Sitzung: 09.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 4
Vorlage: WP 20-25 SV 61/031
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 64B gemäß § 2 Abs. 1
BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 4b BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 08.August 2020 (BGBl. I S. 1728), für den Bereich
der Grundstücke Schalbruch 32-36 nördlich der Straße Schalbruch.
Das Plangebiet liegt im
Stadtteil Hilden-Nord zwischen der Straße Schalbruch und dem Verlauf des
Hoxbaches. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des Flurstückes 33 im
Westen, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 42, 33, 35 und 37 (laut
Liegenschaftskataster die Böschungsoberkante des Hoxbaches) im Norden, die
Ostgrenze des Flurstückes 37 im Osten und die Straße Schalbruch im Süden
(nördliche Grenze des Flurstücks 19). Alle genannten Flurstücke liegen in der
Flur 32 der Gemarkung Hilden.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,31 ha.
Ziel des Bebauungsplans Nr.
64B ist, im Plangebiet eine Wohnbebauung, bestehend aus Ein- und
Mehrfamilienhäusern, zu ermöglichen. Dabei sollen auch Klimaschutzaspekte Berücksichtigung
finden.