Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 4

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64B gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 4b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.August 2020 (BGBl. I S. 1728), für den Bereich der Grundstücke Schalbruch 32-36 nördlich der Straße Schalbruch.

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Nord zwischen der Straße Schalbruch und dem Verlauf des Hoxbaches. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des Flurstückes 33 im Westen, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 42, 33, 35 und 37 (laut Liegenschaftskataster die Böschungsoberkante des Hoxbaches) im Norden, die Ostgrenze des Flurstückes 37 im Osten und die Straße Schalbruch im Süden (nördliche Grenze des Flurstücks 19). Alle genannten Flurstücke liegen in der Flur 32 der Gemarkung Hilden.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,31 ha.

 

Ziel des Bebauungsplans Nr. 64B ist, im Plangebiet eine Wohnbebauung, bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, zu ermöglichen. Dabei sollen auch Klimaschutzaspekte Berücksichtigung finden.