Sitzung: 12.12.2018 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Enthaltungen: 3
Vorlage: WP 14-20 SV 61/206
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben der Unitymedia
NRW GmbH mit Datum vom 12.07.2018
Im Planbereich
liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Es besteht ein grundsätzliches
Interesse daran, das eigene glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu
erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die
Bürger zu leisten.
Die Anfrage wurde
an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet, die sich zu gegebener Zeit
melden würde. Bis dahin wird um weitere Beteiligung am Bebauungsplanverfahren
gebeten.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird
zur Kenntnis genommen. Die Unitymedia NRW GmbH wird im weiteren Verfahren
beteiligt.
1.2
Schreiben der Westnetz
GmbH mit Datum vom 17.07.2018
Mit Schreiben der
Westnetz GmbH vom 17.07.2018 wurden eine Bestandsplanauskunft sowie die
Schutzanweisung Versorgungsanlagen für Baufachleute/Bauherren zugesandt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Nach Einsicht in die Planauskunft konnte keine
Betroffenheit der Versorgungsleitungen oder -anlagen der Westnetz GmbH
festgestellt werden.
1.3
Schreiben der Rheinbahn
AG mit Datum vom 27.07.2018
Die Linien O3 und
781 verlaufen entlang des Planungsgebietes und haben eine Endstelle an der Haltestelle
„Köbener Straße“.
Im Zuge der
Erschließungsplanung für das Neubaugebiet auf der Fläche zwischen Meide, Schalbruch
und Elb gibt es Konzepte für die Verlegung der Endstelle von der Köbener Straße
in das Neubaugebiet. Dieses Vorhaben sieht eine Haltestelle im Bereich der
Kreuzung Grünewald/Köbener Straße vor. In Fahrtrichtung Neubaugebiet bietet
sich die Lage der Haltestelle vor der Kreuzung, sprich vor dem Planungsgebiet,
an.
Bei der Planung
der Zufahrten des Planungsgebietes soll darauf geachtet werden, dass nachträglich
eine 18m-lange barrierefreie Haltestelle am Fahrbahnrand vor der Kreuzung
eingerichtet werden kann.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Da derzeit keine konkreteren
Planungen zur Haltestellenverlegung vorliegen, wird die Thematik im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter berücksichtigt.
Soweit die Bebauung erfolgt ist, stellt sie nach gegenwärtigem Kenntnisstand kein
Hindernis gegenüber dem heutigen Zustand für eine Haltestellenverlegung dar.
1.4
Schreiben der
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 (Gefahrenabwehr, Hafensicherheit,
Kampfmittelbeseitigung) vom 18.07.2018
Bezirksregierung Abteilung 22
(Kampfmittelbeseitigungsdienst):
Luftbilder aus
den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen
konkreten, in der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel.
Eine Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Schützenloch) wird
empfohlen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht
erforderlich.
Sofern es nach
1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren
Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall
soll das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite des KBD
(www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp)
beachtet werden.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Eine Überprüfung gem. der Empfehlung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden in den
textlichen Hinweisen und der Begründung des Bebauungsplanes entsprechend
ergänzt.
1.5
Schreiben der Stadtwerke
Hilden GmbH mit Datum vom 30.07.2018
Seitens der
Stadtwerke Hilden GmbH wird mitgeteilt, dass die Versorgung der geplanten Bebauung
über die vorhandene Infrastruktur möglich ist.
Ein
Niederspannungskabel, einschließlich eines vorhandenen Kabelverteilerkastens,
ist vor der Baumaßnahme kostenpflichtig für den Verursacher neu zu verlegen.
Dem Schreiben
sind Bestandsplanauszüge zu den Versorgungsanlagen der Stadtwerke (Gas,
Mittelspannung, Niederspannung, Steuerkabel und Wasser) beigefügt.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Das betreffende Niederspannungskabel, einschließlich
des Kabelverteilerkastens, wird vor der Baumaßnahme kostenpflichtig für den
Verursacher neu verlegt. Die Planunterlagen werden im Baugenehmigungsverfahren
hinzugezogen.
1.6
Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann mit Datum vom 02.08.2018
Untere Wasserbehörde:
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn
folgendes beachtet wird:
Eine Entwässerung des anfallenden Niederschlagswassers kann nicht über
die öffentliche Kanalisation erfolgen. Die Einleitungsstelle des öffentlichen
Regenwasserkanals ins Gewässer ist mit einer Ordnungsverfügung belegt, in der
ein weiterer Anschluss von abflusswirksamen Flächen nicht zulässig ist.
Dementsprechend muss die Entsorgung des Niederschlagswassers auf einem anderen
Weg erfolgen (s. auch Pkt. 7.8 der Bebauungsplanbegründung).
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Anregung wird
berücksichtigt.
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde ein geotechnisches Gutachten zur Versickerung von
Niederschlagswasser erstellt. Hierin wurden die Versicherungsmöglichkeit
beurteilt und Empfehlungen für eine dezentrale Versickerung des auf dem
Grundstück anfallenden Niederschlagswassers gemacht.
In der Begründung
sowie den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan werden Formulierungen zur
Niederschlagsentwässerung aufgenommen. Die Gesamtentwässerung des
Bebauungsplangebietes wird im weiteren Planverfahren, bzw. im
Baugenehmigungsverfahren, mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt und den
Genehmigungsbehörden abgestimmt.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben;
allerdings wird angeregt, spätestens in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
die Verträglichkeit der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt mit den
Anforderungen des Schallschutzes in einem reinen Wohngebiet gutachterlich zu betrachten.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Der Anregung wird
gefolgt.
Eine
gutachterliche Betrachtung der Verträglichkeit der geplanten Stellplätze und
der Tiefgaragenzufahrt mit den Anforderungen des Schallschutzes erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz
Aus Sicht des
Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.
