Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
266 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), für einen Bereich südlich
der Düsseldorfer Straße zwischen den Einmündungen der Liebigstraße im Osten und
der Grabenstraße im Westen.
Das
Plangebiet befindet sich im Hildener Westen und hat eine Größe von ca. 1,34 ha.
Es wird begrenzt im Norden durch die Düsseldorfer Straße, im Westen durch die
Grabenstraße, im Süden von der nördlichen Grenze des Flurstückes 97, einer
direkten Verlängerung dieser Grenze zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes
460, der nördlichen Grenze des Flurstückes 460, der westlichen und nördlichen
Grenze des Flurstückes 459 und der nördlichen Grenze des Flurstückes 457 (alle
Flurstücke in Flur 15 der Gemarkung Hilden) sowie im Osten von der
Liebigstraße.
Ziel
der Planung ist es, im Plangebiet die dortige Gemengelage durch eine Steuerung
der wohnbaulichen und gewerblichen Nutzung zu erhalten und eine geordnete
städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Eine neue Bebauung soll vor dem
Hintergrund der komplexen Anforderungen aus der Umgebung angemessen und
verträglich dimensioniert sein.
Erläuterungen und Begründungen:
Der
Stadtentwicklungsausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 09.03.2022 mit
der Nutzung von Grundstücken im Hildener Westen. Hierbei wurden unter anderem potenzielle
Emissionskonflikte zwischen der Firma Akzo Nobel (auf der Nordseite der
Düsseldorfer Straße) und dem auf der Südseite der Düsseldorfer Straße
befindlichen Mischgebiet (Gemengelage Wohnen und Gewerbe) sowie dem dortigen
landwirtschaftlichen Betrieb/Pferdehof thematisiert.
Das gesamte
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 266, wie es hier zum Aufstellungsbeschluss
vorgeschlagen wird (siehe Anlage 2), unterschreitet den nach Art 12 der Seveso
II-Richtlinie bzw. des § 50 BImSchG aus Emissions- und Sicherheitsaspekten begründeten
sog. „angemessenen Abstand“ zum Betrieb Akzo Nobel Hilden GmbH (siehe Anlage
3).
Dies
ist bei einer zukünftigen Entwicklung innerhalb des Plangebietes zu beachten;
die vorhandene Bebauung rund um das Plangebiet ist durch eine
industriell-gewerbliche Nutzung genauso wie von reinen Wohngebäuden geprägt.
Eine aufgrund des derzeit geltenden Planungsrechtes nach § 34 BauGB zulässige
Verstärkung der Wohnnutzung führt hier möglicherweise zu einer Vergrößerung der
städtebaulichen Spannungen innerhalb der heutigen Gemengelage.
Mit
Hilfe eines Bebauungsplan-Verfahrens möchte die Stadt Hilden hier steuernd
eingreifen, insbesondere geht es um ein verträgliches Austarieren zwischen
gewerblichen und wohnbaulichen Nutzungen im Plangebiet.
Zwischen
den Einmündungen der Liebigstraße und der Grabenstraße (also der östlichen und
westlichen Plangebietsbegrenzung) liegen südlich der Düsseldorfer Straße eine
Reihe von Grundstücken, die grundsätzlich einer neuen Nutzung und einer neuen
Bebauung zugeführt werden könnten, weil sie heute brachliegen oder Gebäude leer
stehen.
Hieraus
ergibt sich die Notwendigkeit einer Steuerung mittels eines Bebauungsplanes.
In
einem Bebauungsplan sind mit Hilfe von Gutachten unter Berücksichtigung der
privaten Eigentumsbelange, Lösungsvorschläge für alle Probleme in der
Gemengelage für alle einbezogenen Grundstücke zu entwickeln. Neben der Festlegung
des Maßstabes zur Verteilung zulässiger Brutto-Grundflächen für Wohnnutzungen
sind der „angemessene Abstand“ zum Störfallbetrieb, die Lärm- und
Geruchsemissionen der benachbarten gewerblichen und industriellen Betriebe, des
landwirtschaftlichen Betriebes, die Lärmemissionen der Düsseldorfer Straße
sowie der Liebigstraße, Entwicklungsmöglichkeiten für gewerbliche Nutzungen,
Baumschutz, Stellplatzbedarf usw. zu berücksichtigen.
Weiterhin
ist zu berücksichtigen, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Hilden die
Grundstücke des Plangebietes auf der Südseite der Düsseldorfer Straße zum einen
als „Wohnbaufläche“ (Düsseldorfer Straße 101-111), zum anderen als „Fläche für
die Landwirtschaft“ (Düsseldorfer Straße 91-95) ausweist.
Mittels
der Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, die hier
aufgeworfenen Fragen in einem öffentlichen, transparenten Verfahren zu
beantworten und Entwicklungschancen zu eröffnen.
Mit
dem Aufstellungsbeschluss, der Gegenstand des Beschlussvorschlages ist, wird
das Aufstellungsverfahren offiziell eingeleitet.
Die
Kosten des Verfahrens - wie z.B. Erstellen einer Plangrundlage, Fachgutachten
zu Lärm, Geruch, Fauna & Flora, etc. - werden von der Stadt Hilden zu
tragen sein.
gez.
Dr.
Claus Pommer
Bürgermeister