Sitzung: 12.01.2005 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 3
Vorlage: WP 04-09 SV 61/024
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.        die Stellungnahmen aus
der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
           öffentlicher Belange
wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben
des B.U.N.D., Ortsgruppe Hilden vom 15.10.2004
           Der Verfasser des
Schreibens stellt in seinen Anregungen die Notwendigkeit für die Änderung des
Flächennutzungsplanes in Frage und begründet dies u.a. mit einer für ihn fehlenden
„schlüssigen Begründung“.
           Die Änderung des
Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes sind das Ergebnis
politischer Entscheidungen, die u.a. darauf begründet sind, den Standort des
Weiterbildungszentrums auch langfristig zu sichern.
           In diesem Zusammenhang
ist auf die vom Verfasser geäußerte Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit
einer Änderung hinzuweisen.
           Seiner Auffassung nach
wäre der Bau eines zusätzlichen Schulgebäudes auch ohne Flächennutzungsplanänderung
möglich gewesen. Das ist grundsätzlich richtig, jedoch geht es bei vorliegendem
Verfahren nicht nur um den Bau eines neuen Schulgebäudes.
           Der Kritik zu diesem
Thema wird vielmehr aus folgenden Gründen widersprochen:
           *         Die Zweckbestimmungen der Gebäude
haben sich geändert und müssen entsprechend im Flächennutzungsplan
gekennzeichnet werden.
                       Hinzugekommen
sind: Â Â Â Â Â Â Â Â Â Kulturellen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen
                                                                      Sozialen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
                                                                      Öffentliche
Verwaltung
           *          Die Fläche für Gemeinbedarf wird
verkleinert.
          Â
                      Eine Ausweisung von Wohnbauflächen
im Zuge der Überplanung der rückwärtigen Grundstücke begründet sich u.a.
darauf, dass dieser Bereich nicht mehr für den Gemeingebrauch benötigt wird und
städtebaulich in Zukunft als Wohngebiet einzustufen ist.
           Der Verfasser der
Anregung verweist in diesem Zusammenhang auf eine Prognose zur Bevölkerungsentwicklung
hin, wonach mit starken Bevölkerungsrückgängen zu rechnen ist und somit eine
zusätzliche Ausweisung von Wohnbauflächen sich nicht am zukünftigen Bedarf
orientiert.
           Die Ausweisung
zusätzlicher Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan widerspricht nicht zwangsläufig
der hier geschilderten demographischen Entwicklung.
           Es mag zwar richtig
sein, dass dieser bundesweite Trend auch in Hilden spürbar sein könnte,
allerdings wächst auch gleichzeitig die durchschnittliche Wohnungsgröße und die
Zahl der 1-Personen-Haushalte steigt, somit ist eine Nachfrage nach Wohnungen
weiterhin gegeben.
           Abschließend ist noch
anzumerken, dass innenstadtnahes Wohnen immer attraktiv sein wird und sich
nicht an demographischen Trends orientiert.
          Â
           Die Anregungen werden
zurückgewiesen.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann, Untere Bodenschutzbehörde, vom 28.09.2004
          Â
           Seitens des Kreises
Mettmann werden verschiedene Ausführungen gemacht, u.a. zu den Sachgebieten der
Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde, der Unteren
Wasserbehörde und des Kreisgesundheitsamtes. Für die 40. Änderung des FNP von
Relevanz ist die Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde.
Diese gibt Informationen zu informellen Altstandorten an der
Hoffeldstraße und regt an, diese Altstandorte vorsorglich im
Flächennutzungsplan zu markieren.
Dieser Anregung wird gefolgt, die Altstandorte werden in der
Flächennutzungsplanänderung, soweit sie in das Plangebiet hinein reichen,
entsprechend gekennzeichnet.
2. die öffentliche Auslegung der 40. Änderung
des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 23.08.2004 gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. IÂ
S. 2141) in der vor dem 20.07.2004 gültigen Fassung.
Es umfasst die Flurstücke 534, 546, 931,
1117, 1118, 1119, 1120, 1121, 1142, 1143, alle in Flur 50 der Gemarkung Hilden.
    Dem
Offenlagebeschluss liegt der Entwurf des Erläuterungsberichtes vom 20.12.2004
zugrunde.“
Günter Scheib