Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 47, Nein: 4, Enthaltungen: 12

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Umweltausschuss die 1.Nachtragssatzung vom                zur Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991

 

1. Nachtragsatzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) sowie des § 89, Abs.1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 -BauO NRW 2018-), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991 beschlossen:

 

§1

 

§ 3 wird wie folgt ergänzt:

 

Bei Ausnahmen von den Festsetzungen nach § 2 ist der in der Anlage zur Satzung enthaltene Maßstab zur Anerkennung von Flächen anzuwenden.

 

§ 2

 

Der Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten wird folgende Anlage beigefügt:

 

Anlage zur Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten vom 16.12.1991

 

Soweit die Anlage von Vegetationsflächen von den Festsetzungen nach § 2 der Satzung abweicht, sind diese Flächen nur bis zur Höhe des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes anzuerkennen.

 

 

Flächenbeschreibung

Anerkennung im Bauantrag

  1.  

Vegetationsflächen (Vollständig geschlossen und begrünt gem. Satzung)

100%

  1.  

Extensive Dachbegrünung

25%

  1.  

Intensive Dachbegrünung (mit Bodenanschluss)

50%

  1.  

Steingärten / Schotterflächen mit Vegetationsinseln mit mind. 1 Stück Staude, Ziergras oder Kleingehölz je m² Schotterfläche

10%

(nur Berücksichtigung des Vegetationsanteils)

  1.  

Fassadenbegrünung

0% (in der Satzung bereits an geeigneten Fassadenteilen zusätzlich gefordert)

  1.  

Sickerpflaster, wassergebundene Wegeflächen o.ä.

0%

(da nur Wirkung der Versickerung berücksichtigt wird)

  1.  

Rasengittersteine
(nur bei Feuerwehrumfahrten, die dauerhaft nicht beparkt werden dürfen und auch nicht als Abstellfläche - z.B. für Container -dienen und insofern dauerhaft „grün“ sind)

50%

  1.  

Rasengittersteine
(im Bereich von Parkplatz- oder Abstellflächen) mit Rasenansaat aber nur geringem Deckungsgrad

10%

(analog zu Steingärten)

  1.  

Schotterrasen (nur bei Feuerwehrumfahrten, die dauerhaft nicht beparkt werden dürfen und auch nicht als Abstellfläche - z.B. für Container - dienen und insofern dauerhaft „grün“ sind)

100%

  1.  

Schotterrasen (im Bereich von Parkplatz- oder Abstellflächen) mit nur geringem Deckungsgrad

10%

(analog zu Steingärten)

  1.  

Bäume (zusätzliche mind. 18-20 STU) soweit über die nach Satzung geforderte Anzahl (je 50m² Vegetationsfläche 1 Baum) zusätzliche Bäume auf dem Grundstück angepflanzt werden bzw. vorhanden sind, können diese in Anrechnung gebracht werden.

Bäume, die durch Nachpflanzungsverpflichtung der Baumschutzsatzung gepflanzt werden müssen, können hier nicht zusätzlich angerechnet werden. Sie werden aber bei der Ermittlung der notwendigen Bäume gem. Grüngestaltungssatzung berücksichtigt.

6m²

(Damit hier nicht durch wenige, große Bäume die gesamte Vegetationsfläche „kompensiert“ wird und die Bäume bei Nachpflanzung durch erheblich kleinere ersetzt werden, wird je Baum eine Fläche von max. 6m² in Anrechnung gebracht.)

 

  1.  

An Stelle eines Baumes kann auch ersatzweise die Anpflanzung von 5 Sträuchern Mindestqualität 100/150 (H), erfolgen. (Aufgrund der Grundstücks-zuschnitte können mitunter die Grenzabstände von Baumpflanzungen nicht eingehalten werden)

für 1 Baum
5 Sträucher der Mindestqualität 100/150 (H)

  1.  

Zusätzliche Pflanzung von Sträuchern der Mindestqualität 100/150 (H), als Ersatz von Stauden, Ziergräsern oder Kleingehölzen in Steingärten gemäß Ziffer 4

1 m²/Stck Strauch

(Anerkennung max. 50% der Schotterfläche)

 

§ 3

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.