Betreff
Bebauungsplan Nr. 64B für den Bereich der Grundstücke Schalbruch 32-36:
Aufstellungsbeschluss
Vorlage
WP 20-25 SV 61/031
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_64B-00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64B gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 4b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.August 2020 (BGBl. I S. 1728), für den Bereich der Grundstücke Schalbruch 32-36 nördlich der Straße Schalbruch.

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Nord zwischen der Straße Schalbruch und dem Verlauf des Hoxbaches. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des Flurstückes 33 im Westen, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 42, 33, 35 und 37 (laut Liegenschaftskataster die Böschungsoberkante des Hoxbaches) im Norden, die Ostgrenze des Flurstückes 37 im Osten und die Straße Schalbruch im Süden (nördliche Grenze des Flurstücks 19). Alle genannten Flurstücke liegen in der Flur 32 der Gemarkung Hilden.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,31 ha.

 

Ziel des Bebauungsplans Nr. 64B ist, im Plangebiet eine Wohnbebauung, bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, zu ermöglichen. Dabei sollen auch Klimaschutzaspekte Berücksichtigung finden.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschäftigte sich in seiner Sitzung am 17.03.2021 mit dem Antrag der Grundstückseigentümer, für den Bereich der Grundstücke Schalbruch 32-36 (nördlich der Straße Schalbruch) ein Bebauungsplan-Verfahren einzuleiten. Ziel des Aufstellungsverfahrens sollte die Schaffung von Wohngebäuden auch im „Hinterland“ der Grundstücke sein.

Es besteht die Absicht, zwischen zehn und dreizehn Wohneinheiten, verteilt auf ein Mehrfamilienhaus und einige Einfamilienhäuser, zu ermöglichen. Die Größe des Plangebietes beträgt 3.137 m².

 

Diesem Antrag stimmte der Stadtentwicklungsausschuss mit großer Mehrheit zu, machte allerdings eine Reihe von inhaltlichen Anregungen für das weitere Planverfahren.

 

So wurde - unter anderem dokumentiert durch den beigefügten, aber nicht abgestimmten Ergänzungsantrag - gewünscht, ein Regelverfahren durchzuführen, welches auch einen landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit einer Eingriffs-/Ausgleichs-Regelung enthält. Der Stellplatz-Nachweis für die neu entstehenden Wohnungen soll möglichst bei 1 WE zu 1,25 Stellplätzen liegen und es sollen zusätzlich im Plangebiet mindestens drei öffentliche Parkplätze geschaffen werden.

Weiterhin wurde in der Sitzung deutlich gemacht, dass der Abstand zum an der nördlichen Grundstücksgrenze liegenden Hoxbach vergrößert und im Bebauungsplan auch festgeschrieben werden soll; Aspekte wie klimagerechtes Bauen sollen angesprochen werden. Genauso war das Thema des 30%-igen Anteils an der Wohnbaufläche an öffentlich gefördertem oder preisgedämpftem Wohnungsbau Teil der Diskussion im Ausschuss.

 

Diese inhaltlichen Anregungen, die im Kern darauf hinauslaufen, die Grundstücke nicht „maximal“ ausnutzen zu können, wurden dem Antragsteller übermittelt und erläutert.

Zwischenzeitlich hat der Antragsteller sich geäußert und mitgeteilt, dass er auch mit veränderten Inhalten weiterhin Interesse an dem von ihm beantragten Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren hat.

 

Für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist seitens des Antragstellers und Grundstückseigentümers das Büro Stadtverkehr, aus Hilden, beauftragt worden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Erstellung einer Plangrundlage durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist vom Antragsteller in Auftrag gegeben worden.

 

Von der Verfahrensart her soll ein herkömmliches Verfahren nach § 2 BauGB durchgeführt werden, in Verbindung mit § 4b BauGB „Einschaltung eines Dritten“. Am Ende des Verfahrens würde ein Angebotsbebauungsplan stehen, ohne zeitliche Komponente hinsichtlich der Umsetzung.

 

Ist der Aufstellungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht, stünde als nächster Verfahrensschritt die Ausarbeitung eines städtebaulichen Entwurfes an, der die Anregungen des Ausschusses widerspiegelt, und auf dessen Grundlage das Aufstellungsverfahren durchgeführt werden soll („Entscheidung über den städtebaulichen Entwurf“). Sobald dieser Entwurf erstellt und von der Verwaltung vorgeprüft worden ist, wird er dem Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

 

Im Zuge der Beratung des städtebaulichen Entwurfs könnte aus Sicht der Verwaltung auch die im Ausschuss am 17.03.2021 beschlossene Ortsbesichtigung erfolgen, die - gemäß Beschluss - im Laufe des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt werden sollte.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister