Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt
nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den
vorgelegten Gebührenkalkulationen
Variante 1:
auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)
Variante 2:
vorbehaltlich des Inkrafttretens
der Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung,
Drucksache18/997, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
zum 01.01.2023
für Straßenreinigung/ Winterdienst für das Jahr
2023 und beschließt
1. ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
(StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 18.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt
Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§
5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte
Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW.
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung
festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu
den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz
jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Gegenstand der Gebührenveranlagung nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist das Buchgrundstück.
§
6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(4) Bei einmaliger 14-täglicher
Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße, die überwiegend
|
bei
14 tägl. Reinigung |
a)
dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone) |
1,62 € |
b)
dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
2,15 € |
c) dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,94 € |
d)
dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,72 € |
e)
dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,51 € |
Wird eine Straße während des
14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des
Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend.
§
6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a)
in der Dringlichkeitsstufen 0 |
2,03 € |
b)
in der Dringlichkeitsstufen 1 |
1,52 € |
c)
in der Dringlichkeitsstufen 2 |
1,02 € |
d)
in der Dringlichkeitsstufen 3 |
0,51 € |
e)
in der Dringlichkeitsstufen 4 |
0,00 € |
§ 2
Teil
2 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 17.10.2022 in der zuletzt gültigen
Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:
1. Neuaufnahme und Änderung
bestehender Eintragungen
1434 Am Bürenbach Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße
und Am Bürenbach
Festlegung der Straßenart,
Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit
Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.
II. Wegeliste |
|||||||
Wege-Nr. |
Fußgänger-Fahrradwege Sie
finden die gesuchten Fuß- und Fahrradwege unter der angeschlossenen Straße
in alphabetischer Reihenfolge |
Reinigung
und Winterdienst
durch |
Häufigkeit der Reinigung
(14-täglich) |
Straßenart |
|||
Stadt |
Grundstückseigentümer |
||||||
Fußgängerzone / Fuß- und
Radweg |
Gehweg und Radweg |
Fahrbahn, Gehweg und
Radweg |
|||||
|
Straße |
Fußgänger-Fahrradweg |
|
|
|
|
|
1434 |
Am Bürenbach |
Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße und Am Bürenbach |
|
x |
|
1 |
1 |
§
3
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
2. vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
(StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 18.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt
Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§
5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte
Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW.
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung
festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu
den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz
jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Gegenstand der Gebührenveranlagung nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist das Buchgrundstück.
§
6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(4) Bei einmaliger 14-täglicher
Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße, die überwiegend
|
bei
14 tägl. Reinigung |
a)
dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone) |
1,63 € |
b)
dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
2,17 € |
c) dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,95 € |
d)
dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,73 € |
e)
dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,52 € |
Wird eine Straße während des
14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des
Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend.
§
6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a)
in der Dringlichkeitsstufen 0 |
2,15 € |
b)
in der Dringlichkeitsstufen 1 |
1,61 € |
c)
in der Dringlichkeitsstufen 2 |
1,07 € |
d)
in der Dringlichkeitsstufen 3 |
0,54 € |
e)
in der Dringlichkeitsstufen 4 |
0,00 € |
§ 2
Teil
2 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 17.10.2022 in der zuletzt gültigen
Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:
1. Neuaufnahme und Änderung
bestehender Eintragungen
1434 Am Bürenbach Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße
und Am Bürenbach
Festlegung der Straßenart,
Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit
Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.
