Sitzung: 07.12.2022 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: WP 20-25 SV 68/025
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt
nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den
vorgelegten Gebührenkalkulationen
Variante 1:
auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)
Variante 2:
vorbehaltlich des Inkrafttretens
der Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung,
Drucksache18/997, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
zum 01.01.2023
für Straßenreinigung/ Winterdienst für das
Jahr 2023 und beschließt
1. ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
(StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 18.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008
beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt
Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§
5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte
Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW.
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung
festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu
den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz
jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Gegenstand der Gebührenveranlagung nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist das Buchgrundstück.
§
6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(4) Bei einmaliger 14-täglicher
Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße, die überwiegend
|
bei
14 tägl. Reinigung |
a)
dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone) |
1,62 € |
b)
dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
2,15 € |
c) dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,94 € |
d)
dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,72 € |
e)
dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,51 € |
Wird eine Straße während des
14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des
Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend.
§
6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a)
in der Dringlichkeitsstufen 0 |
2,03 € |
b)
in der Dringlichkeitsstufen 1 |
1,52 € |
c)
in der Dringlichkeitsstufen 2 |
1,02 € |
d)
in der Dringlichkeitsstufen 3 |
0,51 € |
e)
in der Dringlichkeitsstufen 4 |
0,00 € |
§ 2
Teil
2 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 17.10.2022 in der zuletzt gültigen
Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:
1. Neuaufnahme und Änderung
bestehender Eintragungen
1434 Am Bürenbach Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße
und Am Bürenbach
Festlegung der Straßenart,
Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit
Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.
II. Wegeliste |
|||||||
Wege-Nr. |
Fußgänger-Fahrradwege Sie
finden die gesuchten Fuß- und Fahrradwege unter der angeschlossenen Straße
in alphabetischer Reihenfolge |
Reinigung
und Winterdienst
durch |
Häufigkeit der Reinigung
(14-täglich) |
Straßenart |
|||
Stadt |
Grundstückseigentümer |
||||||
Fußgängerzone / Fuß- und
Radweg |
Gehweg und Radweg |
Fahrbahn, Gehweg und
Radweg |
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|
Straße |
Fußgänger-Fahrradweg |
|
|
|
|
|
1434 |
Am Bürenbach |
Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße und Am Bürenbach |
|
x |
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1 |
1 |
§
3
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
2. vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
(StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 18.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt
Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§
5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte
Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW.
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung
festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu
den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz
jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Gegenstand der Gebührenveranlagung nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist das Buchgrundstück.
§
6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(4) Bei einmaliger 14-täglicher
Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße, die überwiegend
|
bei
14 tägl. Reinigung |
a)
dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone) |
1,63 € |
b)
dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
2,17 € |
c) dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,95 € |
d)
dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,73 € |
e)
dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,52 € |
Wird eine Straße während des
14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des
Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend.
§
6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a)
in der Dringlichkeitsstufen 0 |
2,15 € |
b)
in der Dringlichkeitsstufen 1 |
1,61 € |
c)
in der Dringlichkeitsstufen 2 |
1,07 € |
d)
in der Dringlichkeitsstufen 3 |
0,54 € |
e)
in der Dringlichkeitsstufen 4 |
0,00 € |
§ 2
Teil
2 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 17.10.2022 in der zuletzt gültigen
Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:
1. Neuaufnahme und Änderung
bestehender Eintragungen
1434 Am Bürenbach Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße
und Am Bürenbach
Festlegung der Straßenart,
Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit
Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.
II. Wegeliste |
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Wege-Nr. |
Fußgänger-Fahrradwege Sie
finden die gesuchten Fuß- und Fahrradwege unter der angeschlossenen Straße
in alphabetischer Reihenfolge |
Reinigung
und Winterdienst
durch |
Häufigkeit der Reinigung
(14-täglich) |
Straßenart |
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Stadt |
Grundstückseigentümer |
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Fußgängerzone / Fuß- und
Radweg |
Gehweg und Radweg |
Fahrbahn, Gehweg und
Radweg |
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Straße |
Fußgänger-Fahrradweg |
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1434 |
Am Bürenbach |
Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße und Am Bürenbach |
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1 |
§
3
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.