzogen werden, weshalb diese Offenlage nicht im OBB-Beteiligungsverfahren
geführt wird. Dies wird als Mangel gerügt. Ebenso wird es als falsch angesehen,
dass diese Offenlage - zumal noch mit unzureichenden Informationen, die im
Internet verfügbar sind - als Ersatz für die Bürgeranhörung gehandelt wird. Es
wird auf eine bereits im Oktober 2022 abgegebene Stellungnahme hingewiesen
Hierzu wird
wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme
wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
BauGB abgegeben. Dieser Beteiligungsschritt wurde zuvor ortsüblich im Amtsblatt
bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte vom
09.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023. Es handelt sich also noch nicht um
eine Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Durch die öffentliche Auslegung im Zuge
der frühzeitigen Beteiligung wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben,
sich möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu
informieren. Das Baugesetzbuch ermöglicht es, die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit auf unterschiedliche Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall
wurde anstelle eines Bürgerabends eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen
durchgeführt.
Bereits vor der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit erfolgte eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB. Die Stellungnahme des BUND
im Zuge dieser Beteiligung wird in der vorliegenden Sitzungsvorlage unter Punkt
1.2 behandelt. Ein Mangel liegt nicht vor. Die Bedenken werden nicht
geteilt.
2.1.2 Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30
– sowie schon die vorherige Aufhebung zum Bebauungsplan Nr. 31 - wird für nicht
geeignet gehalten, um den Notwendigkeiten einer Ausrichtung auf Klimaschutz und
das seit dem Jahr 2021 verabschiedete Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren
rechtlichen Vorgaben zu genügen.
Im
Weiteren wird durch den Einwendenden auf die Ausführungen zur Aufhebung des
benachbarten Bebauungsplan Nr. 31 eingegangen.
“Durch
eine durchgehende Bewertung nach § 34 BauGB ist es nach der Aufhebung möglich,
für einzelne Grundstücke Bebauungsmöglichkeiten zu finden und bei diesen das
Einfügegebot wirksam werden zu lassen. Einzellösungen, wie z.B. die Teilung
eines großen Grundstückes, um eine zusätzliche Bebauung zu ermöglichen, oder
zusätzlicher Wohnraum durch Anbauten, können dann auch auf dem üblichen Wege im
Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt werden.“
Diese
Zielsetzung stehe im Widerspruch zu dem o.g. Klimaanpassungsgesetz und würde
einer weiteren Versiegelung Vorschub leisten. Damit würde sowohl den
Klimaschutzzielen als auch den Artenschutznotwendigkeiten nicht hinreichend
Rechnung getragen. Dass dies nun mit einer „Offenlage anstelle einer
Bürgeranhörung“ ermöglicht werden soll, erscheine bedenklich, weil die Meinung
und vorhandene Bedenken und Einwände aus der Bürgerschaft nicht mehr in die
Entscheidungen einbezogen würden. Das wurde deutlich, als wir als Bürger im
Hildener Süden anlässlich einer Ortsbegehung mit einer Gruppe Bürger*innen feststellen
mussten, dass der noch zu „genehmigende B-Plan“ durch die Bebauung – die
Gebäude waren zumindest im Rohbau fertig - schon „überholt“ wurde.
Hierzu wird
wie folgt Stellung genommen:
Zunächst einmal
ist zu erläutern, dass der angesprochene Bebauungsplan Nr. 31 bereits
aufgehoben ist und folglich keine rechtliche Grundlage mehr darstellt. Der
Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 erfolgte am
15.09.2021 durch den Rat der Stadt Hilden. Des Weiteren besteht, anders als im
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31, für weite Teile des Bebauungsplanes Nr. 30
auch nach dessen Aufhebung der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C.
Lediglich südlich der Straße Buchenweg gilt anschließend
der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Somit ist die Ausgangssituation der beiden
Bauleitplanverfahren Nr. 30 und Nr. 31 nicht identisch. Im vorliegenden Fall
geht es explizit um den Bebauungsplan Nr. 30.
Die Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, da die Teilflächen südlich der Straße
Buchenweg durch die bereits erfolgte Bebauung heute derart baulich vorgeprägt sind,
dass der § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) für eine Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen
werden kann.
Danach
muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein.
Die
künftige, planungsrechtliche Situation im Plangebiet steht dem
Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben nicht entgegen.
Des
Weiteren muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine
frühzeitige Beteiligung gehandelt hat. Der Vorwurf, dass die Meinung und
vorhandene Bedenken und Einwände aus der Bürgerschaft nicht mehr in die
Entscheidung einbezogen werden, ist falsch. Im Rahmen dieser Sitzungsvorlage
werden nämlich gerade diese Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen
Beteiligung behandelt und bewertet. Zudem wird der Öffentlichkeit im Rahmen der
noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB
nochmals die Gelegenheit gegeben, sich in das Bauleitplanverfahren einzubringen.