II. Wegeliste |
|||||||
Wege-Nr. |
Fußgänger-Fahrradwege Sie
finden die gesuchten Fuß- und Fahrradwege unter der angeschlossenen Straße
in alphabetischer Reihenfolge |
Reinigung
und Winterdienst
durch |
Häufigkeit der Reinigung
(14-täglich) |
Straßenart |
|||
Stadt |
Grundstückseigentümer |
||||||
Fußgängerzone / Fuß- und
Radweg |
Gehweg und Radweg |
Fahrbahn, Gehweg und
Radweg |
|||||
|
Straße |
Fußgänger-Fahrradweg |
|
|
|
|
|
1434 |
Am Bürenbach |
Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße und Am Bürenbach |
|
x |
|
1 |
1 |
§
3
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Kalkulatorischer
Zinssatz
Das OVG NRW hat mit seinem Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier: Abwassergebühren) aufgegeben und geändert. Aufgrund der anhängigen Nicht-Zulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 B 15.22) ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) geht gemäß seinem Schnellbrief 466/2022 jedoch davon aus, „dass die Nicht-Zulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil die Auslegung von Landesrecht und nicht von Bundesrecht Gegenstand des Verfahrens bildet.“
Parallel wird seit September 2022 die Novellierung des § 6 KAG NRW durch die Landesregierung initiiert, deren Beschlussfassung und Verkündung frühestens Mitte Dezember 2022 erwartet wird und sich somit mit den Gremiensitzungen der Stadt Hilden überschneidet. Unter Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte empfiehlt die Verwaltung daher einen Vorbehalts-/Doppelbeschluss.
Vor diesem Hintergrund sind zwei Kalkulationen erstellt worden; einmal mit der Berücksichtigung der 0,00% aus dem OVG-Urteil und einmal 3,247% aus dem Vorschlag der noch nicht vollzogenen Novellierung des § 6 KAG NRW.
2. Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung:
Die Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2023 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.
2.1 Ergebnisse aus Vorjahren (Straßenreinigung)
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von -17.093 €. Die Verwaltung rechnete von diesem Betrag bereits 2/3 gebührenerhöhend in die Gebührenkalkulation 2021 und 2022 ein. Für die Gebührenkalkulation 2023 wird verbliebene Unterdeckung in Höhe von -5.697 € eingerechnet. Durch diese Vorgehensweise wird die entstandene Unterdeckung vollständig aufgelöst und im Rahmen der rechtlichen Vorschriften an den Gebührenzahler weitergegeben.
Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss seinerzeit mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +50.643 € ab. Hiervon wurde 1/3 des Betrages in der Gebührenrechnung 2022 gebührenmindernd berücksichtigt. Für die Gebührenkalkulation 2023 wurden +16.881 € eingerechnet. Der verbleibende Betrag in Höhe von +16.881 € soll dann gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2024 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 wird der Betrag vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2021 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +6.339 € ab. Hiervon werden 1/3 des Betrages in der Gebührenrechnung 2023 gebührenmindernd berücksichtigt. Für die Gebührenkalkulation 2024 soll ebenso verfahren werden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +2.113 € soll dann gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2025 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2023 bis 2025 wird der Betrag vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2023 in der Summe eine anteilige Über- und Unterdeckung von insgesamt +13.296 € zu berücksichtigen.
2.2 Kurze
Übersicht der Einzelansätze
2.2.1 Kurze
Übersicht der Einzelansätze bei Verzinsung 0,00%:
Anmerkung: Differenzen zwischen der Kurzübersicht und der ausführlichen Gebührenkalkulation im Anhang ergeben sich aus systemimmanenten Rundungsdifferenzen.
2.2.2 Kurze Übersicht der Einzelsätze
bei Verzinsung 3,247%:
Anmerkung: Differenzen zwischen der Kurzübersicht und der ausführlichen Gebührenkalkulation im Anhang ergeben sich aus systemimmanenten Rundungsdifferenzen.
2.3 Zur Gebühr für die Straßenreinigung:
2.3.1 Bei Verzinsung 0,00%:
In 2023 wird nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Straßenreinigungsgebühr um
+ 10,85% steigen.
Die Personalkosten steigen um 73.670 Euro (+19,45%). Diese Steigerung resultiert aus dem Gutachten der Kommunalgentur, die die Organisationsuntersuchung unter anderem im Bereich der Straßenreingung durchgeführt hat. Hier wurden im Laufe des Jahres 2022 bereits 2 zusätzliche Mitarbeiter eingestellt, um der Reinigung nachkommen zu können.