Altlasten
Für das
Plangebiet liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente zu
Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten
Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine Hinweise oder Anregungen
vorgebracht werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Allgemeiner Bodenschutz
und Altlasten
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Kreisgesundheitsamt:
Die vorgesehenen
Zufahrten zu der Tiefgarage sowie die Parkplätze samt Zufahrt sind (unmittelbar)
angrenzend an das neu geplante Wohngebäude vorgesehen.
Hier sollte eine
lärmarme Ausführung der Tiefgaragenein-/-ausfahrt erfolgen sowie eine lärmoptimierte
Grundrissgestaltung der anliegenden Wohnungen (Anordnung der zum Schlafen
geeigneten Räume auf den lärmabgewandten Seiten) oder ggfs. schallgedämmte
Lüftungsanlagen vorgesehen werden.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Anregungen
des Kreisgesundheitsamtes zur Ausgestaltung der Tiefgaragenein-/-ausfahrt werden
berücksichtigt.
Im Bebauungsplan
werden Festsetzungen zur Verwendung von schallentkoppelten Rinnenabdeckungen
und zur Verwendung einer nachweislich geräuscharmen Torkonstruktion der Tiefgaragenzufahrt
getroffen.
Unter den
textlichen Hinweisen wird ergänzt, dass Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen sind. Sollte eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume zu diesen Gebäudeseiten nicht möglich sein, sind hier
vorrangig Schlafräume zu verorten.
Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erfolgt außerdem eine gutachterliche Betrachtung der
Tiefgaragenzufahrt sowie der Parkplätze samt Zufahrt mit den Anforderungen des
Schallschutzes.
Untere Naturschutzbehörde:
Zu der
vorgenannten Planung werden die nachfolgend näher dargestellten Hinweise
gemacht. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.
Landschaftsplan:
Das Plangebiet
liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete
werden auch nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN-Fachausschuss sowie
Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.
Umweltprüfung: Eingriffsregelung:
Der Bebauungsplan
wird auf Grundlage des § 13a BauGB aufgestellt. Für den Bebauungsplan wird auf
eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einen Umweltbericht gem. § 2a Satz
2 Nr. 2 BauGB verzichtet. Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur,
Boden und Landschaft gilt gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt
bzw. zulässig.
Artenschutz:
Es sind
nachweislich der erstellten Artenschutzprüfung (ASP I) aufgrund des vorhandenen
Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren keine negativen Auswirkungen auf
FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu erwarten. Es liegt kein
Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor. Nach hiesiger
Einschätzung werden lokale Populationen streng geschützter Arten durch die
Planung nicht beeinträchtigt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Landschaftsplan:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Umweltprüfung: Eingriffsregelung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Artenschutz:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Planungsrecht:
Gegen die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63A bestehen keine Bedenken. Anregungen werden
nicht vorgebracht.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
1.7
Schreiben der Deutsche
Telekom Technik GmbH mit Datum vom 07.08.2018
Durch die Planung
werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planänderung
wird um erneute Beteiligung geboten.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird
zur Kenntnis genommen. Die Telekom wird im weiteren Verfahren beteiligt.
1.8
Stellungnahme des
Bürgerverein Hilden-Meide e.V. mit Datum vom 17.08.2018
Nach der
Vereinssatzung setzt sich der BV Meide innerhalb seines Tätigkeitgebietes,
indem sich das Neubauvorhaben befindet, für Verbesserungen in den Bereichen
Sicherheit, Verkehr, Infrastruktur sowie Wohnumfeld- und Lebensqualität ein. Da
nicht alle diese Bereiche positiv beeinflusst werden würden, stimmt der BV
Meide der Bebauung bzw. der Aufstellung von Bauleitplänen in dieser Form nicht
zu.
Das geplante Neubauvorhaben mit 28 Wohneinheiten soll auf einer bereits
bebauten und somit bereits versiegelten Grundstücksfläche errichtet werden. Der
BV Meide ist der Meinung, dass insbesondere die folgenden Themenbereiche
intensiver zu betrachten und ggf. zu untersuchen sind:
- Zunahme der Umweltbelastung durch die weitere Gebäudeverdichtung
- Hitzestau – fehlende Belüftung durch den Neubaubereich
- Nicht ausreichende Anzahl von Parkplätzen
- Fehlendes Parkverbot für Gewerbelaster im Wohngebiet
- Errichtung von Anwohnerparkplätzen
- Fehlendes Sicherheitskonzept während der Bauphase – Notfallversorgung
- Fehlendes Nahversorgungskonzept für Hilden-Nord
- Wegfall der Freizeitangebote im Bereich Diekhaus
Zunahme der Umweltbelastung durch die weitere
Gebäudeverdichtung
Der Hildener
Norden würde zu den dichtbesiedeltsten Wohngebieten in Nordrhein-Westfalen zählen.
In den letzten Jahren seien die intensiven Bebauungen, wie zum Beispiel die
Flüchtlingsunterkünfte, die 19 Einfamilienhäuser der Meide GmbH, die Errichtung
des Freizeitbereiches Vabali, der Ausbau der Giesenheide sowie die angedachte Umgestaltung
der Bungert-Tennisranch im Diekhaus, die Gebäude- und Bewohner- und
Besucherdichte massiv erhöht worden.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussagen
werden zur Kenntnis genommen. Es wird eine nicht näher konkretisierte Zunahme
von Umweltbelastungen durch weitere Gebäudeverdichtung der letzten Jahre sowie
angedachte Umgestaltungen genannt. Die nochmalige Prüfung etwaiger
Umweltbelastungen durch die genannten bereits umgesetzten, bzw. anderweitig angedachter
Planungen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Es
wird davon ausgegangen, dass die Umweltbelange im Rahmen der Planung und
Genehmigung dieser Vorhaben bereits ausreichend berücksichtigt wurden. Auch im
Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens werden Umweltbelange berücksichtigt
und gutachterlich untersucht. Zum aktuellen Planungsstand sind keine Hinweise
auf eine Zunahme von, durch den Bürgerverein Meide e.V. nicht näher
spezifizierten, Umweltbelastungen bekannt.