Der Zeitraum beträgt dann mind. einen Monat. Die Bedenken werden nicht geteilt.
2.1.3 Es wird erläutert, dass die Ausweisung als
„Kleinsiedlungsgebiet“ mit z.B. auch Nutzgärten gerade in Zeiten von
inflationären Lebensmittelpreisen eher einen Vorteil zur eigenen und
wohnortnahen Versorgung darstellen könnte, dies in der Betrachtung aber ebenso
fehle wie die positive Auswirkung für die Artenvielfalt und die günstigeren
Wohnbedingungen wegen der durchgrünten Wohnumgebung gerade in Hitzesommern. Diese
werden nach allen Prognosen in Zukunft weiter zunehmen, so dass in einigen
Jahren sogar mehr als 70 % der Hildener Bevölkerung einem noch höheren Risiko
ausgesetzt würden. Gerade die noch verbliebenen unversiegelten Flächen in den
Außenbezirken Hildens – wie hier – sollten als Frischluft-Oasen erhalten
bleiben und gerade nicht durch ein „Einfügegebot“ gefährdet werden.
Im
Fazit wird daher die Aufhebung des Bebauungsplanes abgelehnt und die
klimagerechte Neuaufstellung dieses Bebauungsplanes Nr. 30 empfohlen.
Hierzu wird
wie folgt Stellung genommen:
Nicht mehr
zeitgemäß ist der Bebauungsplan Nr. 30 dadurch, dass er für die bauliche
Nutzung die Ausweisung „WS = Kleinsiedlungsgebiet“ enthält. Ein
Kleinsiedlungsgebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1962
diente vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Im Bestand entspricht das
städtebauliche Umfeld jedoch schon länger eher einem Wohngebiet als einem
Kleinsiedlungsgebiet. Die für ein Kleinsiedlungsgebiet typischen großen
Nutzgärten sind nicht mehr gegeben, weil sie von den Eigentümern und Nutzern
sukzessive aufgegeben wurden. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden
keine zusätzlichen Bauflächen geschaffen. Negative Auswirkungen auf die
Artenvielfalt oder das Klima sind daher auch nicht zu befürchten.
Für den
überwiegenden Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 30 besteht nach
dessen Aufhebung weiterhin der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C. Lediglich südlich der Straße
Buchenweg gilt anschließend, der § 34 BauGB als Grundlage für die Beurteilung
planerischer Aspekte. Daher besteht kein Erfordernis, für diesen Bereich einen
neuen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anregung, den Bebauungsplan klimagerecht neu aufzustellen, wird
nicht gefolgt.
2.1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass es am
sinnvollsten wäre, die beiden Bebauungspläne Nr. 30 und 31 zusammen zu
betrachten und klimaresilient auszurichten. Die notwendige Ausrichtung auf die
veränderte Klimasituation und -entwicklung könnte auch noch besser in einer
Überarbeitung des Flächennutzungsplanes mit umfassender Bürgerbeteiligung – wie
schon einmal vorgeschlagen – gelingen, um in einer Gesamtschau alle notwendigen
Maßnahmen koordiniert zu betrachten und zügig durchzuführen.
Hierzu wird
wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan Nr. 31 ist, wie bereits zuvor
erläutert, aufgehoben. Im vorliegenden Bauleitplanverfahren geht es um die
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30. Die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes
ist für den betroffenen Planbereich nicht erforderlich. Die Grundstücke sind
bereits im Bestand weitgehend bebaut. Der Flächennutzungsplan sowie dessen
Überarbeitung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens.
3. die öffentliche Auslegung der Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 30 gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist.
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt
Hilden und wird im Norden begrenzt durch die Nordseite der Straße Lehmkuhler
Weg, im Osten durch die Ostseite der Straße Erikaweg, im Westen durch die
Westseite des Flurstückes 39 (in Flur 19 der Gemarkung Hilden) und im Süden
durch eine von der Stadtgrenze Hilden/Langenfeld um ca. 140m nach Norden
versetzte Parallele. Dabei ist das Ostende der Parallele um ca. 4m, das Westende
um ca. 3m nach Norden versetzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca.
7,3 ha.
Mit der Aufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 30 sollen die funktionslos gewordenen Ausweisungen –
insbesondere die planungsrechtliche Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet (WS) –
aufgehoben werden, so dass, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 30C, südlich der Straße Buchenweg anschließend der § 34 BauGB Grundlage für
die Beurteilung planerischer Aspekte wird.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Begründung mit Stand vom Februar 2023 zu Grunde.