Die kalkulatorischen Kosten steigen um 285 Euro auf 800 Euro
(+ 55,34%). Die Anschaffung von Elektrolaubpustern ist kostenintesiver als Laubpuster, die mit einem Treibstoffgemisch betrieben werden. Hauptkostenpunkt ist der Akku der Geräte. Die Verzinsung ist für das Kalkulationsjahr 2023 mit 0% erfolgt (siehe Punkt 3 dieser Erläuterung).
Die Erlöse für die Straßenreinigung steigen in Summe um 6.980 Euro (+ 10,77%).
Dies ergibt sich unter anderem aus der Konstellation, dass die anteiligen Überdeckung aus den Betriebsabrechnungen 2020 und 2021 in Höhe von insgesamt 18.994 Euro eingerechnet wurde und somit die anteilige Unterdeckung aus 2019 in Höhe von - 5.697 Euro rechnerisch schmälert.
Anhand der Gebühren je Frontmeter für die 14tägliche Reinigung einer Anliegerstraße stellt sich die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Gebühr je umlagefähigen Frontmeter |
1,85 € |
1,96 € |
1,94 € |
2,15 € |
2.3.2 Bei Verzinsung 3,247%:
In 2023 wird nach der als Anlage 1 beigefügten
Gebührenkalkulation die Straßenreinigungsgebühr um + 11,70% auf 2,17 Euro steigen.
Die Personalkosten steigen um 73.670 Euro (+19,45%). Diese Steigerung resultiert aus dem Gutachten der Kommunalgentur, die die Organisationsuntersuchung unter anderem im Bereich der Straßenreingung durchgeführt hat. Hier wurden im Laufe des Jahres 2022 bereits 2 zusätzliche Mitarbeiter eingestellt, um der Reinigung nachkommen zu können.
Die kalkulatorischen Kosten außerhalb der internen Leistungsverrechnung steigen um 519 Euro auf 1.034 Euro (+ 100,78%). Die Anschaffung von Elektrolaubpustern ist kostenintesiver als Laubpuster, die mit einem Treibstoffgemisch betrieben werden. Hauptkostenpunkt ist der Akku der Geräte.
Die Erlöse für die Straßenreinigung steigen in Summe um 7.308 Euro (+ 11,28%).
Dies ergibt sich unter anderem aus der Konstellation, dass die anteiligen Überdeckung aus den Betriebsabrechnungen 2020 und 2021 in Höhe von insgesamt 18.994 Euro eingerechnet wurde und somit die anteilige Unterdeckung aus 2019 in Höhe von - 5.697 Euro rechnerisch schmälert.
Anhand der Gebühren je Frontmeter für die 14tägliche Reinigung einer Anliegerstraße stellt sich die Entwicklung der Straßenreinigungsgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Gebühr je umlagefähigen Frontmeter |
1,85 € |
1,96 € |
1,94 € |
2,17 € |
3. Gebührenkalkulation für den Winterdienst:
3.1 Ergebnisse aus Vorjahren (Winterdienst)
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von +14.058 €. Die Verwaltung rechnete bereits jeweils 1/3 des Betrages in die Gebührenkalkulationen 2021 und 2022 gebührenmindernd ein. In die Gebührenkalkulation 2023 wird das letzte Drittel des Betrages in Höhe von +4.686 € gebührenmindernd einfließen. Somit ist die Überdeckung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften komplett ausgeglichen.
Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von +53.697 €.
Das Ergebnis wurde bereits mit je einem Drittel als gebührenmindernder Betrag in die Gebührenkalkulationen 2022 eingerechnet. In der Gebührenkalkulation 2023 werden +17.899 € eingerechnet. Der verbleibende Betrag in Höhe von +17.899 € soll dann gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2024 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 wird der Betrag vollständig aufgelöst und der entstandene Überschuss im Rahmen der rechtlichen Vorschriften an den Gebührenzahler "zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2021 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von -42.434 €.