Hitzestau - fehlende Belüftung durch den
Neubaubereich
Die lokalen
Medien wie die WDR-Lokalzeit und die Rheinische Post hätten in den letzten
Tagen die Aussagen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) dargelegt. Etwa 38.000 Menschen in Hilden würden bei sommerlichen
Wetterlagen bereits heute unter besonders großen Hitzebelastungen leiden. Dies
ginge aus einer neuen Untersuchung des LANUV hervor, in deren Zentrum die
Hitzebelastung stand, die mit dem Klimawandel der jüngeren Vergangenheit
einhergeht.
In Hilden würden
die gleichen hohen Belastungen wie in Düsseldorf und Köln zutreffen. 70% der
Hildener Bevölkerung würde unter der zu engmaschigen Hildener Bebauung leiden.
Aus diesem Grund ist der BV Meide bei weiteren Bebauungen in Hilden sehr
kritisch. Die hohen Temperaturen im Sommer 2018 würden diese Aussagen belegen
und führten somit zu einer wesentlichen Verschlechterung der Wohnqualität.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussagen
werden zur Kenntnis genommen.
Durch das Büro
GEO-Net Umweltconsulting GmbH wurde ein klimaökologisches Fachgutachten (Stand:
Oktober 2018) für den Bebauungsplan 63A, 1. Änderung im Bereich der Straße
Grünewald und Köbener Straße erstellt. Hierin werden Temperaturen,
Kaltluftströmungen und Kaltluftvolumenströme für das Plangebiet und dessen
Umfeld zu Zeiten einer austauscharmen, sommerlichen Hochdruckwetterlage betrachtet.
Die Gutachterin
kommt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Vorhabens zu folgenden
Ergebnissen:
„Die Analyse der
vorliegenden Informationen zeigt, dass es sich bei der Vorhabenfläche an der
Straße Grünewald um keine schützenswerte Struktur mit besonderer
stadtklimatischer Funktion handelt. Eine Umsetzung der vorgesehenen Bebauung
würde den nächtlichen Luftaustausch voraussichtlich nicht beeinflussen.
Innerhalb der Planfläche selbst sowie im näheren Umfeld sind auch nach einer
Nachverdichtung vergleichsweise gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten. Da keine
erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, bestehen gegen die Umsetzung der Planungen
aus bioklimatischer Sicht keine Bedenken.“
Die Gutachterin
gibt außerdem generelle Hinweise zur Verringerung von Wärmebelastung in den
Siedlungsflächen. Demgemäß stellen z. B. Dach- und Fassadenbegrünungen
effektive Maßnahmen dar, die Erwärmung der Gebäude am Tage abzuschwächen. Das
Vorhaben sieht in diesem Zusammenhang u. a. eine (extensive) Dachbegrünung vor,
die nun im Bebauungsplan festgesetzt ist.
Nicht ausreichende Anzahl von Parkplätzen –
fehlendes Konzept
Durch den
Bevölkerungszuzug oder den Besuch der Freizeiteinrichtungen würden tagtäglich
mehr Kraftfahrzeuge nach Hilden gelockt, die wiederum bereits die Parkplätze im
Wohngebiet Schalbruch nutzen müssten, da die Parkplätze am Elbsee ausgebucht
seien.
Die
Parkplatzknappheit verlagere sich somit in die umliegenden Wohngebiete. Der BV
Meide begrüßt die Erweiterung der Freizeitangebote bemängelt aber, dass zu wenige
Parkplätze eingeplant und eingeräumt werden. Gleichzeitig würde das erhöhte
Verkehrsaufkommen zu einer erhöhten Umweltbelastung und zu einer Minderung der
Wohnqualität führen. Der BV Meide schlägt vor, die Ortsbuslinie O3 zusätzlich
über Westring und Auf dem Sand zu führen, und damit auch die Bereiche
Wohnweiler Elb und Elbsee in die Fahrtstrecke einzubinden.
Dieselben
Parkplatz-Argumente würden für den Bereich des Neubauvorhabens Grünewald
gelten. Die Parkplatzsituation im Wohngebiet Steinauer Straße, Oderstraße,
Grünewald und Wohlauer Straße würde vor dem Kollaps stehen. Mit der Errichtung
der Ein- und Mehrfamilienhäuser in den 1960er Jahren seien viel zu wenig
Parkplätze und Garagenplätze errichtet worden. Die damaligen Planzahlen für die
Stell- und Parkplätze würden nicht mehr zutreffen und eine Anpassung sei nicht
erfolgt. Die damals zu wenig errichteten Einzelgaragen seien für die heutigen Autos
teilweise nicht mehr geeignet und so würden zum Beispiel einige Garagen als
Lagerplätze für Fahrräder, Spielsachen und Brennholz genutzt und somit
zweckentfremdet.
Der BV Meide
begrüßt die Berücksichtigung einer Tiefgarage mit ausreichenden Stellplätzen.
Die 1:1 Ausrichtung zwischen Wohneinheit und Stellplatz sei aber zu gering, da
in der Regel die anwohnenden Familien 2-3 Autos vorhalten bzw. die Neubürger,
die die freiwerdenden Mietwohnungen nutzen werden, mitbringen würden. Der BV Meide
schlägt daher die Auslegung von 2 Stellplätzen für eine Wohneinheit vor.
In den nächsten
Jahren sei weiterhin mit einem Zuwachs der Autozulassungen zu rechnen. Alternative
Fahrzeuge wie Elektroautos hätten zunächst keine positiven Auswirkungen auf
fehlende Parkplätze oder den Verkehrsinfarkt in den Städten.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussagen
werden zur Kenntnis genommen.
Die Überprüfung
der generellen Parkplatzsituation im Hildener Norden, insbesondere der
Situation der Auslastung von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum und
genannter Parkplätze („Elbsee“) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Selbiges gilt für die Planung von Stellplatzanlagen für Freizeitangebote.
