Sitzung: 11.05.2022 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21
Vorlage: WP 20-25 SV 61/076
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
266 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), für einen Bereich südlich
der Düsseldorfer Straße zwischen den Einmündungen der Liebigstraße im Osten und
der Grabenstraße im Westen.
Das
Plangebiet befindet sich im Hildener Westen und hat eine Größe von ca. 1,34 ha.
Es wird begrenzt im Norden durch die Düsseldorfer Straße, im Westen durch die
Grabenstraße, im Süden von der nördlichen Grenze des Flurstückes 97, einer
direkten Verlängerung dieser Grenze zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes
460, der nördlichen Grenze des Flurstückes 460, der westlichen und nördlichen
Grenze des Flurstückes 459 und der nördlichen Grenze des Flurstückes 457 (alle
Flurstücke in Flur 15 der Gemarkung Hilden) sowie im Osten von der
Liebigstraße.
Ziel
der Planung ist es, im Plangebiet die dortige Gemengelage durch eine Steuerung
der wohnbaulichen und gewerblichen Nutzung zu erhalten und eine geordnete
städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Eine neue Bebauung soll vor dem
Hintergrund der komplexen Anforderungen aus der Umgebung angemessen und
verträglich dimensioniert sein.