Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 3

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

 

1.         die Stellungnahmen aus der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger

            öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des B.U.N.D., Ortsgruppe Hilden vom 15.10.2004

 

            Der Verfasser des Schreibens stellt in seinen Anregungen die Notwendigkeit für die Änderung des Flächennutzungsplanes in Frage und begründet dies u.a. mit einer für ihn fehlenden „schlüssigen Begründung“.

            Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes sind das Ergebnis politischer Entscheidungen, die u.a. darauf begründet sind, den Standort des Weiterbildungszentrums auch langfristig zu sichern.

            In diesem Zusammenhang ist auf die vom Verfasser geäußerte Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Änderung hinzuweisen.

            Seiner Auffassung nach wäre der Bau eines zusätzlichen Schulgebäudes auch ohne Flächennutzungsplanänderung möglich gewesen. Das ist grundsätzlich richtig, jedoch geht es bei vorliegendem Verfahren nicht nur um den Bau eines neuen Schulgebäudes.

 

            Der Kritik zu diesem Thema wird vielmehr aus folgenden Gründen widersprochen:

 

            *          Die Zweckbestimmungen der Gebäude haben sich geändert und müssen entsprechend im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden.

                        Hinzugekommen sind:           Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen

                                                                       Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen

                                                                       Öffentliche Verwaltung

            *           Die Fläche für Gemeinbedarf wird verkleinert.

           

                        Eine Ausweisung von Wohnbauflächen im Zuge der Überplanung der rückwärtigen Grundstücke begründet sich u.a. darauf, dass dieser Bereich nicht mehr für den Gemeingebrauch benötigt wird und städtebaulich in Zukunft als Wohngebiet einzustufen ist.

 

            Der Verfasser der Anregung verweist in diesem Zusammenhang auf eine Prognose zur Bevölkerungsentwicklung hin, wonach mit starken Bevölkerungsrückgängen zu rechnen ist und somit eine zusätzliche Ausweisung von Wohnbauflächen sich nicht am zukünftigen Bedarf orientiert.

            Die Ausweisung zusätzlicher Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan widerspricht nicht zwangsläufig der hier geschilderten demographischen Entwicklung.

            Es mag zwar richtig sein, dass dieser bundesweite Trend auch in Hilden spürbar sein könnte, allerdings wächst auch gleichzeitig die durchschnittliche Wohnungsgröße und die Zahl der 1-Personen-Haushalte steigt, somit ist eine Nachfrage nach Wohnungen weiterhin gegeben.

            Abschließend ist noch anzumerken, dass innenstadtnahes Wohnen immer attraktiv sein wird und sich nicht an demographischen Trends orientiert.

           

            Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

1.2       Schreiben des Kreises Mettmann, Untere Bodenschutzbehörde, vom 28.09.2004

           

            Seitens des Kreises Mettmann werden verschiedene Ausführungen gemacht, u.a. zu den Sachgebieten der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde, der Unteren Wasserbehörde und des Kreisgesundheitsamtes. Für die 40. Änderung des FNP von Relevanz ist die Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde.

Diese gibt Informationen zu informellen Altstandorten an der Hoffeldstraße und regt an, diese Altstandorte vorsorglich im Flächennutzungsplan zu markieren.

 

Dieser Anregung wird gefolgt, die Altstandorte werden in der Flächennutzungsplanänderung, soweit sie in das Plangebiet hinein reichen, entsprechend gekennzeichnet.

 

 

2.    die öffentliche Auslegung der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 23.08.2004 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I  S. 2141) in der vor dem 20.07.2004 gültigen Fassung.

 

Es umfasst die Flurstücke 534, 546, 931, 1117, 1118, 1119, 1120, 1121, 1142, 1143, alle in Flur 50 der Gemarkung Hilden.

 

     Dem Offenlagebeschluss liegt der Entwurf des Erläuterungsberichtes vom 20.12.2004 zugrunde.“

 

 

 

 

 

Günter Scheib