Die Linienplanung
des ÖPNV ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Die
Empfehlung wird jedoch zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein Stellplatznachweis erbracht. Für
durch das Vorhaben entfallende Stellplätze und Garagen wird in gleicher Anzahl
Ersatz geschaffen. Die für das Vorhaben nötige Anzahl an Stellplätzen wird neu
geschaffen. Gemäß Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW - Richtzahlen für den
Stellplatzbedarf ist für Gebäude mit Wohnungen 1 Stellplatz je Wohnung
vorzusehen. Ein über diese Richtzahl hinaus gehender Bedarf ist nicht rechtlich
begründbar. Durch das Vorhaben selbst wird daher keine negative Auswirkung auf
die Parkplatzsituation generiert. Ein Anspruch auf einen privaten Stellplatz
für ein etwaiges Zweit-, bzw. Drittauto in unmittelbarere Nähe zur Wohnung ist
ebenfalls nicht vorhanden. Eine durch den Bürgerverein Meide e.V. geforderten
Verdopplung der Stellplatzzahlen würde darüber hinaus das Stadtbild in einer
nicht erwünschten Weise prägen und mit einer Inanspruchnahme von anderweitig
genutzten Flächen (z.B. Grün- und Freiflächen) einhergehen. Der Forderung wird
daher nicht gefolgt.
Fehlendes Parkverbot für Gewerbelaster im
Wohngebiet
Die mangelhafte
Parkplatzsituation im Wohngebiet Steinauer Straße, Oderstraße, Grünewald und
Wohlauer Straße sei bereits aufgeführt worden. Zusätzlich zu den vielen
Personenkraftwagen würden zunehmend Kleinlaster wie Autotransporter,
Speditionslaster oder Abschleppdienste im Wohngebiet parken, großzügig die
Parkplätze belegen und die Umwelt belasten. In den frühen Morgenstunden circa
04:30 Uhr, würden die Anwohner durch die Inbetriebnahme dieser geräuschvollen Fahrzeuge
aus dem Schlaf gerissen. Der BV Meide hätte diese Lärm- und Umweltbelastungen
mehrfach bei der Stadt Hilden und den hiesigen Politkern angemahnt. Bis heute
sei keine Lösung gefunden worden. Der BV Meide schlägt daher vor, die oben
genannten Fahrzeuge durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 314 Parken in
Verbindung mit dem Zeichen 1048-10 PKW vom Parken auszuschließen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Prüfung eines
Parkverbots für Gewerbelaster ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an die Straßenverkehrsbehörde
weitergeleitet.
Errichtung von Anwohnerparkplätzen
Damit die
mangelhafte Parkplatzsituation durch fehlende Parkplätze und die Gewerbelaster
um das Neubauvorhaben verbessert werden könne, schlägt der BV Meide vor,
Anwohnerparkplätze einzurichten. Somit würden Fremdparker oder Anwohner auf
alternative Transportmittel wie zum Beispiel Fahrrad oder den Öffentlichen Nahverkehr
aufmerksamer. Die Parkplätze im Bereich Grünewald/Gerresheimer Straße würden
gerne als Park- und Ride-Parkplatz genutzt.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussagen
werden zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Einrichtung von Anwohnerstellplätzen
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Generell stellen
Anwohnerparkplätze nur eine Bevorrechtigung und keine Garantie auf einen
wohnungsnahen Stellplatz dar. Zudem werden in Hilden Anwohnerparkplätze nur
innerhalb des Stadtzentrums ausgewiesen.
Fehlendes Sicherheitskonzept während der Bauphase –
Notfallversorgung
Der BV Meide
weist auf ein fehlendes Sicherheitskonzept während einer möglichen Bauphase
hin. Die Köbener Straße, in der allein über 600 Bewohner leben, sei vor einigen
Jahren zu einer Einbahnstraße in West-Ost-Richtung umformiert worden und sei
nur in einem Teilstück im östlichen Bereich in beiden Richtungen befahrbar.
Somit sei die Verkehrssicherheit bei einem Unfall nicht sichergestellt, da es
durch die Einbahnstraße und einer zeitgleichen Straßenblockierung im Bereich
des Neubauvorhabens zu Engpässen und Regelwidrigkeiten kommen könne.
Da sich hier auch
für die Feuerwehr in der Bauzeit absehbare Probleme geben würden, wird angeregt
zur Sicherstellung der vorgeschriebenen Hilfsfristen, dass seitens Stadt und
Feuerwehr die Situation überprüft wird. Vorgeschlagen wird, die Einbahnrichtung
der Köbener Straße vor Beginn der Baumaßnahmen auf Ost-West-Fahrtrichtung
umzukehren.
Die Vorteile dieser
Maßnahme wären:
- die Feuerwehr
könne die Häuser der dicht besiedelten Straße besser und schneller erreichen
- Ausfahrt könne
ohne Störung durch die Baustelle Grünewald auch über Steinauer Straße -Marienweg
erfolgen
- weniger
Linksabbiegeverkehr an der Kreuzung Grünewald/Köbener Straße/Wohlauer Straße
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Die genannten Sicherheitsaspekte werden im Vorfeld
der Baumaßnahme geprüft, sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
sondern des hieran anschließenden Baugenehmigungsverfahrens. Die Feuerwehr ist
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingebunden.
