Sitzung: 01.12.2021 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: WP 20-25 SV 68/007
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2022 und
beschließt
folgende 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
25. Nachtragssatzung vom _________
zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom
14.12.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021
folgende 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der
Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Zahl der Abfallbehälter und
der Häufigkeit des Einsammelns und
Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
52,80
€ |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
79,20
€ |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
105,60
€ |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
158,40
€ |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
184,80
€ |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
316,80
€ |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
871,20
€ |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.016,40
€ |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.452,00
€ |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
10,80
€ |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
21,60
€ |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.742,40
€ |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.032,80
€ |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.904,00
€ |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen
Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die Gebühr für die
Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Die Gebühr für die
Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Für das Einsammeln
und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den Austausch und die Lieferung von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden folgende Gebühren erhoben:
a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und
Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu
tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung / Abholung / Austausch von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen
Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die
Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die
Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme
der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem
die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie
beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters
für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13
(3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,09 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem
Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem
Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 2
Die 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.