Sitzung: 09.12.2020 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 47, Nein: 4, Enthaltungen: 12
Vorlage: WP 20-25 SV 66/007
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Umweltausschuss die 1.Nachtragssatzung
vom zur Satzung über die
Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991
1. Nachtragsatzung über die Grüngestaltung in
Gewerbegebieten vom 16.12.1991
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) sowie des § 89, Abs.1 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 -BauO NRW 2018-), in den zur
Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende
1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom
16.12.1991 beschlossen:
§1
§ 3 wird wie folgt ergänzt:
Bei Ausnahmen von den Festsetzungen nach § 2 ist der in der Anlage zur Satzung enthaltene Maßstab zur Anerkennung von Flächen anzuwenden.
§ 2
Der Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten wird folgende Anlage beigefügt:
Anlage zur Satzung
über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991
Soweit die Anlage von Vegetationsflächen von den Festsetzungen nach § 2 der Satzung abweicht, sind diese Flächen nur bis zur Höhe des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes anzuerkennen.
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Flächenbeschreibung |
Anerkennung im Bauantrag |
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Vegetationsflächen (Vollständig geschlossen und begrünt gem. Satzung) |
100% |
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Extensive Dachbegrünung |
25% |
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Intensive Dachbegrünung (mit Bodenanschluss) |
50% |
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Steingärten / Schotterflächen mit Vegetationsinseln mit mind. 1 Stück Staude, Ziergras oder Kleingehölz je m² Schotterfläche |
10% (nur Berücksichtigung des Vegetationsanteils) |
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Fassadenbegrünung |
0% (in der Satzung bereits an geeigneten Fassadenteilen zusätzlich gefordert) |
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Sickerpflaster, wassergebundene Wegeflächen o.ä. |
0% (da nur Wirkung der Versickerung berücksichtigt wird) |
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Rasengittersteine |
50% |
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Rasengittersteine |
10% (analog zu Steingärten) |
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Schotterrasen (nur bei Feuerwehrumfahrten, die dauerhaft nicht beparkt werden dürfen und auch nicht als Abstellfläche - z.B. für Container - dienen und insofern dauerhaft „grün“ sind) |
100% |
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Schotterrasen (im Bereich von Parkplatz- oder Abstellflächen) mit nur geringem Deckungsgrad |
10% (analog zu Steingärten) |
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Bäume (zusätzliche mind. 18-20 STU) soweit über die nach Satzung geforderte Anzahl (je 50m² Vegetationsfläche 1 Baum) zusätzliche Bäume auf dem Grundstück angepflanzt werden bzw. vorhanden sind, können diese in Anrechnung gebracht werden. Bäume, die durch Nachpflanzungsverpflichtung der Baumschutzsatzung gepflanzt werden müssen, können hier nicht zusätzlich angerechnet werden. Sie werden aber bei der Ermittlung der notwendigen Bäume gem. Grüngestaltungssatzung berücksichtigt. |
6m² (Damit hier nicht durch wenige, große Bäume die gesamte Vegetationsfläche „kompensiert“ wird und die Bäume bei Nachpflanzung durch erheblich kleinere ersetzt werden, wird je Baum eine Fläche von max. 6m² in Anrechnung gebracht.) |
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An Stelle eines Baumes kann auch ersatzweise die Anpflanzung von 5 Sträuchern Mindestqualität 100/150 (H), erfolgen. (Aufgrund der Grundstücks-zuschnitte können mitunter die Grenzabstände von Baumpflanzungen nicht eingehalten werden) |
für 1 Baum |
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Zusätzliche Pflanzung von Sträuchern der Mindestqualität 100/150 (H), als Ersatz von Stauden, Ziergräsern oder Kleingehölzen in Steingärten gemäß Ziffer 4 |
1 m²/Stck Strauch (Anerkennung max. 50% der Schotterfläche) |
§ 3
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.