Fehlendes Nahversorgungskonzept für Hilden-Nord
Die Errichtung
von 28 Wohneinheiten für Rentner und Alleinstehende sei geplant. Die
Erstbezieher würden nach Aussage von Wohnbau Derr aus den vorhandenen
Mietwohnungen kommen und somit Platz für den Zuzug von weiteren Familien
schaffen. Das würde unweigerlich zu einer weiteren Bevölkerungsverdichtung
führen. Es würde im Hildener Norden ein Nahversorgungskonzept fehlen. Der BV
Meide begrüßt und freut sich, dass zum Beispiel die Kleinst-Nahversorgung um
den Naturhof so gut angenommen werde. Für die Bewohner im Grünewald befänden
sich die nächsten größeren Supermärkte im Bereich Beethovenstraße 33 (Edeka)
und Gerresheimer Straße 95 (Aldi). Selbst die Supermärkte in
Erkrath-Unterfeldhaus (Rewe, Penny, Aldi) würden noch deutlich näher liegen als
die zentrale Hildener Einkaufszone Mittelstraße.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Das jüngst fertiggestellte Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept
für die Stadt Hilden (Stand Juni 2017) weist tatsächlich ein Nahversorgungsdefizit
für den Hildener Norden aus. Jedoch können Verbesserungen nur erreicht werden,
wenn zusätzliche größere Wohngebiete erschlossen würden, da sonst
Neuansiedlungen in der heutigen Marktsituation nicht wirtschaftlich zu
betreiben sind. Die Lösung dieser Thematik kann jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
sein.
Wegfall der Freizeitangebote im Bereich Diekhaus
Auch wenn die
Umgestaltung der Bungert-Tennisranch nicht in den betroffenen Bebauungsplan
hinein ragen würde, würde diese Umgestaltung zu negativen Ergebnissen für die
Bewohner im Wohngebiet Steinauer Straße, Oderstraße, Grünewald und Wohlauer
Straße führen.
Der BV Meide
bedauert diesen Wegfall der Freizeitangebote für die Bewohner, welcher eine negative
Auswirkung auf die Wohnqualität haben würde.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Der Wegfall der genannten Freizeitangebote ist
jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zusammenfassung:
Das angedachte
Neubauvorhaben bzw. die Gegebenheiten aus der aktuellen Studie des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, die unzureichende Parkplatzsituation
würden zu einer Beeinträchtigung und Verschlechterung der Infrastruktur und
Wohnqualität führen. Aus diesen Gründen stimmt der BV Meide einer derartigen
Bebauung nicht zu. Der BV Meide rügt auch die mangelhafte, unzureichende und
verunsichernde Einbindung der benachbarten Mieter. Es sei der Eindruck
entstanden, die Stadt Hilden und die politischen Vertreter würden eine schnelle
Entscheidung zu Gunsten der Wohnungsbaugesellschaft Derr durchpeitschen wollen.
Der BV Meide
begrüßt, dass sich die Wohnungsbaugesellschaft Derr für ihre Mieter so
vorsorglich einsetzt und zum Teil barrierefreie Wohnungen errichten wollen
würde. Dieser Einsatz dürfe nicht zu Lasten der Umwelt und benachbarten Mieter
führen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Anregungen
der Zusammenfassung werden zur Kenntnis genommen. Zu den genannten Punkten
wurde vorangehend bereits Stellung genommen.
Die Rüge
benachbarte Mieter mangelhaft, unzureichend und verunsichernd eingebunden zu
haben wird zurückgewiesen.
Die Mieter wurden
in Absprache mit der Stadt Hilden direkt nach dem Aufstellungsbeschluss am
16.03.2018 von der Wohnbaugesellschaft H. Derr angeschrieben und über die
geplanten Bauvorhaben informiert. Am 23.05.2018 wurden die Mieter in einer
Mieterumfrage zu den Bauvorhaben befragt. Konkret wurden eine generelle
Zustimmung oder Ablehnung der Vorhaben, eventueller persönlicher Bedarf an
Wohnraum sowie eventuell gewünschte Ausbaustandards erfragt.
Alle betroffenen
und interessierten Bürger und Bürgerinnen hatten des Weiteren im Rahmen einer
freiwilligen und für das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans der
Innenentwicklung nicht gesetzlich vorgeschriebenen
Bürgerinformationsveranstaltung am 14.06.2018 die Möglichkeit, sich zur Planung
zu äußern. Im Vorfeld wurden im Plangebiet frühzeitig (23.05.2018) Wurfzettel
verteilt, in denen auf die Veranstaltung hingewiesen und über die Planung
informiert wurde. Die Mieter der Wohnbau Gesellschaft H. Derr erhielten das
Informationsblatt zur Bürgerveranstaltung per Post. Darüber hinaus wurde auf
dem Internetauftritt der Stadt Hilden über die Veranstaltung informiert. Als
zusätzliche informative Maßnahme erfolgte eine vorrübergehende Absteckung der
geplanten Neuverdichtung auf den Grundstücken der Wohnbau-Gesellschaft H. Derr
mbH & Co KG im Zeitraum vom 13.06.2018 bis 15.06.2018.
1.9 Schreiben der Bund für Umwelt- und
Naturschutz LV NW Ortsgruppe Hilden mit Datum vom 07.08.2018
Es werden
erhebliche Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung vorgetragen, insbesondere
wegen der weiteren Versiegelung und Verdichtung in Hilden. Hilden sei bereits heute viel zu dicht
besiedelt, was jüngst vom LANUV bestätigt worden wäre. Es sei abzusehen, dass
bei der derzeitigen Versiegelung rund 70% der Menschen in Hilden durch
Hitzeinseln betroffen sein würden. Deshalb müsse jedes verständige und
verantwortliche Rats- und Verwaltungsmitglied das Maß an zumutbarer Belastung
für überschritten halten. Gesunde Lebensverhältnisse würden nur noch eher durch
mehr Begrünung und evtl. Rückbau versiegelter Flächen erreicht werden können.