Das Ergebnis wird je zu einem Drittel als gebührenerhöhender Betrag in die Gebühren-kalkulationen 2023 bis 2025 eingerechnet, somit jeweils -14.145 € in den Jahren 2023 und 2024 und -14.144 € in 2025.
Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2023 bis 2025 wird der Betrag vollständig
neutralisiert und die entstandene Unterdeckung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften an den
Gebührenzahler weitergegeben.
3.2 Kurze
Übersicht der Einzelansätze:
3.2.1 Kurze Übersicht der Einzelsätze
bei Verzinsung 0,00%:
Anmerkung: Differenzen zwischen der Kurzübersicht und der ausführlichen Gebührenkalkulation im Anhang ergeben sich aus systemimmanenten Rundungsdifferenzen.
3.2.2 Kurze Übersicht der Einzelsätze
bei Verzinsung 3,247%:
Anmerkung: Differenzen zwischen der Kurzübersicht und der ausführlichen Gebührenkalkulation im Anhang ergeben sich aus systemimmanenten Rundungsdifferenzen.
3.3 Zur Gebühr für den Winterdienst:
3.3.1 Bei Verzinsung 0,00%:
In 2023 steigt nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Winterdienstgebühr um
0,20 Euro auf 1,02 € (+23,78%).
Die Erlöse für den Winterdienst sinken in Summe um 21.951 Euro (- 24,96%).
Dies ergibt sich aus der Berücksichtigung der anteiligen Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2021 und der anteiligen geringen Überdeckung aus der Betriebsabrechnung 2019.
Anhand der Gebühren je Frontmeter für den Winterdienst an einer Straße in der Dringlichkeitsstufe 2 stellt sich die Entwicklung der Winterdienstgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Gebühr je
umlagefähigen Frontmeter |
0,86 € |
0,83 € |
0,82 € |
1,02 € |
3.3.2 Bei Verzinsung 3,247%:
In 2023 steigt nach der beigefügten Gebührenkalkulation die Winterdienstgebühr um
0,25 Euro auf 1,07 € (+30,23%).
Die Erlöse für den Winterdienst sinken in Summe um 21.951 Euro (- 24,96%).
Dies ergibt sich aus der Berücksichtigung der anteiligen Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2021 und der anteiligen geringen Überdeckung aus der Betriebsabrechnung 2019.
Anhand der Gebühren je Frontmeter für den Winterdienst an einer Straße in der Dringlichkeitsstufe 2 stellt sich die Entwicklung der Winterdienstgebühr in den letzten Jahren sich wie folgt dar:
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Gebühr je
umlagefähigen Frontmeter |
0,86 € |
0,83 € |
0,82 € |
1,07 € |
4. Umsatzsteuerrecht
Vorbehaltlich des Jahressteuergesetzes 2022 werden bestimmte
Leistungen der Stadtverwaltung Hilden ggfs. ab 01.01.2023 als steuerbare
Leistungen eingestuft und unterliegen damit den Regelungen des
Umsatzsteuergesetzes. In die Gebührensatzungen des Zentralen Bauhofes wird
daher jeweils eine Generalklausel aufgenommen. Diese regelt, dass wenn
Leistungen, die den in den Satzungen festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der
Umsatzsteuer unterliegen, diese Umsatzsteuer zu den Gebühren hinzuzurechnen ist.
Damit kann die Verwaltung auf umsatzsteuerliche Änderungen bei den Leistungen
schnell und ohne eine zu beschließende Änderungssatzung reagieren.
5. Änderung
der Gebührensatzung
Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 18. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung enthalten.
Die Verwaltung empfiehlt, die 18.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu
beschließen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
120105 |
Straßenreinigung und
Winterdienst |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt (Entwurf 2023): (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 |
120105 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
699.782 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2023 Variante 1: |
120105 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
762.321 |
||
2023 Variante 2. |
120105 |
04 |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
777.368 |
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
||||||