Auch das
Gutachten „Klima- und immissionsökologische Funktionen" aus dem Jahr 2009,
das auf Seite 13 der BPlan-Begründung zitiert würde, spräche aus stadtökologischer
Sicht eindeutig gegen dieses Vorhaben:
„Die
Klimafunktionskarte macht Aussagen zum Plangebiet. Demgemäß liegt dieses in
einem klimatisch günstigen Siedlungsraum. Es herrscht eine hohe Empfindlichkeit
gegenüber Nutzungsintensivierung. Austauschbarrieren und weitere Verdichtung
sollen vermieden werden.“
Durch das
Vorhaben würde eine Nutzungsintensivierung stattfinden. In eine Baulücke würde
ein zusätzlicher Gebäuderiegel gesetzt werden, der die vorhandenen Gebäude in
Größe deutlich überschreiten würde. Statt der üblichen drei Geschosse würde der
Neubau vier Geschosse erhalten. Statt der im Gebiet üblichen GRZ von 0,3 würde
diese auf 0,4 festgesetzt. Eine im Ausnahmefall zulässige Überschreitung bis
0,66 würde in der Begründung bereits angemeldet. Ebenso bei den nun extra für
das Vorhaben festgelegten Baugrenzen: auch hier würde bereits angekündigt, eine
Überschreitung in Anspruch nehmen zu wollen.
All dies schaffe
Austauschbarrieren und verstärke den Hitzestau. Weitere Verdichtungen würden
für die Unterbringung der baurechtlich vorgeschriebenen 28 zusätzlichen
Stellplätze notwendig.
Offensichtlich
sei der Rat der Stadt Hilden in früheren Zeiten vorausschauend gewesen, als die
Bebauungsgrenzen so festgelegt wurden, dass eine hinreichende Begrünung und
Durchlüftung erhalten bleiben sollte. Diesem menschenfreundlichen
Entscheidungsverhalten solle der aktuelle Stadtrat ebenfalls folgen und
Anwohner*innen und Mieter*innen, die sich von der Planung benachteiligt sehen
würden, den Rücken stärken.
In der Beschreibung
des Istzustandes sei dies so formuliert: „Bei den Grün- und Freiflächen innerhalb
des Plangebietes und in dessen näherem Umfeld handelt es sich überwiegend um
gemeinschaftlich nutzbare Bereiche durch die Mieter der vorhandenen
Mehrfamilienhäuser. Eigentümer der Flächen und Gebäude sei die
Wohnbau-Gesellschaft H. Derr mbH & Co KG.“
Jetzt würden
insbesondere Mieter*innen einen unerträglichen Verlust an Lebens- und Wohnqualität
erleiden, und das, obwohl sie teilweise jahrzehntelang an das Unternehmen ihr
gutes Geld als Miete gezahlt und damit dem Unternehmen mit zum Erfolg verholfen
hätten.
Statt
gemeinschaftlich nutzbarer Freiflächen würde es künftig individuelle
Mietergärten geben. Vier große Bäume würden entfallen und für den übrigen
Bewuchs würde lediglich die gute Absicht formuliert: „Vorhandene Bäume sollen
erhalten bleiben.“ Vorhandene Gehölze würden als „Ziergrün“ abgetan, künftig
solle der B-Plan Festsetzungen zur Grüngestaltung enthalten (s. 23), die allerdings
fehlen würden. Damit würde sich dieses Bauvorhaben und diese Planung zugunsten
eines Investors eigentlich politisch schon erledigt haben. Dies auch, weil
demselben Investor weitere Baumöglichkeiten auf dem Gelände der ehemaligen
Theodor-Heuss-Schule in Aussicht stehen würden.
Es sei darüber
hinaus auch im Vergleich dazu unverständlich, wenn die Stadt Hilden in diesem
nördlichen Teil Hildens – in unmittelbaren Nähe im Jahr 2016 durch Aufhebung
des BPlanes (66C-Aufhebung -Schalbruch / Westring ) eine Möglichkeit für
flächenschonende Aufstockungsmöglichkeiten von Bestandsgebäuden zurückgenommen
hat und jetzt einem größeren Investor die Bebauung von Grünflächen zugestehen
würde, ohne hinreichende Rücksicht auf die dort wohnenden Menschen und die o.g.
zu erwartenden Probleme.
Für den unwahrscheinlichen
Fall, dass diese Bebauung gegen den Willen der Bevölkerung durch den Stadtrat beschlossen
werden sollte, wird auf den notwendigen Artenschutz hingewiesen. Dieser
Artenschutz sei im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung zu beachten
und gelte über die sog. planungsrelevanten Arten – wie im Begleitplan benannt -
hinaus für alle wildlebende Fauna auch auf dem privaten Gelände.
Wegen eines
kurzfristig eingegangenen Hinweises auf Fledermausvorkommen in dem Bereich wird
angeregt, die entsprechenden Untersuchungen von Seiten des Vorhabenträgers
nachzuholen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Bedenken
werden zur Kenntnis genommen. Den Bedenken wird aus im Folgenden dargestellten
Gründen nicht gefolgt.
Die vorliegende
Planung hat eine nur sehr geringfügige weitere Versiegelung zur Folge. Das Plangebiet
ist bereits heute zu einem überwiegenden Teil durch Zufahrten, Stellplätze und
die vorhandene einstöckige zweizeilige Garagenbebauung versiegelt. Die
zukünftige Wohnbebauung entspricht in ihrer Grundfläche annähernd der der Garagenbebauung
und erfolgt auf heute bereits versiegelter Fläche. Das zukünftige Gebäude rückt
jedoch gegenüber der heutigen Bebauung um ein paar Meter von der öffentlichen
Verkehrsfläche, in das Grundstück hinein, ab. Dies hat zur Folge, dass die
bereits heute vorhandenen und im Zuge des Neubaus wieder neu geschaffenen Stellplätze
ebenfalls um eine paar Meter in das Grundstück hinein rücken. Lediglich in
diesem Bereich sowie im Bereich der zukünftigen Tiefgaragenzufahrt kommt es zu
einer zusätzlichen Versiegelung. Im Gegenzug erfolgt jedoch auch eine
Entsiegelung durch die Schaffung von Vorgartenflächen im Bereich der ehemaligen
Garagenbebauung und deren Zufahrten. Für entfallende Grünstrukturen wird der
notwendige Ausgleich geschaffen.
Aufgrund der
vorhandenen Versiegelung und Bebauung (siehe Bild 1 und 2) ist das Plangebiet
gerade prädestiniert dafür, um flächenschonend dringend benötigten (zum Teil
barrierefreien) Wohnraum im Hildener Stadtgebiet zu schaffen.
Ob und inwiefern
bei derzeitigem Versiegelungsgrad Menschen in Hilden eventuell zukünftig von
Hitzeinseln betroffen sein werden, ist nicht Gegenstand der Prüfung des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Zudem wird der Begriff Hitzeinseln im
Schreiben des BUND nicht näher erläutert.
Gesunde
Lebensverhältnisse können auch, aber nicht nur durch mehr Begrünung und evtl.
Rückbau versiegelter Flächen erreicht werden. Die vorliegende Planung
berücksichtigt die Anforderungen an gesunde Lebensverhältnisse, so sind z. B.
weiterhin ausreichend Grün- und Freiflächen im unmittelbaren Umfeld vorhanden
und eine ausreichende Belüftung und Besonnung sichergestellt.
Bild 1 und 2: Bestehender Garagenhof und Blick auf
bereits versiegelte Flächen.
Durch das Büro
GEO-Net Umweltconsulting GmbH wurde ein klimaökologisches Fachgutachten (Stand:
Oktober 2018) für den Bebauungsplan 63A, Änderung im Bereich der Straße
Grünewald und Köbener Straße erstellt.
Gemäß der
Planungskarte des Klimagutachtens von 2009 zeigt sich für das Plangebiet, dass
dieses in einem bioklimatisch gering bis mäßig belastetem Siedlungsraum liegt. Dies ist das Resultat einer Bebauungsstruktur
in Zeilenbauweise sowie der umliegenden Reihenhaussiedlungen, und dem im
Vergleich mit dem gesamten Stadtgebiet mittleren Grünflächenanteil. Hier liegt
im Vergleich mit höher und niedriger belasteten Siedlungsräumen eine mittlere
Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung vor. Eine weitere Verdichtung
wird für diesen Siedlungsraum nicht empfohlen und bei Baumaßnahmen sollten
klimaökologische Belange beachtet werden.
Im
klimaökologischen Fachgutachten (Stand: Oktober 2018) bewertet die Gutachterin
die Auswirkungen des konkreten Vorhabens jedoch wie folgt:
„Die Analyse der
vorliegenden Informationen zeigt, dass es sich bei der Vorhabenfläche an der
Straße Grünewald um keine schützenswerte Struktur mit besonderer
stadtklimatischer Funktion handelt. Eine Umsetzung der vorgesehenen Bebauung
würde den nächtlichen Luftaustausch voraussichtlich nicht beeinflussen.
Innerhalb der Planfläche selbst sowie im näheren Umfeld sind auch nach einer
Nachverdichtung vergleichsweise gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten. Da keine
erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, bestehen gegen die Umsetzung der Planungen
aus bioklimatischer Sicht keine Bedenken.“
Die Gutachterin
gibt außerdem generelle Hinweise zur Verringerung von Wärmebelastung in den
Siedlungsflächen. Demgemäß stellen z. B. Dach- und Fassadenbegrünungen
effektive Maßnahmen dar, die Erwärmung der Gebäude am Tage abzuschwächen. Die
Planung berücksichtigt diesen Hinweis und sieht eine extensive Dachbegrünung
der nicht genutzten Dachterrassenfläche und der oberen Dachfläche (Staffelgeschoss)
vor. Darüber hinaus ist geplant, die Überdeckung der Tiefgarage in den Teilen
die nicht überbaut oder als nutzbarer Platz gestaltet ist, extensiv zu begrünen.
Entsprechende Regelungen hierzu werden im Bebauungsplan und der Begründung
getroffen.
Das geplante
Gebäude wird nicht über vier Geschosse, sondern über drei Vollgeschosse und ein
zusätzliches Staffelgeschoss (bei welchem es sich nicht um ein Vollgeschoss
handelt) verfügen. Zusätzlich wird die maximale Gebäudehöhe auf 12,50 m über
Bezugspunkt begrenzt. Somit wird das geplante Gebäude zwar höher als die vorhandene
einstöckige Garagenanlage, allerdings weisen die direkt angrenzenden Gebäude
eine Gebäudehöhe von rd. 10 – 18 m auf, womit sich die Planung im Rahmen
bereits vorhandener Höhen bewegt.
Gemäß § 17
Baunutzungsverordnung wird die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4
angegeben. Gem. § 19 Abs. 4 BauNVO ist rechtlich eine Überschreitung durch
Nebenanlagen (und ähnliches) auf eine GRZ von bis zu 0,66 zulässig. Die
vorliegende Überschreitung der GRZ resultiert maßgeblich aus den oberirdischen
Stellplätzen und deren Zufahrten, die die Tiefgarage größtenteils überdecken
und in die Berechnung der GRZ als Nebenanlagen mit einbezogen werden. Aus städtebaulichen
Gründen wird die Entlastung des öffentlichen Straßenraums angestrebt und zwar
durch Stellplätze für den ruhenden Verkehr auf dem Baugrundstück, dort
insbesondere auch durch Tiefgaragen, um das Wohnumfeld zu verbessern.
Das Vor- oder
Zurücktreten von Gebäudeteilen (z.B. von Balkonen, Erkern und Vordächern) gegenüber
einer Baugrenze ist in einem geringfügigen Ausmaß generell zulässig und es
bedarf keiner gesonderten Ausnahme hierfür. Für straßenseitig gelegene
Terrassen wird jedoch explizit eine Ausnahme und Begrenzung für eine Überschreitung
definiert. Diese Begrenzung erfolgt, um ein geordnetes städtebauliches
Siedlungsbild zu erreichen und den Mietern einen Nutzungsspielraum ihrer
Vorgartenfläche zu ermöglichen.
Die für den
Neubau baurechtlich notwendigen 28 Stellplätze werden komplett in der
Tiefgarage untergebracht, eine weitere Verdichtung wird hierdurch daher nicht
generiert. Lediglich für bereits vorhandene, durch den Neubau entfallende
Stellplätze/Garage, müssen 10 Außenstellplätze auf den Flächen des Eigentümers
neu geschaffen werden. Dabei wird möglichst versickerungsfähiges Pflaster
verwendet um zusätzliche Versiegelung so gering wie möglich zu halten.
Das Umfeld des
Plangebietes zeichnet sich durch einen vergleichsweise hohen Freiflächenanteil
aus. Grün- und Freiflächen im Plangebiet und im näheren Umfeld bleiben daher
auch nach der Umsetzung erhalten. Bei den genannten gemeinschaftlich nutzbaren
Freiflächen handelt es sich um jene, die sich innerhalb der gesamten Wohnanlage,
zu der auch das Plangebiet gehört, befinden. Im Plangebiet selbst betrifft dies
nur einen schmalen Bereich, zwischen heutiger Stellplatzanlage und Balkonen der
angrenzenden Gebäude Grünewald Hs. Nr. 13 – 19. Dieser heute eher als
Abstandgrün zur Stellplatzanlage zu bezeichnende und für eine etwaige gemeinschaftliche
Nutzung eher unattraktive Bereich, verringert sich gegenüber dem heutigen
Zustand. Individuelle Mietergärten werden nicht auf gemeinschaftlich genutzten
Freiflächen, sondern auf heute versiegelten Flächen, angrenzend an die
öffentliche Verkehrsfläche der Straße Grünewald, neu geschaffen.
Für entfallende
Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden fallen wird entsprechender
Ersatz innerhalb der Wohnanlage des Eigentümers geschaffen. Ein unerträglicher
Verlust an Lebens- und Wohnqualität wird insgesamt nicht gesehen.
Die genannten,
bisher noch fehlenden Festsetzungen zur Grüngestaltung (z.B. Dachbegrünung)
wurden in den Bebauungsplan und dessen Begründung ergänzt.
Andere
Bebauungsplanverfahren (hier BPlan 66C-Aufhebung -Schalbruch / Westring) und
mögliche andere dem Eigentümer zur Verfügung stehende Flächen sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 63A, 1. Änderung und werden daher
nicht weiter thematisiert.
Es wird noch
einmal darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Bebauungsplanverfahren
gerade um eine flächenschonende Aufstockungsmöglichkeit von Bestandsgebäuden
(zweizeilige Garagenanlage) handelt, und nur in einem geringen Umfang
zusätzliche Versieglung von Freiflächen stattfindet, deren mögliche negative
Auswirkungen durch extensive Dachbegrünung und eine Tiefgaragenbegrünung in
einzelnen Teilbereichen abgemildert werden.
Im Rahmen des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine gutachterliche Einschätzung zur
Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, auch
Artenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung genannt, durchgeführt. Über diese
artenschutzrechtliche Prüfung ist nachzuweisen, dass keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst
werden. Diese umfasst eine nach Bearbeitungsschema des LANUV (vgl. VV
Artenschutz) durchzuführende, Ortsbegehung, jedoch keine faunistischen
Kartierungen. Als Ergebnis der Untersuchung wurde das Eintreten
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG sowie die
Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen ausgeschlossen. Dem Artenschutz wurde
rechtlich somit ausreichend Rechnung getragen.
Mit der
Stellungnahme wurde wegen eines kurzfristig eingegangenen Hinweises auf Fledermausvorkommen
angeregt, entsprechenden Untersuchungen von Seiten des Vorhabenträgers durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Sichtung von Fledermäusen im Gebiet nicht
zu einer generellen Betroffenheit und zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
nach § 44 (1) BNatSchG führt. Entscheidend ist in der Regel nicht, ob in einer
Vorhabenfläche schützenswerte Arten allgemein auftreten, sondern ob diese als
Individuen oder Population an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne
des Gesetzes erheblich betroffen sind oder sein könnten. Jagdhabitate von
Fledermäusen unterliegen in aller Regel (und so auch im vorliegenden Fall)
nicht dem strengen Schutzregime des § 44 BNatSchG
Der BUND
Ortsgruppe Hilden wurde eine Frist bis zum 24.08.2018 eingeräumt, sich zu den genannten
Fledermausvorkommen näher zu äußern. Im Zuge dessen wurde auf den zuvor genannten
Sachverhalt hingewiesen. Zum Gebiet des Bebauungsplanes wurden daraufhin bis
zum 24.08.2018 keine entsprechenden Informationen vorgelegt und auch nicht bis
zur Fertigstellung dieser Sitzungsvorlage, so dass die Aussagen des Gutachters
weiterhin Bestand haben und der Anregung, darüber hinaus weitergehende
Untersuchungen in Bezug auf Fledermäuse durchzuführen, nicht gefolgt wird.
2. die Anregungen aus dem
Protokoll zur Bürgeranhörung am 14.06.2018 werden im Übrigen zur Kenntnis
genommen.
3. die öffentliche Auslegung der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 63A sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
Das Plangebiet befindet sich im Hildener
Norden an der Straße Grünewald, innerhalb des Flurstückes 365 in der Flur 31
der Gemarkung Hilden.
Die Plangebietsgrenze verläuft entlang der
westlichen Fassade des Hauses Grünewald Nr. 12, der südlichen Fassade der
Häuser Köbener Straße Nr. 13 bis 19, 10m östlich der Häuser Köbener Straße Nr.
25 und 27 sowie entlang der nördlichen Grenze der Straße Grünewald.
Ziel der Planung ist es, den bisherigen
Garagenhof durch ein Mehrfamilienhaus als Nachverdichtungsmaßnahme zu ersetzen.
Es wird beabsichtigt, kleine Wohnungen mit höherem altengerechten Wohnkomfort
(Aufzug, barrierefreie Wohnungen, etc.) zu bauen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung
mit Stand vom Oktober 2018 zu Grunde.